1390/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche
Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
29.
Jänner 2004, Nr. 1383/J, betreffend Umsetzung der GAP-Reform in Österreich,
beehre
ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Zur Erarbeitung eines Konzeptes für die
Umsetzung der GAP-Reform habe ich eine Arbeits-
gruppe eingesetzt, die sich aus Mitarbeitern
meines Ressorts und der bäuerlichen Interes-
sensvertretung zusammensetzt. Die wesentlichen Umsetzungselemente des
Vorschlages
dieser Arbeitsgruppe sind:
-
Anwendung
des historischen Modells ab 2005;
-
Die Mutterkuhprämie soll bis zu 100 % und die
Schlachtprämie bis zu 40 % gekoppelt
bleiben;
-
Keine
regionalen Zusatzzahlungen.
Dieser Vorschlag berücksichtigt auch das Prinzip, dass die
GAP-Reform, welche die bisheri-
gen Ausgleichszahlungen für Preissenkungen der Vergangenheit betrifft,
möglichst wenig
Umverteilung im landwirtschaftlichen Förderungssystem bewirken soll.
Das oben skizzierte Modell wird
derzeit mit der bäuerlichen Interessensvertretung intensiv
diskutiert. Die
Umsetzung wird gemeinsam mit der AMA vorbereitet.
Ich bin von der Einführung eines
Regionalmodells mit einer regional einheitlichen Flächen-
prämie
nicht überzeugt, weil dieses die Prämisse einer möglichst geringen Umverteilung
nicht
erfüllt.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Die Cross-Compliance
Auflagen des Anhanges III und des
Anhanges IV (guter landwirt-
schaftlicher und ökologischer Zustand) garantieren eine ökologische Ausrichtung
unseres
Entkoppelungsmodells.
Das österreichische landwirtschaftliche Fördersystem ist meiner
Meinung
nach ausgewogen und verhindert die Benachteiligung einzelner Betriebszweige
bzw. Regionen.
Allerdings dürfen einzelne Fördersysteme wie beispielsweise das Entkoppe-
lungsmodell nicht isoliert betrachtet werden,
sondern es sind auch die Fördersysteme im
Rahmen der ländlichen Entwicklung,
insbesondere das Umweltprogramm und die Aus-
gleichszulage, zu berücksichtigen.
Ein Abverkauf von Zahlungsansprüchen
aus dem Berggebiet in die Gunstlagen wird nicht
befürchtet,
da diesen Zahlungsansprüchen auch freie Flächen gegenüber stehen müssen
und diese nur in
begrenztem Umfang vorhanden sind.
Bei der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Milch
ist es uns gelungen, die Preis-
senkungen wesentlich geringer zu halten als ursprünglich vorgeschlagen. Auch
das Ausmaß
der Kompensation dieser Preissenkungen durch die neu einzuführende Milchprämie
konnte
erhöht werden. Österreich wird die
Entkoppelung der Milchprämie erst 2007 einführen, so-
dass genügend Zeit zur Verfügung steht, um eventuell auftretende
Ungleichgewichtigkeiten
zu verhindern.
Zu Frage 10:
Im Rahmen der 7. Novelle
zur nationalen Tierprämienverordnung, BGBl. II
Nr.
497/1999
wurden Bestimmungen
zur Vermeidung von gravierenden Wettbewerbsverzerrungen festge-
legt.
Konkret werden ab 2005 grundsätzlich keine
Mutterkuhprämienrechte an spezialisierte Rin-
dermäster ausgegeben. Als Definition eines spezialisierten Rindermästers gilt
der Bezug von
mehr als 50 Stück Sonderprämienrechten im Durchschnitt der Jahre 2000 - 2002.
Zu Frage 11:
Für Betriebe mit
Zuckerrübenanbauflächen gab es in der Vergangenheit keine Marktord-
nungsprämien. Nach
den geltenden Rechtsbestimmungen werden daher diese Rächen nicht
in die Berechnung der Referenzflächen einbezogen. Eine Bevorteilung dieser
Betriebe sehe
ich nicht, da die Zuckerrüben auf einer Fläche in der Größe von rund 45.000 ha
(= 3,3 % der
gesamten Ackerfläche) angebaut werden und
allfällige Prämienrechte zum Marktwert ge-
kauft werden müssen.
