1348/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.03.2004
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Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Weinzinger, Freundinnen und Freunde ha-
ben am 28. Jänner 2004 unter der Nr. 1347/J an mich eine schriftliche parlamentari-
sche Anfrage betreffend Konkurs des Safariparks Gänserndorf gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 8:

Das Bundeskanzleramt ist seit 1. Mai 2003 nach Abschnitt A Z 17 des Teils 2 der An-
lage zu §2 des Bundesministeriengesetzes 1986 für allgemeine Angelegenheiten
des Tierschutzes zuständig.

Regelungen, die die Erhaltung wildlebender Tiere bzw. Tierarten und ihrer natürli-
chen Lebensräume zum Gegenstand haben, fallen als Angelegenheiten des Arten-
schutzes gemäß Abschnitt I Z 18 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeri-
engesetzes 1986 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Die "arbeitspolitische Hinsicht" (wie in Frage 7 angesprochen) sowie die Erstellung
von Tourismuskonzepten fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundeskanzler-
amtes (vgl. Abschnitt L Z 35 "Angelegenheiten des Arbeitsmarktes" - und Z 9 - "An-
gelegenheiten des Tourismus" des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerien-
gesetzes 1986).

Soweit in der Frage 8, zweite Frage, Aspekte (individual-)tierschutzrechtlichen Ge-
halts angesprochen sind, handelt es sich um allgemeine Angelegenheiten des Tier-
schutzes. Der Tierschutz ist überdies derzeit noch in Gesetzgebung und Vollziehung
Landessache, eine Einschränkung der Vollziehungszuständigkeit der Länder ist in
der am 16. März 2004 im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage eines Bun-
destierschutzgesetzes nicht vorgesehen.

Im übrigen verweise ich auf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (1349/J).