1356/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.03.2004
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Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1357/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Frage 1:

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die
in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden
Zusammenstellung.

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht wird grundsätzlich der jeweilige
Monatserste herangezogen. Da die Vorschreibung einer allfälligen Ausgleichstaxe für
das Kalenderjahr 2003 erst ab dem 2. Quartal 2004 erfolgt und zum gegenwärtigen
Zeitpunkt somit noch keine rechtskräftigen Bescheide vorliegen, wurde auf vorläufige
Daten zurückgegriffen.

Erklärung der Abkürzungen:

DN-GES                       Personalstand insgesamt

NERP                       abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL                       Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                       ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1+2                       Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2                       doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung                       Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl


Berechnungswerte für das

Kalenderjahr 2003 zum Stichtag 1.12.2003

 

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

ORF

5.011

124

4.887

195

126

52

-17

Bank Austria

12.433

251

12.182

487

254

56

-177

BAWAG

3.017

50

2.967

118

52

14

-52

ÖPSK

553

17

536

21

17

2

-2

Erste Österr.
Sparkasse

4.883

71

4.812

192

72

26

-94

CA

siehe

Bank

Austria

 

 

 

 

Raiffeisenkassen

10.475

118

10.357

375

117

36

-221