1288/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.02.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 1272/J betreffend
Errichtung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
welche
die Abgeordneten Sburny, Kolleginnen und Kollegen am 23. Dezember 2003 an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1, 2 und 3 der Anfrage:
Hinter den Zuflüssen an die Nationalstiftung für FTE steht
reales Vermögen in Höhe
von insgesamt 3,3 Mrd. €. Dieses verbleibt bei den "stiftenden" Institutionen
Nationalbank und ERP-Fonds, eingespeist werden lediglich die Zinserträge aus
diesen Vermögensstöcken.
Wesentlicher Vorteil der Nationalstiftung für die
Forschungsförderung ist die
Verstetigung der Mittel: unabhängig von den jeweiligen Gewinnen der
Nationalbank
werden jährlich auf Grund der Ermächtigung im Nationalstiftungsgesetz 75 Mio. €
eingebracht werden. Zusätzlich kann aus den Veranlagungen des ERP-Fonds mit
einem Zufluss bis zu 50 Mio. € per annum gerechnet werden. Diese Mittel stehen
unabhängig von den jährlichen Budgets für Forschungszwecke zur Verfügung.
Antwort zu
den Punkten 4 und 12 der Anfrage:
Das Wachstums- und Standortgesetz 2003,
mit dem das Bundesgesetz über die
Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung erlassen worden
ist,
wurde am 30. Dezember 2003 kundgemacht. Gemäß §1 (3) gilt die Stiftung mit der
Bestellung des ersten Stiftungsrates als errichtet. Diese Bestellung wird
demnächst
vorgenommen werden.
Die konstituierende Sitzung des
Stiftungsrates ist spätestens für Mitte März 2004
geplant.
Antwort zu
Punkt 5 der Anfrage:
Nach meiner Einschätzung wird sich der Stiftungsrat nach
seiner Bestellung
konstituieren. Damit ist die Stiftung handlungsfähig und kann die notwendigen
Vorbereitungsschritte für die Ausschüttung der Stiftungsmittel setzen.
Antwort zu
den Punkten 6 und 10 der Anfrage:
Über die zu fließenden Beträge wird der
Stiftungsrat über Empfehlung des Rates für
Forschung und Technologieentwicklung befinden.
Antwort zu
Punkt 7 der Anfrage:
Das Nationalstiftungsgesetz sieht eine Ausschüttung an vom
Bund getragene
Fördereinrichtungen vor. Dies sind beispielsweise die beiden
Forschungsförderungsfonds. Aus den Erläuterungen zum Stiftungsgesetz wird klar,
dass auch Institutionen wie die Akademie der Wissenschaften, die Boltzmann-
Gesellschaft oder andere Fördervereine als Begünstigte in Frage kommen können.
Antwort zu
Punkt 8 der Anfrage:
Es sind im Nationalstiftungsgesetz einige
Parameter angeführt: Aufgabe der Stiftung
ist die Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung in Österreich,
insbesondere langfristig verwertbarer interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
Im
Zentrum wird ein klarer und transparenter Vergabeprozess stehen, der Qualität
und
Exzellenz sichert. Inhaltlich sollen die Initiativen solche Themen abdecken,
die
Österreich "fit" für die Herausforderungen der Zukunft machen.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Auf Grund der notwendigen
Planungssicherheit für langfristige
Forschungsmaßnahmen gehe ich nicht davon aus, dass die jeweilige Höhe aller
Zuwendungen jährlich neu festgesetzt wird.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Diese
Frage ist noch nicht entschieden.
Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:
Ich gehe davon aus, dass der Forschungsförderungsfonds für
die gewerbliche
Wirtschaft im Jahr 2004 aus der Nationalstiftung jedenfalls eine Zuwendung in
der
Höhe erhält, die es ihm erlaubt, sein Fördervolumen gegenüber 2003 konstant zu
halten. Bis zur Entscheidung des Stiftungsrates kann der Fonds allerdings nur
mit
den Zuwendungen aus dem Budget und seinen Darlehensrückflüssen kalkulieren.
Auch bisher waren die Zuwendungen aus dem
Jubiläumsfonds der Nationalbank erst
mit der Entscheidung des Generalrates über die Gewinnverwendung sicher. Auf das
einzelne förderungswerbende Unternehmen bezogen wird sich dadurch nichts
ändern.
Antwort zu
den Punkten 15 bis 18 der Anfrage:
Am 29.9.2003 fand eine erste Besprechung
im BMWA mit Vertretern der US-
Botschaft in Wien unter Beisein der Geschäftsführung der AWS/ERP-Fonds statt.
Nach dem derzeitigen Stand der
Verhandlungen mit den US-State
Departement/Legal Office bezüglich der Änderung des Counterpart-Abkommens ist
davon auszugehen, dass die endgültige Zustimmung der USA in absehbarer Zeit
erfolgen wird.
Ein positiv formuliertes
Zwischen-Statement - übermittelt von der US-Botschaft in
Wien - ist bereits am 3.12.03 im BMWA eingegangen.
Antwort zu
den Punkten 19 und 20 der Anfrage:
Gemäß Artikel II Counterpart-Abkommen dürfen
lediglich Kredite vergeben werden.
Bei der Vergabe von Treugütern bzw. Darlehen an die einzelnen Institutionen
wäre
eine Rückzahlungsverpflichtung vorzusehen. Gerade bei der Förderung von
langfristig ausgerichteten Forschungsvorhaben ist jedoch die Erfolgsquote der
Projekte und damit die Möglichkeit einer Rückzahlung nicht garantiert. Die
Nationalstiftung dient daher als Filter.
ERP-Gelder sind keine Bundesmittel und daher auch keine
Steuergelder. Neben den
Stiftungsmitteln können die ERP-Darlehen im bisherigen Umfang für die
Wirtschaft
aufrecht erhalten bleiben.
Antwort zu
Punkt 21 der Anfrage:
Keinen; die ERP-Geschäftsführer
sind in Personalunion die Geschäftsführer der
Stiftung.