1381/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.03.2004
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Anfragebeantwortung

DER  BUNDESMINISTER

           FÜR  JUSTIZ

 

         7094/1-Pr 1/2004

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

W i e n

 

zur Zahl 1386/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (StEG) II“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Bereits in den zu 2768/J-NR/2001, 3712/J-NR/2002 („Haftentschädigung“ und „Haftentschädigung II") und zu 166/J-NR/2003 (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz) erstatteten Anfragebeantwortungen habe ich dargelegt, aus welchen Gründen mir eine vollständige Beantwortung der die Statistik betreffenden Fragen 3 sowie 4 bis 11 und 13 nicht möglich ist. An diesen Umständen hat sich auch im Jahr 2003 nichts geändert.

Der Umstand, ob jemand Inländer, EU-Bürger oder Bürger eines Drittstaates ist, ist als Anspruchsvoraussetzung für eine Haftentschädigung nicht relevant und wird daher nicht gesondert erfasst. Aus welchen Gründen ein Freispruch erfolgte, könnte nur durch Einsichtnahme in jeden einzelnen betreffenden Akt festgestellt werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in der Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde, oder ob er nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft freigesprochen wurde. Beide Möglichkeiten werden im Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b StEG zusammengefasst, sodass eine entsprechend differenzierte Beantwortung der Fragen mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist.

Davon ausgehend beantworte ich diese Fragen anhand der mir übermittelten Berichte der Oberstaatsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften und der Oberlandesgerichte bzw. Landesgerichte, Auswertungen aus der Integrierten Vollzugsverwaltung und der im Bundesministerium für Justiz geführten Statistiken wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Anzahl der im Jahr 2003 in Untersuchungshaft genommenen Personen ergibt sich aus folgender, auf einer Auswertung der Integrierten Vollzugsverwaltung basierenden Tabelle:

 

Justizanstalt/ Landesgericht

Männer

Frauen

Junge 
Erwachsene

Jugend-       liche

Gesamt

Bundesweit

6.882

685

1.384

1.447

10.398

Eisenstadt *

231

0

27

12

270

Feldkirch

149

7

23

27

206

Graz-Jakomini

647

54

96

77

874

Innsbruck

280

23

45

56

404

Klagenfurt

333

49

63

18

463

Korneuburg *

282

0

35

19

336

Krems

48

21

10

7

86

Leoben

209

24

38

15

286

Linz

420

40

85

51

596

Ried

62

5

10

3

80

Salzburg

290

23

59

30

402

St. Pölten *

203

0

36

24

263

Steyr *

62

0

18

5

85

Wels

149

7

25

14

195

Wien-Josefstadt

3.248

390

746

995

5.379

Wr. Neustadt

269

42

68

94

473

 

*     Frauen der Justizanstalt Eisenstadt werden in der Justizanstalt Wr. Neustadt angehalten, jene der Justizanstalt Korneuburg in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, jene der Justizanstalt St. Pölten in der Justizanstalt Krems und jene der Justizanstalt Steyr in der Justizanstalt Linz.

 

Zu 3:
Eine Aufschlüsselung der Staatszugehörigkeit der zu den Fragen 1. und 2. angeführten Untersuchungshäftlinge würde einen nicht zu vertretenden Aufwand in der Verwaltung der Justizanstalten erfordern. Aus den an die Erfordernisse der Datenerfassung für die Europaratsstatistik angepassten österreichischen Statistik kann gesagt werden, dass Insassen aus rund 100 Staaten in Österreich angehalten werden und der Ausländeranteil bei durchschnittlich 40 %, in manchen Justizanstalten bei bis zu 70 % liegt. Diese Ausländeranteile sind wohl auch für die Zugangsstatistik für die Unter­suchungshaft anzunehmen.

Zu 4:

Die Staatsanwaltschaften werteten grundsätzlich nur jene im Jahr 2003 eingestellten Verfahren statistisch aus, in denen im selben Jahr auch die Untersuchungshaft verhängt wurde. Nicht erfasst wurden jene Personen, bei denen es bloß zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung unter gleichzeitiger oder späterer Anklageerhebung gekommen war. Nicht überprüft werden konnte im Hinblick auf die große Zahl der Fälle (allein bei der Staatsanwaltschaft Wien 415), ob bei einer gänzlichen oder teilweisen Ausscheidung und Abtretung an einen anderen Gerichtshof bzw. an ein Bezirksgericht der ausgeschiedene Verfahrensteil letztlich ebenfalls eingestellt wurde.

