1381/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.03.2004
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Anfragebeantwortung
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
7094/1-Pr
1/2004
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1386/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtliches
Entschädigungsgesetz (StEG) II“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Bereits in den zu 2768/J-NR/2001,
3712/J-NR/2002 („Haftentschädigung“ und „Haftentschädigung II") und
zu 166/J-NR/2003 (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz) erstatteten
Anfragebeantwortungen habe ich dargelegt, aus welchen Gründen mir eine
vollständige Beantwortung der die Statistik betreffenden Fragen 3 sowie 4 bis
11 und 13 nicht möglich ist. An diesen Umständen hat sich auch im
Jahr 2003 nichts geändert.
Der Umstand, ob jemand Inländer, EU-Bürger
oder Bürger eines Drittstaates ist, ist als Anspruchsvoraussetzung für eine
Haftentschädigung nicht relevant und wird daher nicht gesondert erfasst. Aus
welchen Gründen ein Freispruch erfolgte, könnte nur durch Einsichtnahme in
jeden einzelnen betreffenden Akt festgestellt werden. Dasselbe gilt für die
Frage, ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in
der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde, oder ob
er nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft freigesprochen wurde. Beide
Möglichkeiten werden im Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b StEG
zusammengefasst, sodass eine entsprechend differenzierte Beantwortung der
Fragen mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.
Davon ausgehend beantworte ich diese Fragen
anhand der mir übermittelten Berichte der Oberstaatsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften
und der Oberlandesgerichte bzw. Landesgerichte, Auswertungen aus der
Integrierten Vollzugsverwaltung und der im Bundesministerium für Justiz
geführten Statistiken wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die Anzahl der im Jahr 2003 in
Untersuchungshaft genommenen Personen ergibt sich aus folgender, auf einer
Auswertung der Integrierten Vollzugsverwaltung basierenden Tabelle:
Justizanstalt/ Landesgericht |
Männer |
Frauen |
Junge |
Jugend- liche |
Gesamt |
Bundesweit |
6.882 |
685 |
1.384 |
1.447 |
10.398 |
Eisenstadt * |
231 |
0 |
27 |
12 |
270 |
Feldkirch |
149 |
7 |
23 |
27 |
206 |
Graz-Jakomini |
647 |
54 |
96 |
77 |
874 |
Innsbruck |
280 |
23 |
45 |
56 |
404 |
Klagenfurt |
333 |
49 |
63 |
18 |
463 |
Korneuburg * |
282 |
0 |
35 |
19 |
336 |
Krems |
48 |
21 |
10 |
7 |
86 |
Leoben |
209 |
24 |
38 |
15 |
286 |
Linz |
420 |
40 |
85 |
51 |
596 |
Ried |
62 |
5 |
10 |
3 |
80 |
Salzburg |
290 |
23 |
59 |
30 |
402 |
St. Pölten * |
203 |
0 |
36 |
24 |
263 |
Steyr * |
62 |
0 |
18 |
5 |
85 |
Wels |
149 |
7 |
25 |
14 |
195 |
Wien-Josefstadt |
3.248 |
390 |
746 |
995 |
5.379 |
Wr. Neustadt |
269 |
42 |
68 |
94 |
473 |
* Frauen
der Justizanstalt Eisenstadt werden in der Justizanstalt Wr. Neustadt
angehalten, jene der Justizanstalt Korneuburg in der Justizanstalt
Wien-Josefstadt, jene der Justizanstalt St. Pölten in der Justizanstalt Krems
und jene der Justizanstalt Steyr in der Justizanstalt Linz.
Zu 3:
Eine
Aufschlüsselung der Staatszugehörigkeit der zu den Fragen 1. und 2. angeführten
Untersuchungshäftlinge würde einen nicht zu vertretenden Aufwand in der
Verwaltung der Justizanstalten erfordern. Aus den an die Erfordernisse der
Datenerfassung für die Europaratsstatistik angepassten österreichischen
Statistik kann gesagt werden, dass Insassen aus rund 100 Staaten in Österreich
angehalten werden und der Ausländeranteil bei durchschnittlich 40 %, in manchen
Justizanstalten bei bis zu 70 % liegt. Diese Ausländeranteile sind wohl auch
für die Zugangsstatistik für die Untersuchungshaft anzunehmen.
