1248/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzleramt

 

Anfragebeantwortung

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Wittmann und andere haben unter der Nr. 1338/J
an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage gerichtet. Diese Anfrage beant-
worte ich wie folgt:

Zunächst ist bezüglich der Einleitung Ihrer Anfrage festzustellen, dass der Sachver-
halt nicht erst kürzlich bekannt wurde, sondern von Ihnen schon im Rahmen des
Budgetausschusses an mich eine diesbezügliche Frage gerichtet und diese von mir
auch ausführlich beantwortet wurde.

Zu den Fragen 1 bis 9, 11 und 13:

Im November 2002 hat das damalige Bundesministerium für öffentliche Leistung und
Sport, unter der damaligen Führung von Vizekanzlerin Dr. Riess-Passer, die Kon-
zepterstellung und Durchführung von mehreren Ausbildungslehrgängen - so auch
des in der parlamentarischen Anfrage angesprochenen Lehrganges „High Potential
Programm" - in der Art eines Verhandlungsverfahrens nach vorhergehender öffentli-
cher Bekanntmachung (§ 25 Abs. 5 Z 3 Bundesvergabegesetz 2002) international
ausgeschrieben. Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat diese
Dienstleistung als geistig schöpferische Dienstleistung im Sinne des § 20 Z 17 Bun-
desvergabegesetz 2002 qualifiziert. Nach § 26 Abs. 4 leg.cit. wäre es rechtlich zuläs-
sig gewesen, den Auftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nur mit einem
Unternehmer zu vergeben. Um aber eine möglichst breite Marktübersicht zu gewin-
nen, wurde der Weg einer EU-weiten Ausschreibung gewählt.

Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft erfolgte am 29.
November 2002 und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 2. Dezember 2002.


In der Ausschreibung war die Möglichkeit vorgesehen, einen Teilnahmeantrag nur für
einzelne Lehrgänge zu stellen und die einzelnen Lehrgänge gesondert zu vergeben.

Das Verfahren sah zwei Stufen vor. In der 1. Stufe wurde die Qualifikation der inte-
ressierten Unternehmungen an der Teilnahme am Verhandlungsverfahren nach fol-
genden Auswahlkriterien bewertet:

   50 % Trainings-Beratungsleistungen in der öffentlichen Verwaltung;

   30 % Qualität des eingesetzten Lehrpersonals;

   20 % terminliche Flexibilität.

Diese Auswahlkriterien wurden im Interesse einer weitgehenden Transparenz bereits

in der Ausschreibungsunterlage festgelegt.

Die Qualifikation der interessierten Unternehmungen wurde für jede Art des ausge-
schriebenen Lehrgangs gesondert bewertet und zwar speziell nach den Anforderun-
gen, die für den jeweiligen Lehrgang notwendig waren.

Die Bewertung der einlangenden Teilnahmeanträge erfolgte kommissionell durch
Mitarbeiter des damaligen Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport
(Mag. Klaus HARTMANN, Mag.
Margit KNIPP, Mag. Margret LAMMERT).

Für alle ausgeschriebenen Lehrgänge sind insgesamt 120 Teilnahmeanträge einge-
troffen. Für das Nachwuchs-Führungskräfteprogramm "High Potential Programm"
haben insgesamt 21 Unternehmungen ihr Interesse bekundet.

Von der Bewertungskommission wurden einstimmig für diesen Führungskräftelehr-
gang zwei Unternehmungen als im gleichen Ausmaß bestgeeignet bewertet. Eines
dieser Unternehmungen, war die Arbeitsgemeinschaft „FAUSTENHAMMER". Die
Namen der übrigen Interessenten an der Ausschreibung können aus datenschutz-
rechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.


