1365/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.03.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DER  BUNDESMINISTER

           FÜR  JUSTIZ

 

         7105/1-Pr 1/2004

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

W i e n

 

zur Zahl 1554/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Justizanstalt Schwarzau“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und 14:

Seit Mitte der 90er Jahre wurden in allen Justizanstalten, westeuropäischen Beispielen folgend, Einsatzgruppen gebildet. Dabei handelt es sich um psychologisch geschulte, speziell für Alarm-, Krisen- und Katastrophenfälle ausgebildete Beamtinnen und Beamte. Sie werden nicht nur nach psychologischen Gesichtspunkten ausgewählt, sondern auch psychologisch supervidiert. Die besondere Ausbildung erfolgt in enger Kooperation mit ähnlichen Einrichtungen der Sicherheitsexekutive wie z.B. dem Gendarmerieeinsatzkommando.

Im Bestreben, die Notwendigkeit eines Einsatzes von Schusswaffen so weit wie nur irgend möglich einzudämmen, liegt das Schwergewicht der Bewaffnung dieser Bediensteten nicht  auf Schusswaffen (die sie zwar auch führen) sondern auf dem Rettungsmehrzweckstock, mit dem bei geringster Verletzungsgefahr für die zu überwältigende Person eine kurzfristige Handlungsunfähigkeit erzielt werden kann. Da der fachgerechte Einsatz des Rettungsmehrzweckstockes eine hohe Beweglichkeit voraussetzt, tragen Beamte der Einsatzgruppen einen Overall, wie er auch bei ähnlichen Einrichtungen anderer österreichischer Exekutivkörper eingesetzt wird.

Die Einsatzgruppen unterstehen dem jeweiligen Anstaltsleiter. Sie können – wie im vorliegenden Fall – auch durch das Bundesministerium für Justiz zusammengezogen und in einer anderen Anstalt eingesetzt werden.

Die Stärke der Einsatzgruppen beträgt etwa 20% der Gesamtzahl der Justizwachebediensteten der jeweiligen Anstalt, österreichweit sind derzeit 683 Bedienstete, welche die psychischen und körperlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit aufweisen, für den Dienst in den Einsatzgruppen geschult.

Ziel dieser Einsatzgruppen ist es, in den Justizanstalten anfallende Exekutiveaufgaben im Alarm-, Krisen- und Katastrophenfällen professionell und mit höchstmöglicher Schonung sowie nach den internationalen Erkenntnissen für zweckmäßiges Exekutivhandeln zu lösen. Dazu zählen vor allem die nach § 102 Abs. 2 StVG vorgeschriebenen, von Zeit zu Zeit – also auch ohne konkreten Verdacht – durchzuführenden Durchsuchungen von Insassen, deren Sachen und den von ihnen benutzten Räumen. Weiters sind sie aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung besonders vorbereitet, im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbaren Zwang i. S. des § 104 StVG anzuwenden.

Die Bildung der Einsatzgruppen erfolgte vor dem Hintergrund, dass zunehmend gewaltbereitere, teilweise organisierte und somit insgesamt gefährlichere Personen im österreichischen Vollzug angehalten werden, die sich nur sehr beschränkt dem Einfluss der klassischen Betreuungsfunktion unterziehen. Gleichzeitig wurde durch Einsatz adäquater Exekutivwaffen und taktisch wie psychologisch besonders geschulter Bediensteter die bei Gewaltsituationen immer latent  bestehende Eskalationsgefahr minimiert. Dieses Konzept ist aufgegangen. Seit Bestehen der Einsatzgruppen sind trotz weiteren Steigens der Gewaltbereitschaft der Insassen in den Justizanstalten (vor allem durch Täter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität) und dem zunehmenden Missverhältnis zwischen der Zahl der Insassen einerseits und der Zahl der Bediensteten und Haftplätze andererseits Zwischenfälle, in denen Insassen eine körperliche Beeinträchtigung durch Bedienstete geltend machen, dramatisch zurückgegangen.

Bisher wurden in fünf Fällen die Einsatzgruppen mehrer Justizanstalten zusammengezogen wurden, um umfangreichere Durchsuchungen nach § 102 Abs. 2 StVG durchzuführen. Das Ergebnis waren einerseits einsatztaktische Erkenntnisse und Informationen über die Verteilung und die Häufigkeit verbotener Gegenstände in    Justizanstalten. Andererseits wurde dem gesetzlichen Auftrag des § 102 Abs. 2 StVG entsprochen.

Zu 6:

Die Einsatzgruppen wurden auf Grund einer Weisung des Bundesministeriums für Justiz gebildet.

