1243/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 10. De-
zember 2003 unter der Nr. 1237/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Konsultationsmechanismus - Praxis in der
XXI. und XXII. Gesetzgebungs-
periode gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

In der XXI. und XXII. Gesetzgebungsperiode wurde bisher bei 80 Vorhaben (Ge-
setzesentwürfen, Regierungsvorlagen und Verordnungsentwürfen) des Bundes die
Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt. Die mehr als 160
Verlangen - zum Teil langten zu einem Vorhaben mehrere Verlangen ein - wurden
sowohl von einzelnen Ländern als auch vom Österreichischen Städtebund und vom
Österreichischen Gemeindebund gestellt.

Der beiliegenden Liste ist - neben den Anlaßfällen - im Einzelnen zu entnehmen, in
welchen Fällen und von wem jeweils die Auslösung des Konsultationsmechanismus
verlangt wurde.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Das Konsultationsgremium wurde in der XXI. und XXII. Gesetzgebungsperiode noch

nicht einberufen.

Die beim Bundeskanzleramt eingegangenen Verlangen wurden stets unverzüglich
dem jeweils fachlich zuständigen Bundesministerium sowie dem Bundesministerium
für Finanzen zur Stellungsnahme weitergeleitet.

In über 30 Fällen wurden die Verlangen in der Folge ausdrücklich zurückgezogen.
Mehrere Male erwiesen sie sich als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht gestellt
worden waren oder weil einer der Ausnahmetatbestände des Art. 6 Abs. 1 der Ver-
einbarung über einen Konsultationsmechanismus vorlag.


In den meisten Fällen haben die Verlangen nach Aufnahme von Verhandlungen al-
lerdings dazu geführt, daß den Bedenken der gegenbeteiligten Gebietskörperschaf-
ten inhaltlich Rechnung getragen wurde, sei es durch die gänzliche Abstandnahme
vom Vorhaben, sei es - gegebenenfalls nach der Durchführung eines neuerlichen
Begutachtungsverfahrens - durch die Änderung oder den Entfall einzelner Bestim-
mungen. Dadurch scheint der Zweck der Vereinbarung über den Konsultations-
mechanismus - auf einem unbürokratischen und kostensparenden Weg - jedenfalls
erreicht worden zu sein.

Im Übrigen ist bei einzelnen dringlichen Vorhaben der Gesetzesbeschluß des Nati-
onalrates der Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium zeitlich zuvor-
gekommen. In diesen Fällen erschien es - unbeschadet der Information des Präsi-
denten des Nationalrates von der Auslösung des Konsultationsmechanismus - unter
Abwägung aller Umstände nicht tunlich, die parlamentarische Behandlung aufzu-
schieben.

Eine nach den einzelnen Vorhaben aufgeschlüsselte Zusammenstellung der wesent-
lichen Ergebnisse des Konsultationsmechanismus kann der beiliegenden Liste ent-
nommen werden.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Zur Durchsetzung bereits fälliger vermögensrechtlicher Ansprüche steht den Ländern
grundsätzlich die Klage nach Art. 137 B-VG offen. Zur Feststellung der Nichterfüllung
von nicht vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung über einen
Konsultationsmechanismus kann ein Antrag gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG gestellt
werden. Bisher haben die Länder von diesen Möglichkeiten allerdings keinen Ge-
brauch gemacht.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus sind
im Übrigen dann, wenn ein Einvernehmen im Konsultationsgremium nicht erzielt wird
oder wenn Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet werden, nur
tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die je-
weiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen
und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Diese Kriterien werden - bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zum Ausgabenersatz - allen-
falls bei den Verhandlungen über den nächsten Finanzausgleich zu prüfen sein. In-
wieweit zusätzliche finanzielle Ausgaben der Länder und Gemeinden im Ergebnis
tatsächlich zu berücksichtigen sein werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beant-
wortet werden.

Für die laufende Finanzausgleichsperiode gilt, daß mit dem Finanzausgleichsge-
setz 2001 - FAG 2001 (allfällige) Kostenersatzpflichten des Bundes bei folgenden
rechtsetzenden Maßnahmen abgegolten werden:

         Budgetbegleitgesetz 2001 (vgl. § 27 Abs. 6 Z 1 FAG 2001 );

         Bundesgesetz, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes
neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobilien-
gesetz) und mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 sowie das ASFINAG-
Ermächtigungsgesetz 1997 geändert werden (vgl. § 27 Abs. 6 Z 2 FAG 2001);

         Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 sowie das Volkszählungsge-
setz 1980 geändert werden (vgl. § 27 Abs. 6 Z 3 FAG 2001).


Zu den Fragen 10 bis 12:

Die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus hat einerseits seit ihrem In-
Kraft-Treten zu einem höheren Maß an Kostenbewußtsein und Kostentransparenz
bei den rechtsetzenden Vorhaben von Bund und Ländern geführt und trägt damit we-
sentlich zu einem sparsamen Staat bei. Andererseits bedeutet sie einen wichtigen
Schritt in Richtung Vertiefung und Verfestigung der Kooperation und Verhandlungs-
kultur im Bundesstaat. Schon aus diesen Gründen sind die Erfahrungen mit dem
Konsultationsmechanismus aus der Sicht des Bundes positiv zu beurteilen.

Einzelne Verbesserungsmöglichkeiten könnten insbesondere bei der praktischen
Durchführung der Kostenberechnung bestehen; allerdings sind gerade auf diesem
Gebiet in den letzten Jahren bereits bedeutende Fortschritte erzielt worden.

Vorwürfe, daß der Bund seinen Verpflichtungen aus dem Konsultationsmechanismus
unzureichend nachkomme, sind schwerlich nachvollziehbar. Sämtliche der Verein-
barung über einen Konsultationsmechanismus unterliegenden Vorhaben des Bundes
werden den gegenbeteiligten Gebietskörperschaften mit einer Darstellung der finan-
ziellen Auswirkungen übermittelt. Zur Behandlung der einzelnen Verlangen nach
Auslösung des Konsultationsmechanismus und den in einer Vielzahl von Fällen für
alle Seiten zufriedenstellenden Ergebnissen ist auf die obigen Ausführungen zu den
Fragen 3 bis 6 zu verweisen.

Anlage