Zur konkreten Angebotslegung wurden die für den Nachwuchsführungskräfte-
Lehrgang "High Potential Programm" sechs bestgereihten Unternehmungen eingela-
den (2. Stufe des Vergabeverfahrens). Alle zur Angebotslegung eingeladenen Unter-
nehmungen haben ein entsprechendes Angebot gelegt. Mit den auf Grund des An-
gebotes, der vorgelegten Unterlagen und Konzepte drei bestbewerteten Unterneh-
men wurden von der Bewertungskommission Detailverhandlungen geführt. Unter
diesen Angeboten befand sich auch das Angebot der Arbeitsgemeinschaft
„FAUSTENHAMMER". Im Rahmen der Verhandlungen ist das Angebot der Arbeits-
gemeinschaft „FAUSTENHAMMER" als Best- und Billigstbieter hervor gegangen. In
der Folge hat das seinerzeitige Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
am 07.03.2003 der Arbeitsgemeinschaft „FAUSTENHAMMER" den Auftrag für die
Durchführung von 14 Lehrgangstagen erteilt.

Zur Qualitätskontrolle ist es allgemeiner Standard, am Ende von Lehrgangsabschnit-
ten den Kursteilnehmern die Möglichkeit zu geben, anonym den Lehrgang und die
Methodik sowie die Qualität der Vortragenden zu beurteilen. Auf Grund der durch-
wegs außerordentlichen positiven Beurteilung des von der Arbeitsgemeinschaft
„FAUSTENHAMMER" durchgeführten Nachwuchsführungskräfte-Lehrganges "High
Potential Programm" durch die Kursteilnehmer hat das Bundeskanzleramt im De-
zember 2003 - gestützt auf § 26 Abs. 4 Bundesvergabegesetz 2002 - dieser Ar-
beitsgemeinschaft einen Verlängerungsauftrag um weitere 14 Lehrgangstage erteilt.

Das Bundeskanzleramt hat daher lediglich im Dezember 2003 den vom seinerzeiti-
gen Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport an die Arbeitsgemeinschaft
„FAUSTENHAMMER", der Mag. Alfred Faustenhammer, Mag. Christian
Baudisch,
Dr. Thomas Böckle, Mag. Nina Schüssel, Mag. Janina Obermüller angehören, erteil-
ten Auftrag zu denselben Bedingungen verlängert. Das Bundeskanzleramt hat auf-
grund dieses Vertrages bisher noch keine Zahlungen an die Arbeitgemeinschaft ge-
leistet, da dieser Lehrgang erst am 3. Mai 2004 beginnt.


Hinsichtlich des vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vergebe-
nen und derzeit noch laufenden Lehrganges fallen Kosten in der Höhe von insge-
samt rund 30.000 € (exkl. USt.) an. Es ist festzuhalten, dass Zahlungen nicht an ein-
zelne Referenten geleistet werden, sondern an die Arbeitsgemeinschaft z.H. Herrn
Mag. Faustenhammer. Wie die Zahlungen im Innenverhältnis zwischen den einzel-
nen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft „FAUSTENHAMMER" aufgeteilt werden,
entzieht sich meiner Kenntnis. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass Mag. Nina
Schüssel im Rahmen dieses verlängerten Lehrganges bis heute nicht tätig wurde
und somit auch keinen Honoraranspruch erwirkte, da sie zum Zeitpunkt der geplan-
ten Vortragstätigkeit (27. bis 29. Oktober 2003) verhindert war und vertreten wurde.

Das Bundeskanzleramt hat ansonsten Mag. Nina Schüssel keinen Auftrag erteilt.

Die Verwaltungsakademie des Bundes als nachgeordnete Dienststelle des Bundes-
ministeriums für öffentliche Leistung und Sport hat in den Jahren 2001 bis 2002 Ein-
zelaufträge an Mag. Nina Schüssel für Vortragstätigkeiten im Rahmen von zwei
Nachwuchsführungskräfte-Lehrgängen erteilt. Weiters wurde von der Arbeitsgemein-
schaft im Auftrag des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport im April
2003 ein eintägiger Workshop für die Bildungsbeauftragten aller Ressorts abgehal-
ten. Nach dem jüngsten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2003,
KR1/00, stellt „die Veröffentlichung von Bezügen einen Eingriff erheblichen Gewichts
in das durch Art 8 EMRK geschützten Rechtsguts der Bezugsempfänger dar, sodass
die Veröffentlichung ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit einen unzulässigen Eingriff
in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Datenschutz darstellen
würde.

