1339/AB XXII. GP

Eingelangt am 19.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Silhavy, Kolleginnen und Kollegen betreffend Rückzahlung des
Kinderbetreuungsgeldes, Nr. 1333/J, wie folgt:

Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass am 21. Jänner 2004 diese Thematik
betreffend eine Sitzung unter dem Vorsitz des Herrn Bundeskanzlers Dr. Wolfgang
Schüssel und des Herrn Vizekanzlers Hubert Gorbach unter Beiziehung der mit dem
Kindergeld befassten Regierungsmitglieder stattgefunden hat. Da die anfragende
Abgeordnete von einem anderen Informationsstand ausgeht, darf ich ergänzend zur
Anfrage berichten:

Bei dieser Sitzung kam man zu folgendem Ergebnis:

Unter sozialdemokratischer Regierung wurde im Jahr 1996 ein Zuschuss zum
Karenz(urlaubs-)geld eingeführt, der dann zurückzuzahlen war, wenn bestimmte
Einkommensgrenzen überschritten wurden. Personen, die die Rückzahlungs-
verpflichtung hatten, wurden durch dieses mangelhafte Gesetz jedoch nie informiert. Die
Bundesregierung hat sich daher zum Ziel gesetzt, diesen Fehler der Jahre 1996 - 2001
umgehend zu korrigieren und hat die Korrektur bereits im Ministerrat beschlossen.

Mein Ressort hat der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Weisung erteilt,
die Überprüfung der Zuverdienstgrenze beim Kindergeld temporär auszusetzen.

Die Aufrechterhaltung der Weisung war deshalb berechtigt und notwendig, da die von
der Arbeiterkammer und Vertreterinnen und Vertretern einzelner Parteien
veröffentlichten Zahlen nicht den Tatsachen entsprachen und zur Verunsicherung der
Kindergeldbezieher geführt hat.

Die Vorüberprüfungen meines Ressorts haben ergeben, dass aufgrund der geltenden
Regelung nur ca. 1 Prozent der KindergeldbezieherInnen von einer möglichen
Rückzahlung betroffen wären. Um einen sorglosen Umgang mit Daten und Fakten auf
Kosten der KindergeldbezieherInnen zu vermeiden, werden die Antragsfälle einer
weiteren Prüfung unterzogen. Für die Zukunft wird seitens der Bundesregierung eine
neue Form des Vollzugs geprüft.


Für Bezieherinnen und Bezieher, die geringfügig über der Zuverdienstgrenze liegen
oder wenn sonstige Härtefälle vorliegen, wird eine Härteklausel zur Anwendung
kommen. Außerdem hat man sich geeinigt, dass bei einer allfälligen Rückforderung des
Zuschusses zum Kindergeld bzw. zum Karenzgeld eine bis zu 15-prozentige
Verzinsungsklausel abgeschafft wird.

Die Evaluierung des Kindergelds bleibt voll aufrecht. Nach Abschluss der
Evaluierungsfrist wird man über die Ergebnisse innerhalb der Bundesregierung beraten.

Zu Fragen 1,2,4,7:

Derzeit läuft eine von meinem Ressort in Auftrag gegebenen Evaluierungsfrist. Nach
Abschluss dieser Phase wird man innerhalb der Bundesregierung über eine weitere
Vorgangsweise beraten. Laut geltendem Recht, darf der maßgebliche Betrag der
Einkünfte gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz € 14.600,- nicht überschreiten.
Dennoch kann es vorkommen, dass sich der Sachverhalt von der Antragsstellung bis
zum Auslaufen der Kinderbetreuungsleistung für den/die Antragssteller/ln unverschuldet
ändern kann. Um hier soziale Härten zu vermeiden, wird jeder einzelne Fall zu
überprüfen sein.

Zu Fragen 3, 5 und 6:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts, im
übrigen verweise ich diesbezüglich auf die Beantwortung durch meine Kollegin Frau
Bundesminister Maria Rauch-Kallat.