1324/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1317/3 der Abgeordneten Mag. Ulli Sima und GenossInnen wie folgt:

Fragen 1 bis 3:

Seitens meines Ressorts ist zu begrüßen, dass das Land Kärnten die gegebene
Landeskompetenz für Maßnahmen zur Koexistenz GVO-freier landwirtschaftlicher
Kulturformen mit einem eventuellen künftigen GVO-Pflanzenanbau in Anspruch
genommen und einen sehr ausgewogenen Gesetzestext erstellt hat, der auch
von der Europäischen Kommission akzeptiert wird.

Ich halte dieses Gesetz daher auch für die anderen Bundesländer für vorbildhaft.

Fragen 4 bis 9:

Mein Ressort war in die Bemühungen der Länder Kärnten und Oberösterreich
eingebunden und unterstützt dabei vor allem den Weg, den das Land Kärnten
eingeschlagen hat.

Im Rahmen der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft betreuten Bund/Länder-Arbeitsgruppe „Gentechnik in der
Landwirtschaft" werden weitere Maßnahmen des Bundes und der Länder beraten,
um die Koexistenz sicherzustellen.

Fragen 10 bis 12 und 15 bis 17:

Der Begriff „Anti-Gentech-Gesetzgebung" ist mir nicht gebräuchlich. Er vermittelt
den Eindruck, jegliche Anwendungen der Gentechnik müssten verhindert werden,
was generell, insbesondere aber auch im Hinblick auf die medizinischen Anwen-
dungen der Gentechnik und den Forschungsstandort Österreich nicht postuliert
werden kann.

Mit dem EU-Recht vereinbare nationale Handlungsspielräume für die Anwendung
der Gentechnik in der Landwirtschaft oder in der Lebensmittelproduktion sind in-


sofern zu nützen, als sie auch für die Landwirte oder die Konsumenten/
Konsumentinnen einen Nutzen bringen. So ist mit der vorgesehenen
Gentechnikgesetz-Novelle auch beabsichtigt, eine besondere Sorgfaltspflicht
für alle Vertreiber/innen von GVO-Produkten einzuführen, um
unbeabsichtigte Verunreinigungen von GVO in anderen Produkten zu
vermeiden. Weiters soll im Gentechnikgesetz auch die Grundlage dafür
geschaffen werden, Standortregister in den Ländern über einen allfälligen
GVO-Anbau mit dem gemäß dem Gentechnikgesetz zu führenden
Bundesregister zu verbinden.

Frage 13:

Unabhängig von den von meinem Ressort gesetzten Bemühungen, die
umfassende EU-Gesetzgebung zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt
in diesem Sinn bestmöglich umzusetzen, wird die mit 18. April 2004
anzuwendende neue EU-Gesetzgebung zur Kennzeichnung und
Rückverfolgbarkeit von GVO und betreffend gentechnisch veränderte Lebens-
und Futtermittel durch die verschärfte Kennzeichnungspflicht für alle GVO-
Produkte den Konsumentinnen und Konsumenten die Wahlfreiheit geben,
sich für oder gegen ein aus einem GVO hergestelltes Produkt zu entscheiden.

Frage 14:

Gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft trete ich in Brüssel dafür ein, Neuzulassungen
gentechnisch veränderter Pflanzen nicht zuzustimmen, solange die Frage der
Koexistenz und der Haftung nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt sind.

Diese Haltung wird auch von einigen anderen Mitgliedstaaten unterstützt.
Unabhängig davon ist mein Ressort auch bemüht, noch vorhandene
Unsicherheiten und Mängel in der Risikobewertung der derzeit anstehenden
Produkte aufzuzeigen und wird der Zulassung solcher Produkte nicht
zustimmen, solange diese Unsicherheiten nicht entsprechend dem
Vorsorgeprinzip geklärt sind.