1301/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR GESUNDHEIT UND FRAUEN

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1289/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde wie

folgt:

Fragen 1 bis 6:

Mit der Ausgabe 10/03 des Nö. Consiliums der Ärztekammer für Niederösterreich
wurde die in Rede stehende per 1.1.2004 frei werdende Kassenplanstelle für
einen Arzt/eine Ärztin für Allgemeinmedizin in Mödling zur Besetzung
ausgeschrieben.

Innerhalb der vorgegebenen Bewerbungsfrist (Endtermin: 14.11.2003) haben
sich insgesamt fünf Ärzte/Ärztinnen um diese Stelle beworben, wovon zwei
Bewerber/innen gemäß ihrer anhand der Niederlassungsrichtlinien der
Ärztekammer für NÖ und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
erzielten Punkteergebnisse in die engere Wahl gekommen sind bzw. vor die
paritätisch besetzte Hearing-Kommission geladen wurden.

Es entspricht den Tatsachen, dass diese beiden Bewerber/innen nahezu gleiche
Qualifikationen aufgewiesen haben; allerdings verfügt jene Ärztin, welche den
Kassenvertrag schließlich von der Hearing-Kommission zugesprochen erhielt,
über eine längere Berufserfahrung und stand zudem zwei Monate vor ihrem
Mitbewerber auf der bei der Ärztekammer für NÖ geführten Reihungsliste für
Interessenten am Kassen vertrag.

Abgesehen davon präsentierte diese Ärztin im Zuge des Hearings am 9.12.2003
nach Aussage der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein hervorragen-
des Ordinationskonzept mit sehr patientenorientierten Ordinationszeiten und gab
die Erklärung ab, sich raschest um behindertengerechte Ordinationsräume in


Mödling zu kümmern. Diese Zusage wurde in kürzester Zeit eingehalten, die
Ärztin eröffnete bereits am 12.1.2004 an der Adresse Enzersdorfer Straße 15
eine behindertengerechte Ordination im Erdgeschoss (eine Ordinationstätigkeit in
den ursprünglich geplanten Räumen an der Hauptstraße 81 hat demnach nie
stattgefunden).

Es besteht daher weder ein Anlass, noch die Absicht, den in Rede stehenden
Vertrag aufzulösen. Für die Errichtung von zusätzlichen Kassenplanstellen in der
Stadtgemeinde Mödling, in der gegenwärtig 9 Vertragsärzte/-ärztinnen für
Allgemeinmedizin, 20 Vertragsärzte/-ärztinnen aller Sonderfächer und 8
Vertragszahnbehandler niedergelassen sind, besteht sowohl aus meiner als auch
aus Sicht der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse derzeit keine
Notwendigkeit.

Wie mir bestätigt wurde, tritt die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
selbstverständlich dafür ein, dass die Ordinationen der Vertragsärzte/-ärztinnen
behindertengerecht gestaltet werden bzw. barrierefrei erreichbar sind. Eine erst
vor kurzem in Niederösterreich durchgeführte Erhebung zum Thema
„Barrierefreiheit in der Arztpraxis" hat ergeben, dass Patienten/Patientinnen mit
Behinderungen von mehr als 90% der befragten Vertragsärzte/-ärztinnen
bevorzugt behandelt und dafür entsprechende organisatorische Vorkehrungen
getroffen werden. Teilweise ergab diese Umfrage aber auch, dass die Herstellung
der völligen Barrierefreiheit der Ordinationen oftmals mit Problemen bei der
Erlangung der notwendigen baubehördlichen Genehmigungen (zB.: Einbau von
Aufzügen, Kennzeichnung von Behindertenparkplätzen etc.) verbunden ist und
somit nicht allein vom Willen des/der betroffenen Arztes/Ärztin abhängig ist.

Fragen 7 und 8:

In der Reihungskriterien-Verordnung BGBI. II Nr. 487/2002, die vom damals
zuständigen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erlassen
wurde und mit 1.1.2003 in Kraft getreten ist, sind die Kriterien für die Reihung
der Bewerber/innen um Kassenverträge festgelegt. Unter anderem ist darin eine
Punktevergabe für die Zusage der Bewerber/innen, sich ernsthaft zu bemühen,
einen behindertengerechten Zugang zur Praxis zu schaffen, vorgesehen. In
einem Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2005 können die zum Stichtag
31.12.2002 bestehenden Reihungsrichtlinen noch Anwendung finden. In
Niederösterreich wird diese Verordnung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen
Frist zur Umsetzung gelangen. In den anderen Bundesländern wurden die alten
Richtlinien bereits an die Reihungskriterien-Verordnung angepasst.

Ich halte die künftige Anpassung der bestehenden Reihungsrichtlinien an die
Reihungskriterien-Verordnung durch die Vertragspartner (Hauptverband bzw.
zuständiger Krankenversicherungsträger und zuständige Ärztekammer) besser
dafür geeignet, das Kriterium der „Barrierefreiheit" zu erfüllen als eine
bundesgesetzliche Regelung zur Erreichung eines behindertengerechten Zu-
ganges auch zu schon bestehenden Arztpraxen, die jedenfalls auch ent-
sprechende Änderungen der Bauordnungen der Bundesländer nach sich ziehen
müsste. Bei der Zulassung von Vertrags-Gruppenpraxen ist die Regelung über
die Sicherstellung von der Barrierefreiheit nach den Bestimmungen der ÖNORM B
1600 „Barrierefreies Bauen" sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten


für behinderte und alte Menschen" bereits zwingender Inhalt der Gesamtverträge
zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
den Ärztekammern (ASVG § 342 Abs. l 2 9).