1303/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.03.2004
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ 040502/8-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage 1290/J vom 9. Jänner 2004 der Abgeordneten Dieter Brosz und Kollegen, betreffend Kirchenbeitrag des Volksanwaltes Stadler, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können als Sonderausgaben (höchstens 75 Euro jährlich) abgezogen werden, wenn sie auf Grund der Beitragspflicht nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden.

 

Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar (Rz 558 ff Lohnsteuerrichtlinien 2002).

 

Beiträge an die römisch-katholische Kirche sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie auf Grund der Kirchenbeitragsordnung der jeweiligen Diözese an die Kirchenbeitragsstelle entrichtet werden. Zahlungen an die Pius-Bruderschaft sind nicht als Sonderausgaben absetzbar.

 

Zu Frage 2. bis 4.:

Der Beantwortung dieser Fragen steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO entgegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.