Weiters konnte im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand nicht erhoben werden, ob in einzelnen Fällen (etwa nach Anordnung der Einlieferung eines Verdächtigen in die Justizanstalt durch den Rufbereitschaftsstaatsanwalt) die Untersuchungshaft tatsächlich nicht verhängt wurde, obwohl im elektronischen Register bereits der entsprechende Verfahrensschritt (Beginn der Untersuchungshaft) aufscheint. Bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Strafverfahren scheint im elektronischen Register zwischen Beginn und Ende der Untersuchungshaft nur ein Zeitraum von ein bis zwei Tagen auf, was darauf schließen lässt, dass die Untersuchungshaft nicht verhängt wurde.

Anhand der Berichte der Staatsanwaltschaften ergibt sich folgendes Bild:

Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien:
Staatsanwaltschaft Wien                                                                                               110
Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien (bis 30.6.2003)                      10
Staatsanwaltschaft Eisenstadt                                                                                     13
Staatsanwaltschaft St. Pölten                                                                                       12
Staatsanwaltschaft Krems                                                                                               4
Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt                                                                                 19
Staatsanwaltschaft Korneuburg                                                                                   13

Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz:
Staatsanwaltschaft Graz                                                                                                 17
Staatsanwaltschaft Klagenfurt                                                                                       11
Staatsanwaltschaft Leoben                                                                                             6

Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz:
Staatsanwaltschaft Linz                                                                                                  10
Staatsanwaltschaft Salzburg                                                                                         23
Staatsanwaltschaft Wels                                                                                                  4
Staatsanwaltschaft Steyr                                                                                                  4
Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis                                                                              3

Staatsanwaltschaften im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck:
Staatsanwaltschaft Innsbruck                                                                                        10
Staatsanwaltschaft Feldkirch                                                                                          1

Zu 5 und 8:

Im Jahr 2003 wurden 102 neue Anträge gemäß § 2 Abs. 1 lit. b StEG gestellt - und zwar:

Landesgericht für Strafsachen Wien                                                                         51
Jugendgerichtshof Wien (bis 30.6.2003)                                                                    5
Landesgericht Eisenstadt                                                                                              2
Landesgericht St. Pölten                                                                                                2
Landesgericht Krems                                                                                                     1
Landesgericht Wr. Neustadt                                                                                          3
Landesgericht Korneuburg                                                                                            2
Landesgericht für Strafsachen Graz                                                                          17
Landesgericht Klagenfurt                                                                                               2
Landesgericht Leoben                                                                                                   3
Landesgericht Linz                                                                                                         3
Landesgericht Salzburg                                                                                                 4
Landesgericht Wels                                                                                                        2
Landesgericht Ried im Innkreis                                                                                    3
Landesgericht Innsbruck                                                                                                 2

Zu 6 und 9:

Im Jahr 2003 wurden 84 Anträge gemäß § 2 Abs. 1 lit. b StEG (inklusive jener, die aus dem Vorjahr offen übernommen wurden) im administrativen Aufforderungsverfahren zumindest teilweise positiv erledigt - und zwar:

Landesgericht für Strafsachen Wien                                                                         41
Jugendgerichtshof Wien (bis 30.6.2003)                                                                   5
Landesgericht Eisenstadt                                                                                             1
Landesgericht St. Pölten                                                                                               1
Landesgericht Krems                                                                                                    1
Landesgericht Wr. Neustadt                                                                                        3
Landesgericht Korneuburg                                                                                           1
Landesgericht für Strafsachen Graz                                                                          13
Landesgericht Klagenfurt                                                                                              2
Landesgericht Leoben                                                                                                   2
Landesgericht Linz                                                                                                         3
Landesgericht Salzburg                                                                                                4
Landesgericht Wels                                                                                                       2
Landesgericht Ried im Innkreis                                                                                   3
Landesgericht Innsbruck                                                                                                2

An Entschädigung gemäß § 2 Abs. 2 lit. b StEG hat das Bundesministerium für    Justiz im Jahr 2003 den Betrag von insgesamt 289.232,71 Euro anerkannt. Ausbezahlt wurde aus dem Titel des StEG im Jahr 2003 ein Betrag von 351.351,84 Euro.

