1259/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1259/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen
wie folgt:

Gemäß Abschnitt E, Ziffer 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundes-
ministeriengesetzes 1986
, BGBI. Nr. 76 in der Fassung der Bundesministerien-
gesetz-Novelle 2003, BGBI.
I Nr. 17/2003 bin ich als Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen für Angelegenheiten der Krankenversicherung und der
Unfallversicherung zuständig. Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und
die Aufsicht in diesen Angelegenheiten. Dem gegenüber begründet Abschnitt 3,
Ziffer 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des genannten Gesetzes in Angelegen-
heiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der Krankenversicherung, der
Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung die Zuständigkeit des
Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Die gegenständlichen Anfrage berührt Themen des Beitragsrechtes, die
allgemeine Angelegenheiten der Sozialversicherung betreffen und nicht nur
solche der Kranken- und Unfallversicherung. Im Sinne der oben zitierten
einschlägigen Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 ressortieren
solche allgemeinen Angelegenheiten der Sozialversicherung zum Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, weshalb ich
mangels diesbezüglicher Kompetenz von einer weitergehenden Äußerung hiezu
absehe.