1261/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.02.2004
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Bundesminister für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 04 0502/274-I/4/03

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1252/J vom 17. Dezember 2003 der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und Kollegen, betreffend der eingestellten Aktivitäten der OMV im Sudan, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Vorerst möchte ich darauf hinweisen, dass sich die vorliegende Anfrage
überwiegend auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Von meinem Ressort werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung der ÖIAG wahrgenommen. Dabei habe ich nach der bestehenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, firmenpolitische Entscheidungen bei Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG zu beeinflussen.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ÖIAG seit Inkrafttreten der ÖIAG-Gesetz- und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr bildet und auch das ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000, in § 11 (2) ein Konzernverbot enthält. Die ÖIAG hat daher gegenüber ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften keine Einwirkungs- und Auskunftsrechte.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen überwiegend Entscheidungen von Organen der OMV und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst. Im Hinblick darauf kann ich mich zu einzelnen Fragen nur im Einverständnis mit der ÖIAG und der OMV auf Grund einer dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Information wie folgt äußern:

 

Zu 1. und 2.:

Interne Angelegenheiten des Aufsichtsrates der OMV AG unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Ich ersuche daher um Verständnis, dass über das Verhalten der dem OMV-Aufsichtsrat angehörenden Vorstandsmitglieder der ÖIAG keine Auskunft gegeben werden kann.

 

Von der OMV wird im vorliegenden Zusammenhang folgendes mitgeteilt:

Die OMV hat ökonomische, ökologische und gesellschaftsrechtliche Verantwortung im Code auf Conduct klar definiert und ist dieser Verantwortung auch während ihres Engagements im Sudan nachgekommen. Das Konsortium hat im Explorationsstadium bis September 2003 6,5 Mio. € in das lokale Umfeld des Blocks 5A investiert, davon 2,4 Mio. € in humanitäre Projekte (Schwerpunkte Wasserversorgung, Gesundheit, Bildung und veterinärmedizinische Basisversorgung). Über 4 Mio. € sind Infrastrukturleistungen sowie direkter und indirekter Einkommensgenerierung der lokalen Bevölkerung zugeflossen. Die OMV ist zuversichtlich, dass auch die Rechtsnachfolgerin im Konsortium ihren Beitrag zur Entwicklung des lokalen Umfeldes leisten wird.

Mit dem Verkauf der Anteile am Joint Venture im Sudan beendet die OMV alle Aktivitäten im Land, humanitäres Engagement eingeschlossen. Erlöse aus dem Verkauf werden ausschließlich eingesetzt, um an anderer Stelle zu investieren, wo sowohl das Unternehmen selbst als auch die jeweilige lokale Bevölkerung von der Präsenz der OMV profitieren soll.

 

Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich geschädigt fühlende Personen Ansprüche gegenüber der OMV geltend machen möchten oder werden. Etwaige Erfolgsaussichten in Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen wären dann in entsprechenden Gerichtsverfahren zu klären.

 

Zu 3.:

Angelegenheiten der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit fallen aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dem es daher vorbehalten ist, im Rahmen der hiefür bei Kapitel 20 "Äußeres" vorgesehenen Ausgabenbeträge durch Schwerpunkt- und Prioritätensetzung allfällige Hilfsprojekte im Sudan zu unterstützen. Vom Bundesministerium für Finanzen können dafür keine zusätzlichen Budgetmittel zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Bundesvoranschlag 2004 bei Kapitel 20 gegenüber dem Vorjahr um 30 Mio. € mehr veranschlagt wurden, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Gänze für Vorhaben verwendet werden, die der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit (ODA) anrechenbar sind.

 

Mit freundlichen Grüßen