1311/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 1336/J betreffend
Missstände in der Arbeiterkammer Salzburg, welche die Abgeordneten Mag. Hans
Langreiter, Kolleginnen und Kollegen am 22. Jänner 2004 an mich richteten,
stelle
ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Die Aufsicht über die Arbeiterkammern ist
in § 91 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
geregelt, wobei die Aufsichtsmittel in § 91 Abs. 2 AKG aufgezählt sind. Daraus
ergibt
sich, dass bestimmte Vorgänge der Aufsichtsbehörde jedenfalls zur Kenntnis zu
bringen sind, weil sie eine Genehmigungspflicht auslösen. Soweit es sich um
Vorgänge in der Vollversammlung handelt, wie sie auch in der Anfrage ange-
sprochen sind, werden sie von den bei den Tagungen der Vollversammlung anwe-
senden Vertretern der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Im Übrigen werden be-
stimmte Vorgänge im Wege von Anfragen oder Beschwerden an mein Ressort als
Aufsichtsbehörde herangetragen und ausnahmslos auch behandelt. In diesem
Zusammenhang gestatte ich mir darauf hinzuweisen, dass mein Ressort sowohl mit
der in der Anfrage erwähnten „Nichteinhaltung von
Vollversammlungsbeschlüssen"
als auch mit dem „Verstoß gegen die Verbotszone" bereits - außerhalb der
gegenständlichen Anfrage - befasst war.
Antwort zu
den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Die ARGE Betriebssport ist eine rechtlich
selbständige Einrichtung. Da sich die
Aufsicht nach dem AKG auf die Arbeiterkammer bezieht, könnte allenfalls die
finanzielle Unterstützung der ARGE Betriebssport durch die Arbeiterkammer
aufsichtsbehördlich geprüft werden. Die Aktivitäten der ARGE Betriebssport
unterliegen aber jedenfalls nicht der Aufsicht nach dem AKG.
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass bei der
Bewerbung der
Arbeiterkammerwahl in allen Bundesländern der jeweilige Präsident als Vertreter
der
Arbeiterkammer legitimerweise auf Aufrufen der Arbeiterkammer zur Beteiligung
an
der Wahl aufscheint, was mittelbar der wahlwerbenden Gruppe zugutekommt, deren
Spitzenkandidat er ist.
Zum behaupteten Verstoß gegen den Arbeitnehmerschutz wurde
von der Arbeiter-
kammer Salzburg in der von meinem Ressort angeforderten Stellungnahme be-
richtet, dass die vorübergehende Sichtbeschränkung durch das Transparent drei
Arbeitnehmerinnen der Arbeiterkammer betraf, die nach einer Begehung durch das
Arbeitsinspektorat vorübergehend in andere, nicht von einer Sichteinschränkung
betroffene Büroräume versetzt wurden.
Zur Nichteinhaltung von Vollversammlungsbeschlüssen und zum
damit zusammen
hängenden Fristenlauf für Anträge möchte ich betonen, dass damit Fragen der
inneren Organisation angesprochen sind, die zum Kernbereich der
Selbstverwaltung
gehören und daher primär im Verantwortungsbereich der zuständigen Organe der
Arbeiterkammer gelegen sind. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen sind nur im
Rahmen des § 91 Abs. 2 Z 2 - Aufhebung von gesetzwidrigen Beschlüssen -
vorgesehen.
Zum Verstoß gegen die Verbotszone bei der letzten
Arbeiterkammerwahl 2000 ist
darauf hinzuweisen, dass die derzeitige Regelung der Verbotszone allenfalls mit
einer Verwaltungsstrafbestimmung verstärkt werden könnte. Eine entsprechende
Gesetzesänderung könnte bei der nächsten Wahlrechtsreform mit diskutiert
werden.