1261/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.02.2004
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Bundesminister für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 04 0502/274-I/4/03
Herrn
Präsidenten
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1252/J vom 17. Dezember 2003 der Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und
Kollegen, betreffend
„Vorerst möchte ich darauf hinweisen, dass sich
die vorliegende Anfrage
überwiegend auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Vollziehung
durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Von meinem Ressort werden
ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der
Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung der ÖIAG
wahrgenommen. Dabei habe ich nach der bestehenden Gesetzeslage keine
Möglichkeit, firmenpolitische Entscheidungen bei Beteiligungsgesellschaften der
ÖIAG zu beeinflussen.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die ÖIAG seit Inkrafttreten der ÖIAG-Gesetz- und
ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit
den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen
keinen Konzern mehr bildet und auch das ÖIAG-Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000,
in § 11 (2) ein Konzernverbot enthält. Die ÖIAG hat daher gegenüber ihren
Tochter- und Beteiligungsgesellschaften keine Einwirkungs- und Auskunftsrechte.
Die vorliegenden Fragen betreffen
überwiegend Entscheidungen von Organen der OMV und somit keine in die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der
Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes
als Träger von Privatrechten und sind somit von dem im § 90
Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst. Im
Hinblick darauf kann ich mich zu einzelnen Fragen nur im Einverständnis mit der
ÖIAG und der OMV auf Grund einer dem Bundesministerium für Finanzen erteilten
Information wie folgt äußern:
Zu 1. und 2.:
Interne Angelegenheiten des
Aufsichtsrates der OMV AG unterliegen der gesetzlichen
Verschwiegenheitsverpflichtung. Ich ersuche daher um Verständnis, dass über das
Verhalten der dem OMV-Aufsichtsrat angehörenden Vorstandsmitglieder der ÖIAG
keine Auskunft gegeben werden kann.
Von der OMV wird im vorliegenden
Zusammenhang folgendes mitgeteilt:
Die OMV hat ökonomische, ökologische
und gesellschaftsrechtliche Verantwortung im Code auf Conduct klar definiert
und ist dieser Verantwortung auch während ihres Engagements im Sudan
nachgekommen. Das Konsortium hat im Explorationsstadium bis September 2003
6,5 Mio. € in das lokale Umfeld des Blocks 5A investiert, davon
2,4 Mio. € in humanitäre Projekte (Schwerpunkte Wasserversorgung,
Gesundheit, Bildung und veterinärmedizinische Basisversorgung). Über
4 Mio. € sind Infrastrukturleistungen sowie direkter und indirekter
Einkommensgenerierung der lokalen Bevölkerung zugeflossen. Die OMV ist zuversichtlich,
dass auch die Rechtsnachfolgerin im Konsortium ihren Beitrag zur Entwicklung
des lokalen Umfeldes leisten wird.
Mit dem Verkauf der Anteile am Joint
Venture im Sudan beendet die OMV alle Aktivitäten im Land, humanitäres
Engagement eingeschlossen. Erlöse aus dem Verkauf werden ausschließlich
eingesetzt, um an anderer Stelle zu investieren, wo sowohl das Unternehmen
selbst als auch die jeweilige lokale Bevölkerung von der Präsenz der OMV
profitieren soll.
Es kann grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden, dass sich geschädigt fühlende Personen Ansprüche
gegenüber der OMV geltend machen möchten oder werden. Etwaige Erfolgsaussichten
in Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen wären dann in entsprechenden
Gerichtsverfahren zu klären.
Zu 3.:
Angelegenheiten der bilateralen
Entwicklungszusammenarbeit fallen aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986
in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
dem es daher vorbehalten ist, im Rahmen der hiefür bei Kapitel 20 "Äußeres"
vorgesehenen Ausgabenbeträge durch Schwerpunkt- und Prioritätensetzung
allfällige Hilfsprojekte im Sudan zu unterstützen. Vom Bundesministerium für
Finanzen können dafür keine zusätzlichen Budgetmittel zur Verfügung gestellt
werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im
Bundesvoranschlag 2004 bei Kapitel 20 gegenüber dem Vorjahr um 30 Mio. € mehr
veranschlagt wurden, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
zur Gänze für Vorhaben verwendet werden, die der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
(ODA) anrechenbar sind.
Mit
freundlichen Grüßen