Zu 10:

Es bestand auf Grund konkreter Tatsachen und Indizien die Vermutung, dass Insassen Gegenstände besitzen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht (§ 101 StVG). Diese Vermutungen wurden, insbesondere was die Hinweise auf die Existenz von Suchtgift betrifft, bestätigt. Darüber hinaus wurden vor allem noch Handys, Sim-Karten und Geld gefunden.

Zu 11:

Ausschließlich das Bundesministerium für Justiz.

Zu 13:

Diese Erkenntnisse können aus Sicherheitsgründen nicht mitgeteilt werden.

Zu 15:

Die Durchsuchung einer ganzen Anstalt und ihrer Insassen war auf Grund der zur Frage 10 genannten Überlegungen notwendig. Sie ist nur dann sinnvoll, wenn sie unvorbereitet, rasch und soweit als möglich überall gleichzeitig begonnen wird, um das Vertragen und Verbergen von Gegenständen zu unterbinden. Es liegt auf der Hand, dass dies mit den Bediensteten der Justizanstalt Schwarzau allein nicht möglich war.

Um den Erfolg der Maßnahme durch Indiskretionen nicht zu gefährden, den Anstalten aber eine Dienstplanung zu ermöglichen, wurde vom Bundesministerium für Justiz den Justizanstalten im Oberlandesgerichtssprengel Wien für Februar 2004 eine Alarmübung der Einsatzgruppen angekündigt. In der Folge wurden am 4.2.2004 insgesamt 96 Bedienstete der Einsatzgruppen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zusammengezogen, wo sie mit ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich der (nicht übungsmäßigen) Durchsuchung der Justizanstalt Schwarzau (§ 102 Abs. 2. StVG) vertraut gemacht wurden.

Um gleichzeitig der Verpflichtung der Überwachung der Bestimmungen des StVG und der darauf gründenden Vorschriften i. S. des § 14 Abs. 1 StVG nachzukommen, wurden neben dem Leiter der Justizanstalt Schwarzau weitere 5 erfahrene leitende Strafvollzugsbedienstete (Anstaltsleiter- und StellvertreterInnen) zur Beobachtung und Überwachung der Durchsuchung auf die fachliche und rechtliche Richtigkeit der Durchführung und auch zur späteren Auswertung der Ergebnisse eingeteilt. Darüber hinaus waren noch 4 Bedienstete des Bundesministeriums für Justiz, darunter 2 Richter, vor Ort anwesend.

Zu 16:

Zur Abklärung des Verdachtes waren auch Leibesvisitationen erforderlich. Sie wurden schonend, d.h. insbesondere dann nicht gemacht, wenn die Insassin als verlässlich bekannt und daher die Maßnahme im konkreten Fall als nicht erforderlich erachtet wurde. Lediglich in einem einzigen Fall bestand der Verdacht, dass eine Insassin Suchtgift in einer Körperhöhle verborgen hätte. Sie wurde in das Krankenhaus Neunkirchen zu einer ärztlichen Untersuchung ausgeführt.

Zu 17 und 20 bis 21:

Es besteht nicht der geringste Hinweis, dass es bei dem Vorfall in der Justizanstalt Schwarzau zu Übergriffen gekommen ist.

Im Einzelnen ist zur Durchführung der Durchsuchung festzuhalten:

·        Die Justizanstalt Schwarzau war grundsätzlich jederzeit erreichbar, jedoch wurden aufschiebbare Amtsgeschäfte auf später verlegt. Der Besuch bei Insassinnen fand wie vorgesehen am Nachmittag, allerdings mit kurzer zeitlicher Verzögerung statt.

·        Es ist Standard bei sämtlichen vergleichbaren inländischen und ausländischen Exekutivkörpern, dass Personsdurchsuchungen grundsätzlich aus Sicherheitsgründen an der Rückenseite des Betroffenen beginnen und dieser sich dabei, um keinen plötzlichen Angriff gegen den Durchsuchenden führen zu können, mit der Körpervorderseite gegen eine Wand oder einen anderen festen Gegenstand lehnt.

·        Bei Haftraumdurchsuchungen ist es erforderlich, die persönlichen Gegen­stände der Insassen, auch deren Wäsche (insbesondere in deren Säumen wird häufig Suchtgift verborgen) genau und einzeln zu untersuchen. Gleiches gilt für Handarbeiten. Für die Wäsche steht in jeder Abteilung eine Waschmaschine zur Verfügung. Jede Insassin hat im Haftraum eine zweite Garnitur Bettwäsche.

·        Häufig werden vor allem Suchtmittel unter Lebensmittel wie z.B. Zucker oder Mehl verborgen, weswegen auch solche Behältnisse durchsucht werden müssen.

·        Das Essen der Insassinnen wurde mit etwa einstündiger Verspätung ausgeteilt. In allen Räumen wo sich Insassinnen länger aufhalten mussten existieren Waschbecken und Toiletten.

