1303/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.03.2004
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/8-I/4/04
Herrn
Präsidenten
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage 1290/J vom 9. Jänner 2004 der Abgeordneten Dieter Brosz und Kollegen,
betreffend
Zu 1.:
Beiträge an nach österreichischen
Gesetzen anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können als
Sonderausgaben (höchstens 75 Euro jährlich) abgezogen werden, wenn sie auf
Grund der Beitragspflicht nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet
werden.
Beiträge an religiöse
Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen
und Sekten sind nicht absetzbar (Rz 558 ff Lohnsteuerrichtlinien 2002).
Beiträge an die römisch-katholische
Kirche sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie auf Grund der
Kirchenbeitragsordnung der jeweiligen Diözese an die Kirchenbeitragsstelle
entrichtet werden. Zahlungen an die Pius-Bruderschaft sind nicht als
Sonderausgaben absetzbar.
Zu Frage 2. bis 4.:
Der Beantwortung dieser Fragen steht
die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO entgegen.
Mit
freundlichen Grüßen
Karl-Heinz
Grasser eh.