Die Kosten der beiden Nachwuchsführungskräfte-Lehrgänge an der Verwaltungs-
akademie beliefen sich auf jeweils etwa 20.500 € (inkl. USt.), wobei diese Lehrgänge
zeitlich kürzer bzw. inhaltlich und methodisch weniger umfangreich waren, als das
ausgeschriebene „High Potential Programm". Die Aus- und Weiterbildungshonorare
der Verwaltungsakademie beliefen sich demgegenüber auf rund 900.000 €.


Zur Frage 10:

Zunächst wird auf die bisherige Beantwortung verwiesen.

Insgesamt hat die gesamte Arbeitsgemeinschaft „FAUSTENHAMMER" ausgezeich-
nete Referenzen aufgewiesen, sodass die Arbeitsgemeinschaft neben einem ande-
ren Unternehmen von der Bewertungskommission des damaligen Bundesministeri-
ums für öffentliche Leistung und Sport einstimmig als bestgeeignet bewertet wurde.
Mag. Nina Schüssel konnte zu den Referenzen der Arbeitsgemeinschaft durch Ver-
weis auf die Konzeption und Durchführung von einschlägigen Führungskräftelehr-
gängen bei der Deutschen Post, bei einem der größten europäischen Versiche-
rungsunternehmen, bei großen europäischen Telekomunternehmen, beim Wirt-
schaftsforschungsinstitut und bei einem international renommierten Managementun-
ternehmen in Österreich sowie durch ihre Tätigkeit als Personalentwicklerin bei Bull
beitragen.

Zur Frage 12:

Alle Bundesbediensteten, die außerhalb ihrer Haupttätigkeit zu einer Lehr- oder Vor-
tragstätigkeit im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildungsprogramme des
Bundeskanzleramtes - also auch des Managementprogramms - herangezogen wer-
den, üben eine „Nebentätigkeit" aus, wofür grundsätzlich als Entschädigung eine
„Nebentätigkeitsvergütung" gebührt. Diese beläuft sich aufgrund einer jüngst ergan-
genen Richtlinie des Bundeskanzleramtes für Vortragende der Verwendungsgruppen
A1 und A2 - worunter auch Sektionschefs fallen -, auf 30 bis 45 € pro Vortragsstun-
de. Die genaue Höhe im Rahmen dieser Bandbreite richtet sich nach verschiedenen
Qualitäts- und sonstigen Kriterien. Voraussetzung für den Erhalt einer „Nebentätig-
keitsvergütung" ist freilich, dass die entsprechende „Nebentätigkeit" nicht in der
Dienstzeit erfolgt. Dies wurde auch im Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst
2002, BGB
lI119, nachdrücklich zum Ausdruck gebracht (§ 25 Abs. 1a GehaltsG).

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass viele vortragende Bun-
desbedienstete im Rahmen des Managementprogramms - insbesondere solche im


Sektionschef-Rang - auf eine „Nebentätigkeitsgebühr" verzichten und somit keine
Kosten verursachen.

Zur Frage 14:

Seit ich Bundeskanzler bin, wurden an keine Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1
Parlamentsmitarbeitergesetz vom Bundeskanzleramt Aufträge erteilt.

Zur Frage 15:

Um eine Antwort entsprechend der Fragestellung geben zu können, müsste ich
Kenntnis von allen Naheverhältnissen aller Mitarbeiter meines Kabinetts und aller
Leitungsfunktionären des Bundeskanzleramtes haben. Dies würde eine amtswegige
Erhebung der Privatsphäre dieser Personen erfordern, was zweifelsfrei auf Grund
des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) unzuläs-
sig wäre.

Mir sind aber keine Naheverhältnisse von Mitarbeitern meines Kabinetts und von Lei-
tungsfunktionären des Bundeskanzleramtes zu den in dieser Frage angesprochenen
Personen bekannt.

Im übrigen kann aus allfälligen Gleichheiten von Familiennamen von Mitarbeitern des
Bundeskanzleramtes mit Familiennamen, die in der der Anfrage zugrunde liegenden
Angelegenheit auftreten, nicht automatisch auf ein familiäres Naheverhältnis ge-
schlossen werden.