Die Differenz zum gesamten Anerkennungsbetrag erklärt sich damit, dass einerseits im Jahr 2003 anerkannte Beträge noch nicht in der Statistik aufscheinen, weil die Auszahlung erst im Jahr 2004 erfolgt (ist), und andererseits Beträge, die bereits vor dem Jahr 2003 anerkannt worden waren, erst 2003 zur Auszahlung gelangten und daher entsprechend in die Statistik für 2003 eingeflossen sind.

Zu 7:

Da der Umstand, ob ein Ersatzwerber "glatt" oder "in dubio" freigesprochen wurde, nur durch eine mit unvertretbarem Aufwand verbundene Einsichtnahme in den jeweiligen Akt hätte ermittelt werden können und häufig aus den Akten nicht genau nachvollziehbar gewesen wäre, ob ein Freispruch "glatt" oder "in dubio" erfolgte (beispielsweise deshalb, weil lediglich gekürzte Urteilsausfertigungen vorliegen), ist eine detaillierte Beantwortung nicht möglich. Im Übrigen ergibt sich folgendes Bild:

Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien:
Landesgericht für Strafsachen Wien                                                    nicht beantwortbar
Landesgericht Eisenstadt                                                                                           6
Landesgericht St. Pölten                                                                        nicht beantwortbar
Landesgericht Krems                                                                                                  0
Landesgericht Wr. Neustadt                                                                  nicht beantwortbar
Landesgericht Korneuburg                                                                                          2

Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz:
Landesgericht für Strafsachen Graz                                                                          23
Landesgericht Klagenfurt                                                                                              5
Landesgericht Leoben                                                                                                   3

 

Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz:
Landesgericht Linz                                                                                                       15
Landesgericht Salzburg                                                                                                 6
Landesgericht Wels                                                                                                        4
Landesgericht Steyr                                                                                                       2
Landesgericht Ried im Innkreis                                                                                    1

 

Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck:
Landesgericht Innsbruck                                                                                              12
Landesgericht Feldkirch                                                                                                4

Zu 10 und 13:

Die Gerichte erstatteten fast ausschließlich Fehlberichte, d.h. es sind keine Fälle bekannt, auf die das Anfragekriterium zutrifft. Lediglich das Landesgericht Salzburg berichtete zur Frage 10 und 13 von jeweils einem Fall und das Landesgericht Wels zu Frage 13 von einem Fall.

Zu 11:

Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, weil von der einschlägigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c StEG nicht nur Freisprüche und Verfahrenseinstellungen nach Wiederaufnahme betroffen sind, sondern auch sonst nach Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung, etwa nach einer Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO, die aber nicht gesondert statistisch erfasst werden.

Im Jahr 2003 wurde ein Antrag gemäß § 2 Abs. 1 lit. c StEG beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebracht. In diesem Fall wurde ein Entschädigungsbetrag von 1.917,60 Euro anerkannt.

Zu 12:

Zur Gesamthöhe möglicher Haftentschädigungen bei einer geänderten Rechtslage im Sinne dieser Frage lassen sich derzeit keine verlässlichen Aussagen treffen.

Zu 14:

Es sind derzeit drei Gerichtsverfahren wegen Haftentschädigung anhängig, die auf das Amtshaftungsgesetz und Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützt werden; festzuhalten ist allerdings, dass es sich dabei nicht um die sonst in der Anfrage hauptsächlich angesprochenen Fälle von Haftentschädigung nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft handelt, sondern - entsprechend den Anspruchsvoraussetzungen nach dem AHG und Art. 5 Abs. 5 EMRK - um Verfahren, in denen der Anspruch auf das Vorbringen der rechtswidrigen Verhängung der Untersuchungshaft bzw. Strafhaft gestützt wird.

Weiters sind derzeit 15 Verfahren gerichtsanhängig, in denen ein Anspruch nach dem StEG releviert wird.

Zu 15:

Beim EGMR ist derzeit, soweit dem Bundesministerium für Justiz bekannt ist, lediglich ein Verfahren wegen behaupteter Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK im Verfahren nach dem StEG anhängig. Im Jahr 2003 hat der EGMR drei Menschenrechtsbeschwerden, denen die vorliegende Problematik zugrunde lag, wegen Nichtweiterverfolgung der Beschwerde durch die Beschwerdeführer aus der Liste der anhängigen Fälle gestrichen. Eine Sachentscheidung ist hingegen nicht ergangen.

