1317/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
14. Jänner 2004, Nr. 1320/J, betreffend „grünem Licht" für das Kärntner Gentechnik-
Vorsorgegesetz durch die EU-Kommission und fehlende österreichweite Koexistenz-Rege-
lungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen;

Zu den Fragen 1 bis 3:

Das Land Kärnten hat im Rahmen seiner Kompetenz einen sehr ausgewogenen Gesetzes-
entwurf für Maßnahmen zur Koexistenz ausgearbeitet, der von der Europäischen Kommis-
sion auch weitgehend akzeptiert und grundsätzlich als EU-rechtskonform beurteilt wurde.
Dies wird von meinem Ressort sehr begrüßt.

Ich halte diesen Gesetzesentwurf auch für die anderen Bundesländer als Umsetzungsmodell
grundsätzlich für geeignet.


Zu den Fragen 4 bis 7:

Mein Ressort war in die Bemühungen der Länder Kärnten, Oberösterreich und Salzburg ein-
gebunden und unterstützt insbesondere den Weg, den das Land Kärnten eingeschlagen hat.
Im Rahmen der seitens der Landesagrarreferentenkonferenz eingerichteten Bund/Länder-
Arbeitsgruppe „Gentechnik in der Landwirtschaft" werden unter der Federführung meines
Ressorts weitere Maßnahmen des Bundes und der Länder beraten, um die Koexistenz si-
cherzustellen.

Zu den Fragen 8 bis 12:

Die bereits erwähnte Arbeitsgruppe hat Vorschläge für eine nationale Koexistenz-Strategie
ausgearbeitet, die Empfehlungen zur Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der biologi-
schen bzw. der konventionellen landwirtschaftlichen Produktion gegen die Verunreinigung
durch GVOs beinhaltet. Die Empfehlungen sehen vor, dass die Länder möglichst einheitliche
Rechtsnormen zur Koexistenz nach dem Vorbild des Entwurfs des Kärntner Gentechnik-
Vorsorgegesetzes erstellen. Diese Empfehlungen werden gemeinsam mit den Ländern bera-
ten.

Zu den Fragen 13 bis 17:

Der Begriff „Anti-Gentech-Gesetzgebung" ist nicht gebräuchlich. Er vermittelt den Eindruck,
jegliche Anwendungen der Gentechnik müssten verhindert werden, was insbesondere aber
auch im Hinblick auf die medizinischen Anwendungen der Gentechnik und den Forschungs-
standort Österreich nicht postuliert werden kann.

Die nationalen Handlungsspielräume im Rahmen des EU-Rechts für die Anwendung der
Gentechnik in der Landwirtschaft oder in der Lebensmittelproduktion sollten insoweit genutzt
werden, als sie auch den Landwirten und Konsumenten einen erkennbaren Vorteil bringen,
wie dies im Beispiel des Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetzes der Fall zu sein scheint.
Jedenfalls ist die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne den Einsatz von GVOs
aufgrund freiwilliger Vereinbarungen möglich.


Mit der Saatgut-Gentechnik-Verordnung hat Österreich den nationalen Spielraum im Bereich
der Saatgutproduktion genutzt und seit 2001 ein wirksames Instrument, um GVO-
Verunreinigungen in Saatgut zu verhindern.

Über die Kennzeichnung gemäß den neuen EU-Bestimmungen von GVOs, bzw. von Produk-
ten die aus GVOs hergestellt wurden oder solche enthalten, hat der Konsument zukünftig
jedenfalls die Wahlfreiheit zwischen Gentechnik-freien Erzeugnissen und solchen, die aus
GVOs hergestellt wurden.

Zu Frage 18:

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen tritt mein Ressort dafür
ein, Neuzulassungen gentechnisch veränderter Pflanzen nicht zuzustimmen, solange die
Fragen der Koexistenz und der Haftung nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt sind. Diese
Haltung wird auch von anderen Mitgliedstaaten unterstützt.

Unabhängig davon ist mein Ressort auch bemüht, noch vorhandene Unsicherheiten und
Mängel in der Risikobewertung bei derzeit zur Genehmigung anstehenden Produkten aufzu-
zeigen und wird der Zulassung solcher Produkte nicht zustimmen, solange diese Unsicher-
heiten nicht entsprechend dem Vorsorgeprinzip geklärt sind.

Zu Frage 19:

Mit der geplanten Gentechnikgesetz-Novelle des Bundesministeriums für Gesundheit und
Frauen ist beabsichtigt, eine besondere Sorgfaltspflicht für alle Vertreiber von GVO-
Produkten einzuführen, um unbeabsichtigte Verunreinigungen von GVOs in anderen Produk-
ten zu vermeiden. Weiters soll im Gentechnikgesetz auch die Grundlage für ein Anbauregis-
ter geschaffen werden.