·        Als zerrissen wurde lediglich ein Paar Strümpfe gemeldet.

·        Der Leiter der Justizanstalt Schwarzau wurde angewiesen, Schäden der Insassinnen, die auf die Durchsuchung ihrer Sachen zurückzuführen sind, zu ersetzen. Dies gilt für zerstörte oder sonst unbrauchbare Sachen ebenso wie Handarbeiten, die Insassinnen für einen Verein als Auftraggeber herstellen. Insgesamt wurden dabei Ansprüche im Wert von ca. 300 Euro angemeldet und durch Bezahlung an die Betroffenen reguliert. Der letztlich geringfügige Schaden, der bei der Durchsuchung einer ganzen Anstalt entstand, beweist die hohe Professionalität der Vorgangsweise. Das geringfügige Beschädigen, Zerrstören oder Verschütten von Gegenständen ist bei der Durchsuchung der Habe von etwa 160 Insassen und Insassinnen unvermeidlich und wurde auch finanziell raschest abgegolten.

·        Bei den körperlichen Durchsuchungen wurden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2. StVG eingehalten.

·        Während der Durchsuchung wurde auch ein, bereits in den USA, Großbritannien, Deutschland und Österreich eingesetztes Suchtgiftdetektionsgerät verwendet. Dadurch konnten erhebliche Mengen von Suchtgiften – von Heroin bis zu neuesten Designerdrogen – aufgespürt werden.

·        Schläge wurden nicht angedroht.

·        Während der Durchsuchung wurde von den Bediensteten in ruhiger, sachlicher aber bestimmter Weise um Verständnis für die notwendige und gesetzlich vorgesehene Maßnahme ersucht, weil es auch hier exekutiver Standard ist, mit dem zu Durchsuchenden eine Gesprächsbasis zu finden, damit die für alle Beteiligten unangenehme Tätigkeit zu erleichtern und vor allem sich selbst nicht der Gefahr einer Kurzschlusshandlung des Betroffenen auszusetzen.

Zu 18:

Ja.

Zu 19:

Auf inhaftierte Frauen ist – wie auf alle anderen Insassen – die Bestimmung des § 102 Abs. 2 StVG anzuwenden, sodass bei Verdacht oder von Zeit zu Zeit Durchsuchungen vorzunehmen sind.

Zu 22:

Es ist trotz sachgemäßem Verhaltens der handelnden Bediensteten (die Insassinnen wurden auf die Notwendigkeit der Maßnahme hingewiesen, erforderlichenfalls wurden Insassinnen von Beamten Stühle gebracht, um nicht stehend warten zu müssen usw) nicht zu verhindern, dass in Einzelfällen eine notwendige Durchsuchung als belastet erlebt wird. Das Umgehen mit einer solchen Situation gehört zu den grundlegenden Aufgaben der psychologischen Dienste der Justizanstalten. Selbstverständlich und routinemäßig wurden daher auch in diesem Fall Insassinnen nach der Durchsuchung bei Bedarf psychologisch betreut.

Aus den Vorführungen zum psychiatrischen Dienst in der Justizanstalt Schwarzau nach dem 4.2.2004 ließen sich allerdings keine Hinweise auf einen vermehrten Bedarf an psychologischer Betreuung feststellen.

Zu 23:

Das Bundesministerium für Justiz wird weiter auf die Einhaltung der Bestimmungen des StVG achten und zum Schutz der Öffentlichkeit, der Bediensteten und der Insassen mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln erforderlichenfalls Durchsuchungen anordnen.

Zu 24:

Das Bundesministerium für Justiz.

Zu 25:

Amnesty International hat bis jetzt keinen Kontakt zu den zuständigen Behörden gesucht.

Zu 26 und 28:

Die Beantwortung dieser Fragen erübrigt sich, weil keine rechtswidrige Vorgangsweise vorliegt.

Zu 27:

Der Einsatz gründet sich auf den grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag, auf die Einhaltung der Bestimmungen des StVG zu achten, die Sicherheit in den Anstalten zum Wohle der Öffentlichkeit, der Bediensteten und der Insassen zu gewährleisten und die Betreuung der Insassen dadurch erst zu ermöglichen. Von einer sinnvollen Betreuung kann erst gesprochen werden, wenn bekannt ist, wer auch noch während des Vollzuges und trotz der durch diesen gesetzten Betreuungsmaßnahmen weiter dem illegalen Suchtgiftkonsum ergeben ist oder sogar andere Insassen mit Suchtgift beliefert.

Zu 29:

Die bewährten Einsatzgruppen bleiben selbstverständlich bestehen.

 

. März 2004

 

(Dr. Dieter Böhmdorfer)