Zu 4:
Die Staatsanwaltschaften werteten
grundsätzlich nur jene im Jahr 2003 eingestellten Verfahren statistisch aus, in
denen im selben Jahr auch die Untersuchungshaft verhängt wurde. Nicht erfasst
wurden jene Personen, bei denen es bloß zu einer teilweisen
Verfahrenseinstellung unter gleichzeitiger oder späterer Anklageerhebung
gekommen war. Nicht überprüft werden konnte im Hinblick auf die große Zahl der
Fälle (allein bei der Staatsanwaltschaft Wien 415), ob bei einer gänzlichen
oder teilweisen Ausscheidung und Abtretung an einen anderen Gerichtshof bzw. an
ein Bezirksgericht der ausgeschiedene Verfahrensteil letztlich ebenfalls
eingestellt wurde.
Weiters konnte im Hinblick auf den damit
verbundenen Verwaltungsaufwand nicht erhoben werden, ob in einzelnen Fällen
(etwa nach Anordnung der Einlieferung eines Verdächtigen in die Justizanstalt
durch den Rufbereitschaftsstaatsanwalt) die Untersuchungshaft tatsächlich nicht
verhängt wurde, obwohl im elektronischen Register bereits der entsprechende
Verfahrensschritt (Beginn der Untersuchungshaft) aufscheint. Bei einer nicht
unerheblichen Anzahl von Strafverfahren scheint im elektronischen Register
zwischen Beginn und Ende der Untersuchungshaft nur ein Zeitraum von ein bis
zwei Tagen auf, was darauf schließen lässt, dass die Untersuchungshaft nicht
verhängt wurde.
Anhand der Berichte der Staatsanwaltschaften
ergibt sich folgendes Bild:
Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien:
Staatsanwaltschaft Wien 110
Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien (bis 30.6.2003) 10
Staatsanwaltschaft Eisenstadt 13
Staatsanwaltschaft St. Pölten 12
Staatsanwaltschaft
Krems 4
Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt 19
Staatsanwaltschaft Korneuburg 13
Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz:
Staatsanwaltschaft Graz 17
Staatsanwaltschaft Klagenfurt 11
Staatsanwaltschaft Leoben 6
Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz:
Staatsanwaltschaft Linz 10
Staatsanwaltschaft Salzburg 23
Staatsanwaltschaft Wels 4
Staatsanwaltschaft Steyr 4
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis 3
Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck:
Staatsanwaltschaft Innsbruck 10
Staatsanwaltschaft Feldkirch
1
Zu 5 und 8:
Im Jahr 2003 wurden 102 neue Anträge gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b StEG gestellt - und zwar:
Landesgericht für Strafsachen Wien
51
Jugendgerichtshof Wien (bis 30.6.2003)
5
Landesgericht Eisenstadt
2
Landesgericht St. Pölten
2
Landesgericht Krems 1
Landesgericht
Wr. Neustadt
3
Landesgericht Korneuburg
2
Landesgericht für Strafsachen Graz
17
Landesgericht Klagenfurt
2
Landesgericht Leoben
3
Landesgericht Linz
3
Landesgericht Salzburg
4
Landesgericht Wels
2
Landesgericht Ried im Innkreis
3
Landesgericht Innsbruck 2
Zu 6 und 9:
Im Jahr 2003 wurden 84 Anträge gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b StEG (inklusive jener, die aus dem Vorjahr
offen übernommen wurden) im administrativen Aufforderungsverfahren zumindest
teilweise positiv erledigt - und zwar:
Landesgericht für Strafsachen Wien 41
Jugendgerichtshof Wien (bis 30.6.2003)
5
Landesgericht Eisenstadt
1
Landesgericht St. Pölten
1
Landesgericht Krems
1
Landesgericht
Wr. Neustadt
3
Landesgericht Korneuburg
1
Landesgericht für Strafsachen Graz 13
Landesgericht Klagenfurt 2
Landesgericht Leoben 2
Landesgericht Linz 3
Landesgericht Salzburg
4
Landesgericht Wels
2
Landesgericht Ried im Innkreis
3
Landesgericht Innsbruck 2
An Entschädigung gemäß § 2 Abs. 2
lit. b StEG hat das Bundesministerium für Justiz im Jahr 2003 den Betrag von
insgesamt 289.232,71 Euro anerkannt. Ausbezahlt wurde aus dem Titel des
StEG im Jahr 2003 ein Betrag von 351.351,84 Euro.
Die Differenz zum gesamten
Anerkennungsbetrag erklärt sich damit, dass einerseits im Jahr 2003
anerkannte Beträge noch nicht in der Statistik aufscheinen, weil die Auszahlung
erst im Jahr 2004 erfolgt (ist), und andererseits Beträge, die bereits vor dem
Jahr 2003 anerkannt worden waren, erst 2003 zur Auszahlung gelangten und daher
entsprechend in die Statistik für 2003 eingeflossen sind.
