1354/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.03.2004
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Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1355/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Frage 1:

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die
in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden Zusammen-
stellung.

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht wird grundsätzlich der jeweilige
Monatserste herangezogen. Da die Vorschreibung einer allfälligen Ausgleichstaxe für
das Kalenderjahr 2003 erst ab dem 2. Quartal 2004 erfolgt und zum gegenwärtigen
Zeitpunkt somit noch keine rechtskräftigen Bescheide vorliegen, wurde auf vorläufige
Daten zurückgegriffen.

Erklärung der Abkürzungen:

DN-GES       Personalstand insgesamt

NERP            abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL    Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL           ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1+2    Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2         doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung        Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl


Berechnungswerte für das Kalenderjahr 2003 zum Stichtag 1.12.2003

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

AUVA

4.792

204

4.588

183

207

45

+69

PVA

6.304

261

6.043

241

270

54

+57

BVA

1.332

46

1.268

51

46

12

+7

VA*d.Österr.
Bergbaues

224

14

210

8

14

2

+8

SVA**d.gewerbl.
Wirtschaft

1.562

31

1.531

61

32

11

-18

SVA** d. Bauern

2.064

101

1.963

78

101

20

+43

VA* d. Österr.
Eisenbahnen

629

11

618

24

12

4

-8

* VA          Versicherungsanstalt

** SVA          Sozialversicherungsanstalt