1353/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.03.2004
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Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1354/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Frage 1:

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die
in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden
Zusammenstellung.

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht wird grundsätzlich der jeweilige
Monatserste herangezogen. Da die Vorschreibung einer allfälligen Ausgleichstaxe für
das Kalenderjahr 2003 erst ab dem 2. Quartal 2004 erfolgt und zum gegenwärtigen
Zeitpunkt somit noch keine rechtskräftigen Bescheide vorliegen, wurde auf vorläufige
Daten zurückgegriffen.

Erklärung der Abkürzungen:

DN-GES                       Personalstand insgesamt

NERP                       abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL                       Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                       ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1 +2                       Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2                       doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung                       Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl


Berechnungswerte für das

Kalenderjahr 2003 zum Stichtag 1.12.2003

 

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

ÖGB

1.918

61

1.857

74

62

21

+9

Wirtschafts-
kammer

5.147

95

5.052

197

97

20

-89

Arbeiterkammer

2.693

112

2.581

103

112

28

+35

Ärztekammer

237

6

231

7

6

4

+2

Apotheker-
kammer*

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschafts-
kammer

1.880

30

1850

70

31

11

-28

Kammer d. Wirt-
schaftstreuhänder

47

0

47

1

0

0

-1

Rechtsanwalts-
kammer*

 

 

 

 

 

 

 

Kammer der
gewerbl.
Wirtschaft**

 

 

 

 

 

 

 

* nicht einstellungspflichtig
** siehe Wirtschaftskammern