Zu 7:
Da der Umstand, ob ein Ersatzwerber
"glatt" oder "in dubio" freigesprochen wurde, nur durch
eine mit unvertretbarem Aufwand verbundene Einsichtnahme in den jeweiligen Akt
hätte ermittelt werden können und häufig aus den Akten nicht genau
nachvollziehbar gewesen wäre, ob ein Freispruch "glatt" oder "in
dubio" erfolgte (beispielsweise deshalb, weil lediglich gekürzte
Urteilsausfertigungen vorliegen), ist eine detaillierte Beantwortung nicht
möglich. Im Übrigen ergibt sich folgendes Bild:
Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien:
Landesgericht für Strafsachen Wien nicht
beantwortbar
Landesgericht Eisenstadt 6
Landesgericht St. Pölten nicht
beantwortbar
Landesgericht Krems 0
Landesgericht Wr. Neustadt nicht
beantwortbar
Landesgericht Korneuburg 2
Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz:
Landesgericht für Strafsachen Graz 23
Landesgericht Klagenfurt 5
Landesgericht Leoben 3
Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz:
Landesgericht Linz 15
Landesgericht Salzburg 6
Landesgericht Wels 4
Landesgericht Steyr 2
Landesgericht Ried im Innkreis 1
Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck:
Landesgericht Innsbruck 12
Landesgericht Feldkirch 4
Zu 10 und 13:
Die Gerichte erstatteten fast ausschließlich
Fehlberichte, d.h. es sind keine Fälle bekannt, auf die das Anfragekriterium
zutrifft. Lediglich das Landesgericht Salzburg berichtete zur Frage 10 und 13
von jeweils einem Fall und das Landesgericht Wels zu Frage 13 von einem
Fall.
Zu 11:
Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht
möglich, weil von der einschlägigen Bestimmung des § 2 Abs. 1
lit. c StEG nicht nur Freisprüche und Verfahrenseinstellungen nach
Wiederaufnahme betroffen sind, sondern auch sonst nach Aufhebung der
rechtskräftigen Entscheidung, etwa nach einer Erneuerung des Strafverfahrens
gemäß § 363a StPO, die aber nicht gesondert statistisch erfasst
werden.
Im Jahr 2003 wurde ein Antrag gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c StEG beim Landesgericht für Strafsachen Graz
eingebracht. In diesem Fall wurde ein Entschädigungsbetrag von
1.917,60 Euro anerkannt.
Zu 12:
Zur Gesamthöhe möglicher Haftentschädigungen
bei einer geänderten Rechtslage im Sinne dieser Frage lassen sich derzeit keine
verlässlichen Aussagen treffen.
Zu 14:
Es sind derzeit drei Gerichtsverfahren wegen Haftentschädigung
anhängig, die auf das Amtshaftungsgesetz und Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützt
werden; festzuhalten ist allerdings, dass es sich dabei nicht um die sonst in
der Anfrage hauptsächlich angesprochenen Fälle von Haftentschädigung nach
gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft handelt, sondern - entsprechend den
Anspruchsvoraussetzungen nach dem AHG und Art. 5 Abs. 5 EMRK - um Verfahren, in
denen der Anspruch auf das Vorbringen der rechtswidrigen Verhängung der
Untersuchungshaft bzw. Strafhaft gestützt wird.
Weiters sind derzeit 15 Verfahren
gerichtsanhängig, in denen ein Anspruch nach dem StEG releviert wird.
Zu 15:
Beim EGMR ist derzeit, soweit dem
Bundesministerium für Justiz bekannt ist, lediglich ein Verfahren wegen behaupteter
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK im Verfahren nach dem StEG
anhängig. Im Jahr 2003 hat der EGMR drei Menschenrechtsbeschwerden, denen
die vorliegende Problematik zugrunde lag, wegen Nichtweiterverfolgung der
Beschwerde durch die Beschwerdeführer aus der Liste der anhängigen Fälle gestrichen.
Eine Sachentscheidung ist hingegen nicht ergangen.
Zu 16:
Zu dieser Frage ist auf die Entscheidung des
OGH vom 5.8.2003, 11 Os 44/03 (EvBl 2004/24), hinzuweisen, wonach im Hinblick
auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art
6 EMRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der
Verdachtsentkräftung zu unterbleiben hat, wenn ein gemäß § 2 Abs. 1 lit. b StEG
geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu
verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder
Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt wird.
