1366/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Franz Riepl, Rosenmarie Schönpass und GenossInnen (Nr. 1374/J) wie folgt:

Vorweg möchte ich zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen
Anfrage ersichtlichen Fragen grundsätzlich darauf hinweisen, dass in der Beant-
wortung zweier ähnlich lautender Anfragen der Abgeordneten Riepl u.a., eingebracht
am 27.6.1996 (Nr. 863/J), und 14.3.2000 (Nr. 515/7), nicht nur die grundsätzlichen
Zusammenhänge der Beitragseinhebung durch die Gebietskrankenkassen dargelegt
wurden. Es wurde darüber hinaus auch ausdrücklich über die sich daraus ergebende
Tatsache informiert, dass aus den hinterfragten Beitragsrückständen der Dienst-
geber zu bestimmten Stichtagen grundsätzlich keine Größenordnung der an den je-
weils darauf folgenden Tagen einlangenden Beitragszahlungen abgeleitet werden
kann.

Zur Frage 1:

Die Beitragsrückstände der Dienstgeber betrugen zum Stichtag 31.12.2003

897,2 Millionen Euro.


Zur Frage 2:

Davon entfielen auf Dienstnehmerbeiträge 405 Millionen Euro, d.s. 46,06 %.

Zur Frage 3:

Die Aufgliederung der Beitragsrückstände der Dienstgeber sowie die daraus er-
mittelten Anteile der Dienstnehmer im Sinne der Frage 1 und 2 der gegenständlichen
Anfrage sind der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.

Zur Frage 4:

Die Anzahl insolventer Betriebe ist unbekannt. Aus den Schlussbilanzen der Ge-
bietskrankenkasse sind die insolvenzverhangenen Beitragsforderungen aus der bei-
liegenden Tabelle ersichtlich.

Diese Daten sind erst für den Stichtag 31.12.2002 verfügbar.

Zur Frage 5:

Die Anzahl der von den einzelnen Gebietskrankenkassen getätigten Anzeigen ge-
mäß § 114 ASVG ist der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.

Zur Frage 6:

Wie den anfragenden Abgeordneten sicher bekannt ist, ist oberste Aufsichtsbehörde
über die Gebietskrankenkassen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Dazu kommt, dass grundsätzlich im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 449
ASVG es verfassungsrechtlich der Aufsichtsbehörde verwehrt ist, in die Eigenver-
antwortung der Selbstverwaltung einzugreifen.