Zu 16:

Zu dieser Frage ist auf die Entscheidung des OGH vom 5.8.2003, 11 Os 44/03 (EvBl 2004/24), hinzuweisen, wonach im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 EMRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben hat, wenn ein gemäß § 2 Abs. 1 lit. b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt wird.

Nach den Berichten der Präsidenten der Oberlandesgerichte gehen die Landesgerichte davon aus, dass in allen Fällen "MRK-konform" entschieden wurde. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es nicht in allen Fällen zu einer Entscheidung kam, weil teilweise auf eine Entschädigung ausdrücklich verzichtet wurde.

Soweit der zweite Teil dieser Frage auf die Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. der österreichischen Gerichte abzielt, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Stellungnahme zur Judikatur der unabhängigen Gerichte, insbesondere auch von internationalen Gerichten, Abstand nehme. Zu den legistischen Aspekten dieser Frage darf ich auf die Beantwortung der folgenden Fragen verweisen.

Zu 17 bis 20:

Nach dem Abschluss der legistischen Arbeiten am Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, und am Heimvertragsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2004, befinden sich nunmehr die Arbeiten an der Regierungsvorlage für ein neues Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Endstadium.

Ich rechne damit, dass ein Entwurf spätestens bis Mitte April 2004 in den Ministerrat eingebracht werden kann.

Zu 21:

Ja.

Zu 22 bis 24:

Nach dem derzeitigen Stand soll § 3 des Begutachtungsentwurfs in mehrfacher Hinsicht geändert werden: Das betrifft zunächst den Haftungsausschluss wegen der Nichtergreifung eines Rechtsmittels (§ 3 Abs. 1 Z 5 des Begutachtungsentwurfs), der voraussichtlich nicht übernommen werden wird. Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 des Begutachtungsentwurfs (Ausschluss der Haftung bei Entscheidung eines Höchstgerichts). § 3 Abs. 3 soll in der Formulierung geändert, im Kern aber beibehalten werden. Ich ersuche im Übrigen um Verständnis dafür, dass ich über den exakten Inhalt der geplanten Regierungsvorlage noch keine Auskünfte geben kann, zumal die (Abschluss-)Arbeiten daran gerade im Laufen sind.

Zu 25 bis 28:

Nach wie vor ist nicht daran gedacht, einen "Entschädigungsanwalt" vorzusehen. Es ist in aller Regel so, dass die Betroffenen durch einen Verteidiger vertreten sind, der Ihnen auch die zur Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlichen Ratschläge erteilen kann und muss. Eine Belehrungs- und Anleitungspflicht könnte allenfalls gesetzlich festgelegt werden, sie wäre freilich dort nicht von Nöten, wo eben eine fachkundige Vertretung des Betroffenen gewährleistet ist.

Zu 29 und 30:

Allfällige Entschädigungsansprüche nach Freispruch oder Verfahrenseinstellung sind jeweils nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die entsprechende Entscheidung getroffen wurde.

Dieser Staat - also nicht der Auslieferungsstaat - hat im Falle der Bejahung von Entschädigungsansprüchen die entsprechenden Zahlungen zu leisten.

Zu 31 und 32:

Das Bundesministerium für Justiz verfügt zu dieser Frage nicht über die zu ihrer Beantwortung notwendigen Informationen.

Zu 33 und 34:

Einen unmittelbaren Bedarf nach europaweit einheitlichen und harmonisierten Regelungen sehe ich nicht. Auch vor dem Hintergrund der in der Anfrage genannten internationalen Rechtsinstrumente erscheint aus österreichischer Sicht die Entschädigung für eine ungerechtfertigte Festnahme oder Haft unter Bedachtnahme auf die geplante Reform ausreichend geregelt. Darüber hinaus gebe ich zu bedenken, dass allfällige gesetzliche Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europarats jedenfalls den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen müssen. Gegen eine weitergehende Harmonisierung dieses Bereichs spricht der Umstand, dass die Haftung des Staates oder öffentlicher Einrichtungen im Allgemeinen nach meinem Informationsstand in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ebenso wie in den Mitgliedstaaten des Europarats       überaus unterschiedlich geregelt ist. Das hängt nicht zuletzt mit den unterschiedlichen Verfassungs- und Rechtstraditionen zusammen. Eine Harmonisierung dieses Bereichs könnte daher auf größte Schwierigkeiten stoßen, die in einem Missverhältnis zu den damit erzielten Vorteilen stehen könnten.

 

. März 2004

 

(Dr. Dieter Böhmdorfer)