1374/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.03.2004
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BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage

Nr. 1359/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

Frage 1:

Anzahl der Menschen mit Behinderung und Anspruch
auf erhöhte Familienbeihilfe zum Stichtag 31.12.2002

 

Alter

Wien

Nieder-
österreich

Ober-
österreich

Burgen-
land

Tirol

Salz-
burg

Vorarl-berg

Kärnten

Steier-
mark

Summe

0 bis 10
Jahre

4476

5097

4096

922

1756

1178

661

1225

2659

22.070

11 bis 20
Jahre

4369

4476

3743

923

1595

1240

671

1422

2885

21.324

21 bis 30
Jahre

1563

1358

1505

318

654

418

309

586

1188

7.899

31 bis 40
Jahre

1472

1333

1417

304

599

315

217

559

1038

7.254

41 bis 50
Jahre

876

889

831

194

398

176

152

395

706

4.617

51 Jahre
und älter

583

838

636

244

355

180

121

416

915

4.288

Summe

13.339

13.991

12.228

2.905

5.357

3.507

2.131

4.603

9.391

67.452


Frage 2:

Anzahl der Menschen mit Behinderung und Anspruch
auf erhöhte Familienbeihilfe zum Stichtag 31.12.2003

 

Alter

Wien

Burgen-
land

Tirol

Salz-
burg

Vorarl-
berg

Kärnten

Steier-
mark

Summe

0 bis 10
Jahre

3641

4125

3645

757

1451

1013

596

1095

2293

18.616

11 bis 20
Jahre

3962

4109

3676

871

1490

1148

662

1317

2721

19.956

21 bis 30
Jahre

1544

1360

1518

299

650

391

300

556

1161

7.779

31 bis 40
Jahre

1416

1308

1399

296

598

308

222

550

1031

7.128

41 bis 50
Jahre

933

967

895

206

403

187

156

412

743

4.902

51 Jahre
und älter

628

908

689

236

376

182

128

430

935

4.512

Summe

12.124

12.777

11.822

2.665

4.968

3.229

2.064

4.360

8.884

62.893

Zu den Statistiken unter Frage 1 und 2 ist festzuhalten, dass es sich bei stichtagsbe-
zogenen Auswertungen der Familienbeihilfen-Datenbank grundsätzlich um repräsen-
tative Zahlen handelt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, die erhöhte Familienbeihilfe
5 Jahre rückwirkend zu beantragen und den Umstand, dass die Zahl der Anspruchs-
berechtigten - aus verschiedenen Gründen - monatlich wechseln kann, haben diese
stichtagsbezogenen Auswertungen aber nur bedingte Aussagekraft.

Frage 3:

Anzahl der Menschen mit Behinderung, bei denen im Jahr 2003 nach der Erstuntersuchung
der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr gegeben war

 

Alter

Wien

Burgen-
land

Tirol

Salz-
burg

Vorarl-
berg

Kärnten

Steier-
mark

Summe

0 bis 10
Jahre

200

348

120

19

76

43

5

35

90

936

11 bis 20
Jahre

207

215

68

27

69

36

6

48

85

761

21 bis 30
Jahre

36

18

4

4

4

1

1

11

10

89

31 bis 40
Jahre

7

1

 

1

1

3

 

 

2

15

41 bis 50
Jahre

 

4

 

 

 

 

 

 

 

4

51 Jahre
und älter

3

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Summe

453

586

192

51

150

83

12

94

187

1.808


Frage 4:

Anzahl der Menschen mit Behinderung, die im Jahr 2003 nach
Einbringung einer Berufung wieder erhöhte Familienbeihilfe erhielten

 

Alter

Wien

Burgen-
land

Tirol

Salz-
burg

Vorarl-
berg

Kärnten

Steier-
mark

Summe

0 bis 10
Jahre

9

8

6

 

 

1

 

1

4

29

11 bis 20
Jahre

7

4

2

1

2

2

 

 

 

18

21 bis 30
Jahre

5

2

 

 

1

1

 

 

 

9

31 bis 40
Jahre

1

 

2

 

 

 

 

 

1

4

41 bis 50
Jahre

 

1

 

 

 

 

 

 

 

1

51 Jahre
und älter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0

Summe

22

15

10

1

3

4

0

1

5

61

Frage 5:

Das ärztliche Sachverständigengutachten, dem der leitende Arzt/die leitende Ärztin der
zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes die Zustimmung erteilt hat, bildet die
Grundlage für die Entscheidung des Finanzamtes. Der Anspruch auf die erhöhte Famili-
enbeihilfe fällt weg, wenn - nach der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen
- der Grad der Behinderung für ein Kind das Ausmaß von 50 vH nicht erreicht oder wenn
das Kind - insbesondere nach Vollendung des 27. Lebensjahres - voraussichtlich nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Fragen 6, 7 und 8:

Bis zur Neuregelung zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe mit 1.1.2003 wurden be-
zügliche Untersuchungen vorrangig von Amtsärztinnen und Amtsärzten, größtenteils All-
gemeinmediziner, durchgeführt. Seit 1.1.2003 werden alle ärztlichen Begutachtungen
durch die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorge-
nommen. Abhängig von der Behinderungs- oder Erkrankungsart, dem Alter der Betroffe-
nen und regionalen Verhältnissen werden entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte
mit der Begutachtung beauftragt. Diese Ärztinnen sind auf Grund ihrer Tätigkeit beim
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hinsichtlich der Einschätzung von Behin-
derungen und chronischer Erkrankungen unter Anwendung der Richtsatzverordnung, die
seit 1.1.1994 zur Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen ist, beson-
ders qualifiziert und geschult. Darüber hinaus gewährleistet eine Oberbegutachtung
durch die leitenden Ärzte und Ärztinnen eine einheitliche Einschätzungspraxis. Bereits
seit Jahren wurde im Zuge der 2. Instanz im Rechtsmittelverfahren auf diesen Gutach-
terstab zurückgegriffen.