1243/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Maier und GenossInnen haben am 10. De-
zember 2003 unter der Nr. 1237/J an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Konsultationsmechanismus - Praxis in der XXI. und XXII. Gesetzgebungs-
periode gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
In der XXI. und XXII. Gesetzgebungsperiode
wurde bisher bei 80 Vorhaben (Ge-
setzesentwürfen,
Regierungsvorlagen und Verordnungsentwürfen) des Bundes die
Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt. Die mehr als 160
Verlangen - zum Teil langten zu einem
Vorhaben mehrere Verlangen ein - wurden
sowohl von einzelnen Ländern als auch vom Österreichischen Städtebund
und vom
Österreichischen Gemeindebund gestellt.
Der beiliegenden
Liste ist - neben den Anlaßfällen - im Einzelnen zu entnehmen, in
welchen Fällen und
von wem jeweils die Auslösung des Konsultationsmechanismus
verlangt wurde.
Zu
den Fragen 3 bis 6:
Das
Konsultationsgremium wurde in der XXI. und XXII. Gesetzgebungsperiode noch
nicht einberufen.
Die beim
Bundeskanzleramt eingegangenen Verlangen wurden stets unverzüglich
dem jeweils fachlich
zuständigen Bundesministerium sowie dem Bundesministerium
für Finanzen zur Stellungsnahme weitergeleitet.
In über 30 Fällen wurden die Verlangen
in der Folge ausdrücklich zurückgezogen.
Mehrere
Male erwiesen sie sich als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht gestellt
worden
waren oder weil einer der Ausnahmetatbestände des Art. 6 Abs. 1 der Ver-
einbarung
über einen Konsultationsmechanismus vorlag.
In den meisten Fällen haben die
Verlangen nach Aufnahme von Verhandlungen al-
lerdings dazu
geführt, daß den Bedenken der gegenbeteiligten Gebietskörperschaf-
ten inhaltlich Rechnung getragen wurde, sei
es durch die gänzliche Abstandnahme
vom Vorhaben, sei es - gegebenenfalls nach der Durchführung eines neuerlichen
Begutachtungsverfahrens - durch die Änderung oder den Entfall einzelner Bestim-
mungen. Dadurch scheint der Zweck der Vereinbarung über den Konsultations-
mechanismus - auf einem unbürokratischen und kostensparenden Weg -
jedenfalls
erreicht worden zu sein.
Im Übrigen ist bei einzelnen
dringlichen Vorhaben der Gesetzesbeschluß des Nati-
onalrates
der Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium zeitlich zuvor-
gekommen.
In diesen Fällen erschien es - unbeschadet der Information des Präsi-
denten des
Nationalrates von der Auslösung des Konsultationsmechanismus - unter
Abwägung aller Umstände nicht tunlich, die
parlamentarische Behandlung aufzu-
schieben.
Eine nach den einzelnen Vorhaben
aufgeschlüsselte Zusammenstellung der wesent-
lichen
Ergebnisse des Konsultationsmechanismus kann der beiliegenden Liste ent-
nommen
werden.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Zur Durchsetzung bereits fälliger
vermögensrechtlicher Ansprüche steht den Ländern
grundsätzlich die Klage nach Art. 137 B-VG offen. Zur Feststellung der
Nichterfüllung
von nicht
vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung über einen
Konsultationsmechanismus kann ein Antrag
gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG gestellt
werden. Bisher haben die Länder von diesen Möglichkeiten allerdings keinen Ge-
brauch gemacht.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung
über einen Konsultationsmechanismus sind
im
Übrigen dann, wenn ein Einvernehmen im Konsultationsgremium nicht erzielt wird
oder wenn
Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet werden, nur
tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die
je-
weiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit
sie einer sparsamen, wirtschaftlichen
und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Diese Kriterien werden - bei
Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen für eine
Verpflichtung zum Ausgabenersatz - allen-
falls bei den Verhandlungen über den nächsten Finanzausgleich zu prüfen sein.
In-
wieweit zusätzliche finanzielle Ausgaben der Länder und Gemeinden im Ergebnis
tatsächlich zu berücksichtigen sein werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt
nicht beant-
wortet werden.
Für die laufende
Finanzausgleichsperiode gilt, daß mit dem Finanzausgleichsge-
setz
2001 - FAG 2001 (allfällige) Kostenersatzpflichten des Bundes bei folgenden
rechtsetzenden
Maßnahmen abgegolten werden:
•
Budgetbegleitgesetz 2001 (vgl. § 27 Abs. 6 Z 1 FAG 2001
);
•
Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung
des Bundes
neu organisiert sowie
über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobilien-
gesetz) und mit dem das
Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-
Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden (vgl. § 27 Abs. 6 Z 2 FAG 2001);
•
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das
Volkszählungsge-
setz
1980 geändert werden (vgl. § 27 Abs. 6 Z 3 FAG 2001).
Zu den Fragen 10 bis 12:
Die Vereinbarung über einen
Konsultationsmechanismus hat einerseits seit ihrem In-
Kraft-Treten
zu einem höheren Maß an Kostenbewußtsein und Kostentransparenz
bei
den rechtsetzenden Vorhaben von Bund und Ländern geführt und trägt damit we-
sentlich zu einem
sparsamen Staat bei. Andererseits bedeutet sie einen wichtigen
Schritt in Richtung Vertiefung und Verfestigung der Kooperation und
Verhandlungs-
kultur im Bundesstaat. Schon aus diesen
Gründen sind die Erfahrungen mit dem
Konsultationsmechanismus aus der
Sicht des Bundes positiv zu beurteilen.
Einzelne Verbesserungsmöglichkeiten
könnten insbesondere bei der praktischen
Durchführung der Kostenberechnung bestehen; allerdings sind gerade auf diesem
Gebiet in den letzten Jahren bereits
bedeutende Fortschritte erzielt worden.
Vorwürfe, daß der Bund seinen
Verpflichtungen aus dem Konsultationsmechanismus
unzureichend
nachkomme, sind schwerlich nachvollziehbar. Sämtliche der Verein-
barung über einen Konsultationsmechanismus
unterliegenden Vorhaben des Bundes
werden den gegenbeteiligten Gebietskörperschaften mit einer Darstellung
der finan-
ziellen Auswirkungen übermittelt. Zur
Behandlung der einzelnen Verlangen nach
Auslösung des Konsultationsmechanismus und den in einer Vielzahl von Fällen für
alle Seiten zufriedenstellenden Ergebnissen ist auf die obigen
Ausführungen zu den
Fragen 3 bis 6 zu verweisen.
Anlage
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