1238/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-lng. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen
und Kollegen vom 4. Dezember 2003, Nr. 1232/J, betreffend Zulassung gentechnisch verän-
derter Produkte, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend ist festzuhalten, dass für die Zulassung von GVOs und der Bewertung des Ge-
sundheitsrisikos die Zuständigkeit bei der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
(BMGF) liegt. Die Beurteilung von gesundheits- und lebensmitteltechnologischen Aspekten
obliegt ebenfalls der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

Zu den Fragen 1 und 6:

Ich spreche mich dafür aus, dass künftige Zulassungen von gentechnisch veränderten Le-
bens- oder Futtermitteln bereits im Rahmen der EG-VO 1829/2003 über genetisch veränder-
te Lebens- und Futtermittel behandelt werden. Die neue VO (EG) 1829/2003 enthält umfas-
sendere Regelungen hinsichtlich der Zulassung, insbesondere gilt die Kennzeichnung unab-
hängig davon, ob der GVO im Produkt noch nachweisbar ist oder nicht.


Zu den Fragen 2 bis 5:

Die jüngst veröffentlichten ungarischen Forschungsergebnisse betreffend Bt-Mais im Zu-
sammenhang mit einer erhöhten Sterblichkeit bei Schmetterlingen sind aus Sicht des Bun-
desministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) bei
der aktuellen und zukünftigen Bewertung von Bt-Pflanzen und -Lebensmitteln zu berücksich-
tigen.

Zu den Fragen 7 und 8:

Im Zuständigkeitsbereich des BMLFUW liegt im Wesentlichen die Kontrolle des Inverkehr-
bringens von Futtermitteln und Saatgut. Seit Inkrafttreten der Saatgut-Gentechnik-Verord-
nung (2001) führt die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Bundesamt
für Ernährungssicherheit, aufgrund eines GVO-Überwachungs- und Monitoringplans bei
Saatgut Kontrollen und Untersuchungen in jeder Anbausaison durch. Hinsichtlich der Inspek-
tions- und Kontrollmaßnahmen darf auf die Beantwortung der schriftlichen, parlamentari-
schen Anfragen 3683/J,
XXI. GP, sowie 180/J und 216/J, XXII.GP, verwiesen werden. Im
Hinblick auf die beiden zitierten EG-Verordnungen werden die bisherigen Überwachungs-
maßnahmen von der AGES entsprechend adaptiert. Neuerungen im Rahmen der Kontrollen
werden sich außerdem aus den Durchführungsvorschriften zur EG-VO 1830/2003 betreffend
Identifizierungscode ergeben.

Zu den Fragen 9 und 10:

Mein Ressort wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
(Gentechnikbehörde) dem Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen nicht zustimmen,
solange nicht alle damit zusammenhängenden Fragen der Koexistenz mit gentechnikfreien
Bewirtschaftungsformen geklärt sind. Solange auf EU-Ebene keine Schwellenwerte für GVO-
Verunreinigungen in Saatgut beschlossen werden und keine GVO-Sorten in den gemein-
schaftlichen Sortenkatalog aufgenommen werden, darf kein Saatgut von GVO-Pflanzen in
Verkehr gebracht werden.


Die seitens des BMLFUW eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird im Frühjahr 2004
konkrete Vorschläge für eine nationale Koexistenz-Strategie vorlegen, die Maßnahmen zum
Schutz der biologischen bzw. der konventionellen landwirtschaftlichen Produktion gegen die
Verunreinigung durch GVOs beinhalten wird. In der aktuellen Novelle zum Gentechnikgesetz
wird die gesetzliche Grundlage für das Gentechnikregister geschaffen, das auch in die Ko-
existenz-Strategie miteinbezogen werden wird.