1352/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.03.2004
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Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1353/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Frage 1:

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die
in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden
Zusammenstellung.

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht wird grundsätzlich der jeweilige
Monatserste herangezogen. Da die Vorschreibung einer allfälligen Ausgleichstaxe für
das Kalenderjahr 2003 erst ab dem 2. Quartal 2004 erfolgt und zum gegenwärtigen
Zeitpunkt somit noch keine rechtskräftigen Bescheide vorliegen, wurde auf vorläufige
Daten zurückgegriffen.

Erklärung der Abkürzungen:

DN-GES                       Personalstand insgesamt

NERP                       abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL                       Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                       ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1 +2                       Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2                       doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung                       Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl


Berechnungswerte für das Kalenderjahr 2003 zum Stichtag 1.12.2003

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

Erzdiözese Wien

1.157

33

1.124

44

33

17

+6

Diöz. Eisenstadt

166

4

162

6

4

0

-2

Diözese
St. Pölten

495

12

483

19

14

5

0

Diözese Linz

273

13

260

10

13

3

+6

Diözese
Graz-Seckau

623

8

614

24

9

7

-8

Bischöfl.
Ordinariat
Innsbruck

238

3

235

9

3

1

ein

Finanzkammer
der Diözese Gurk

276

8

268

10

8

1

-1

Finanzkammer
Erzd. Salzburg

307

6

301

12

7

1

-5

Finanzkammer
Diözese Feldkirch

167

1

166

6

1

0

 

Evang. Kirche

68

1

67

2

1

0

-1

Altkath. Kirche*

 

 

 

 

 

 

 

Israelit. Kultusgem

127

0

127

5

0

0

-5

Islamische
Glaubensgem.

60

0

60

2

0

0

-2

*nicht einstellungspflichtig