1348/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.03.2004
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Weinzinger, Freundinnen und Freunde ha-
ben am 28. Jänner 2004 unter der Nr. 1347/J an mich eine schriftliche
parlamentari-
sche Anfrage
betreffend Konkurs des Safariparks Gänserndorf gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis
8:
Das Bundeskanzleramt ist seit 1. Mai 2003 nach Abschnitt A
Z 17 des Teils 2 der An-
lage zu §2 des Bundesministeriengesetzes 1986
für allgemeine Angelegenheiten
des Tierschutzes zuständig.
Regelungen, die die
Erhaltung wildlebender Tiere bzw. Tierarten und ihrer natürli-
chen Lebensräume zum Gegenstand haben, fallen als Angelegenheiten des Arten-
schutzes
gemäß Abschnitt I Z 18 des Teils 2 der
Anlage zu § 2 des Bundesministeri-
engesetzes
1986 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.
Die
"arbeitspolitische Hinsicht" (wie in Frage 7 angesprochen) sowie die
Erstellung
von Tourismuskonzepten fällt nicht in den Kompetenzbereich des Bundeskanzler-
amtes
(vgl. Abschnitt L Z 35 "Angelegenheiten des Arbeitsmarktes" - und Z 9
- "An-
gelegenheiten des Tourismus" des Teils 2 der Anlage zu § 2 des
Bundesministerien-
gesetzes 1986).
Soweit in der Frage 8,
zweite Frage, Aspekte (individual-)tierschutzrechtlichen Ge-
halts
angesprochen sind, handelt es sich um allgemeine Angelegenheiten des Tier-
schutzes. Der Tierschutz ist überdies derzeit noch in Gesetzgebung und
Vollziehung
Landessache,
eine Einschränkung der Vollziehungszuständigkeit der Länder ist in
der
am 16. März 2004 im Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage eines Bun-
destierschutzgesetzes
nicht vorgesehen.
Im übrigen verweise ich auf die
Anfragebeantwortung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (1349/J).