Nach den Berichten der Präsidenten der
Oberlandesgerichte gehen die Landesgerichte davon aus, dass in allen Fällen
"MRK-konform" entschieden wurde. Hinzuweisen ist allerdings darauf,
dass es nicht in allen Fällen zu einer Entscheidung kam, weil teilweise auf
eine Entschädigung ausdrücklich verzichtet wurde.
Soweit der zweite Teil dieser Frage auf die
Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bzw. der österreichischen Gerichte abzielt, ersuche ich um
Verständnis, dass ich von einer Stellungnahme zur Judikatur der unabhängigen
Gerichte, insbesondere auch von internationalen Gerichten, Abstand nehme. Zu
den legistischen Aspekten dieser Frage darf ich auf die Beantwortung der folgenden
Fragen verweisen.
Zu 17 bis 20:
Nach dem Abschluss der legistischen Arbeiten am Heimaufenthaltsgesetz,
BGBl. I Nr. 11/2004, und am Heimvertragsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2004,
befinden sich nunmehr die Arbeiten an der Regierungsvorlage für ein neues
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Endstadium.
Ich rechne damit, dass ein Entwurf spätestens bis Mitte April 2004 in
den Ministerrat eingebracht werden kann.
Zu 21:
Ja.
Zu 22 bis 24:
Nach dem derzeitigen Stand soll § 3 des Begutachtungsentwurfs in
mehrfacher Hinsicht geändert werden: Das betrifft zunächst den
Haftungsausschluss wegen der Nichtergreifung eines Rechtsmittels (§ 3 Abs. 1 Z
5 des Begutachtungsentwurfs), der voraussichtlich nicht übernommen werden wird.
Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 des Begutachtungsentwurfs (Ausschluss der Haftung
bei Entscheidung eines Höchstgerichts). § 3 Abs. 3 soll in der Formulierung
geändert, im Kern aber beibehalten werden. Ich ersuche im Übrigen um
Verständnis dafür, dass ich über den exakten Inhalt der geplanten
Regierungsvorlage noch keine Auskünfte geben kann, zumal die
(Abschluss-)Arbeiten daran gerade im Laufen sind.
Zu 25 bis 28:
Nach wie vor ist nicht daran gedacht, einen
"Entschädigungsanwalt" vorzusehen. Es ist in aller Regel so, dass die
Betroffenen durch einen Verteidiger vertreten sind, der Ihnen auch die zur
Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlichen Ratschläge erteilen kann und muss.
Eine Belehrungs- und Anleitungspflicht könnte allenfalls gesetzlich festgelegt
werden, sie wäre freilich dort nicht von Nöten, wo eben eine fachkundige
Vertretung des Betroffenen gewährleistet ist.
Zu 29 und 30:
Allfällige Entschädigungsansprüche nach
Freispruch oder Verfahrenseinstellung sind jeweils nach dem Recht des Staates
zu beurteilen, in dem die entsprechende Entscheidung getroffen wurde.
Dieser Staat - also nicht der
Auslieferungsstaat - hat im Falle der Bejahung von Entschädigungsansprüchen die
entsprechenden Zahlungen zu leisten.
Zu 31 und 32:
Das Bundesministerium für Justiz verfügt zu dieser Frage nicht über die
zu ihrer Beantwortung notwendigen Informationen.
Zu 33 und 34:
Einen unmittelbaren Bedarf nach europaweit einheitlichen und
harmonisierten Regelungen sehe ich nicht. Auch vor dem Hintergrund der in der
Anfrage genannten internationalen Rechtsinstrumente erscheint aus österreichischer
Sicht die Entschädigung für eine ungerechtfertigte Festnahme oder Haft unter
Bedachtnahme auf die geplante Reform ausreichend geregelt. Darüber hinaus gebe
ich zu bedenken, dass allfällige gesetzliche Regelungen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europarats jedenfalls den Anforderungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen müssen. Gegen eine
weitergehende Harmonisierung dieses Bereichs spricht der Umstand, dass die
Haftung des Staates oder öffentlicher Einrichtungen im Allgemeinen nach meinem
Informationsstand in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenso wie in
den Mitgliedstaaten des Europarats überaus unterschiedlich
geregelt ist. Das hängt nicht zuletzt mit den unterschiedlichen Verfassungs-
und Rechtstraditionen zusammen. Eine Harmonisierung dieses Bereichs könnte
daher auf größte Schwierigkeiten stoßen, die in einem Missverhältnis zu den
damit erzielten Vorteilen stehen könnten.
. März 2004
(Dr. Dieter Böhmdorfer)