1366/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Franz Riepl, Rosenmarie Schönpass und GenossInnen (Nr. 1374/J) wie
folgt:
Vorweg möchte ich zu den aus der beiliegenden Ablichtung
der gegenständlichen
Anfrage ersichtlichen Fragen grundsätzlich darauf hinweisen, dass in der Beant-
wortung zweier
ähnlich lautender Anfragen der Abgeordneten Riepl u.a., eingebracht
am 27.6.1996 (Nr. 863/J), und 14.3.2000 (Nr.
515/7), nicht nur die grundsätzlichen
Zusammenhänge der Beitragseinhebung durch die Gebietskrankenkassen
dargelegt
wurden. Es wurde darüber hinaus auch ausdrücklich über die sich daraus
ergebende
Tatsache informiert, dass aus den
hinterfragten Beitragsrückständen der Dienst-
geber zu bestimmten Stichtagen grundsätzlich keine Größenordnung der an den je-
weils darauf folgenden Tagen einlangenden Beitragszahlungen abgeleitet werden
kann.
Zur Frage 1:
Die
Beitragsrückstände der Dienstgeber betrugen zum Stichtag 31.12.2003
897,2
Millionen Euro.
Zur Frage 2:
Davon entfielen auf Dienstnehmerbeiträge
405 Millionen Euro, d.s. 46,06 %.
Zur Frage 3:
Die
Aufgliederung der Beitragsrückstände der Dienstgeber sowie die daraus er-
mittelten Anteile der Dienstnehmer im Sinne
der Frage 1 und 2 der gegenständlichen
Anfrage sind der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.
Zur Frage 4:
Die
Anzahl insolventer Betriebe ist unbekannt. Aus den Schlussbilanzen der Ge-
bietskrankenkasse sind die insolvenzverhangenen
Beitragsforderungen aus der bei-
liegenden Tabelle ersichtlich.
Diese Daten sind erst für den Stichtag
31.12.2002 verfügbar.
Zur Frage 5:
Die Anzahl der von den einzelnen Gebietskrankenkassen
getätigten Anzeigen ge-
mäß § 114 ASVG ist der
beiliegenden Tabelle zu entnehmen.
Zur Frage 6:
Wie
den anfragenden Abgeordneten sicher bekannt ist, ist oberste Aufsichtsbehörde
über die Gebietskrankenkassen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Dazu kommt, dass grundsätzlich im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 449
ASVG es verfassungsrechtlich der Aufsichtsbehörde verwehrt ist, in die
Eigenver-
antwortung der Selbstverwaltung einzugreifen.
|