1241/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.02.2004
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möglich.
BM für
auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Ulrike Lunacek, Kolleginnen und Kollegen
haben
am 11. Dezember 2003 unter der Nr. 1238/J-NR/2003 an mich eine
schriftliche
parlamentarische Anfrage „betreffend Fall des verurteilten
österreichischen
UN-Polizisten im Kosovo" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Urteil, mit dem
Martin A. am 7. Oktober 2003 vom Amtsgericht Rahovec im
Kosovo
in Abwesenheit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt
wurde, ist nicht rechtskräftig. Auch in Österreich wurde ein Strafverfahren
gegen Martin A. eingeleitet, das beim Landesgericht für Strafsachen Wien
anhängig
ist.
Eine abschließende Bewertung des Falls
A. kann erst nach einer rechtskräftigen
Beendigung dieser
Verfahren vorgenommen werden.
Zu Frage 2:
Gemäß der
Entschließung des Nationalrats vom 21. März 2002 setzt sich das
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten in allen einschlägigen
internationalen
Gremien für eine Verbesserung der rechtlichen Situation von
Angehörigen
der Exekutive und von Zivilpersonen auf Auslandseinsätzen durch
Angleichung von deren immunitätsrechtlicher Stellung an jene von Soldaten ein.
Diesen Bemühungen war beim
VN-Sonderausschuss für Friedenserhaltende
Organisationen
im März 2003 ein wichtiger Erfolg beschieden, nämlich die
mittlerweile
von der VN-Generalversammlung indorsierte Aufforderung des
Sonderausschusses an das VN-Sekretariat, für das mit Exekutivaufgaben betraute
Polizei-
und Justizwachepersonal jene Regelungen in Betracht zu ziehen, die
denjenigen
von bewaffnetem Militärpersonal entsprechen, und dem
Sonderausschuss zu
dieser Frage vor dessen nächster Tagung zu berichten.
Auch in Zukunft wird
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten daher
bei österreichischen Polizisten auf Auslandseinsätzen - ebenso wie bei Soldaten
-
davon ausgehen, dass für die Ahndung allfälliger strafrechtlicher Tatbestände,
die
während des Auslandseinsatzes gesetzt wurden, primär die österreichische
Strafgerichtsbarkeit
zuständig ist.