Zu Frage 12:
Die obligatorische
Modulation der Direktzahlungen im Rahmen von Marktstützungsregelun-
gen beginnt mit dem EU-Haushaltsjahr 2005. Es ist aber nicht davon auszugehen,
dass die
im Haushaltsjahr 2005 für die ländliche Entwicklung lukrierbaren EAGFL-Mittel
bereits im
Haushaltsjahr
2005 in das Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbar
werden.
Es ist damit zu rechnen, dass die modulierten Mittel eines Haushaltsjahrs
frühestens
im
nächsten Haushaltsjahr im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums wirksam werden
können. Nachdem der diesbezügliche Betrag des Jahres 2005 nach
Schätzungen der Kommission und meiner
Experten 18 Mill € (das sind 0,3 % des gesamten
Programmvolumens) betragen wird, verringert sich der Spielraum für
umfangreiche Neuges-
taltungsmöglichkeiten für die mit dem Kalenderjahr 2006 endende Programmplanungsperio-
de. Die Agrarreform des Jahres 2003 sieht
bereits jetzt im Rahmen der ländlichen Entwick-
lung neue Maßnahmen vor, die die
erfolgreiche Umsetzung dieser tiefgreifenden Reform
unterstützen sollen. Ich weise hier
insbesondere auf den Art. 21d der VO (EG) Nr. 1783/2003
hin, der
Betriebsberatungsdienstleistungen einführt, die den Bauern die Einhaltung der
im
Rahmen der Cross
Compliance verordneten Standards erleichtern soll, indem sie über diese
Normen informiert und Analysen erstellt
werden, wie die Betriebsorganisation zu Gunsten
der Einhaltung dieser Normen zu
verbessern wäre. Selbstverständlich messe ich dieser
Maßnahme die entsprechende Bedeutung
bei und werde, wenn es für die Sicherstellung
dieser Beratung notwendig werden
sollte, eine entsprechende Ergänzung des Österreichi-
schen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums bei der
Europäischen Kommis-
sion einreichen.
Für die Periode ab dem Jahr 2007 wird
ein neues Programm für die Entwicklung des ländli-
chen Raums zu
erstellen und mit der Kommission zu verhandeln sein. Für den voraussichtli-
chen Programmzeitraum bis 2012 werden
zusätzliche Modulierungsmittel (rund 250 Mill €)
zur Verfügung stehen. Über deren Einsatz jetzt schon zu verfügen, wäre
verfrüht, da die Eu-
ropäische Kommission noch keinen
Legislativvorschlag vorgelegt hat.
Zu Frage 13:
Wie schon in der Beantwortung zu Frage
12 dargestellt, wird es nicht möglich sein, mit den
für die laufende Periode verfügbaren Modulationsmitteln große neue Schwerpunkte
zu set-
zen, sondern diese
Mittel im bestehenden Programm gezielt einzusetzen.
Für die Weiterentwicklung des Programms
ab 2007 vertrete ich die Strategie, dass Förde-
rungen,
die Investitionen zur Wettbewerbsverbesserung der Betriebe beinhalten (unter Be-
rücksichtigung von Umwelt-, Hygiene- und Tierschutzstandards), verstärkt werden
müssen.
In der landwirtschaftlichen Investitionsförderung werden bauliche und
technische Investitio-
nen in
landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden sowie Investitionen in Spezialbereichen
wie
dem Obst- und Gemüsebau unterstützt. Ein großer Teil der Investitionsförderung
betrifft den
Stallbau, bei dem wie bisher das
Schwergewicht der Fördermaßnahme auf die besonders
tiergerechten Aufstallungsformen
gerichtet sein soll. Im vergangenen Jahr betrafen rund
70 % aller geförderten Projektanträge den Bereich Stallbau (besonders
tiergerechte Aufstal-
lungsformen, für die mehr als 80 % der
Stallbaufördermittel aufgewendet wurden). Derzeit
werden als Förderkriterien für besonders tiergerechte Aufstallungsformen die
von Experten
der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in Gumpenstein
ausgearbeiteten Para-
meter herangezogen (BAL - Arbeitsblatt „gehobener
Tiergerechtheitsstandard für die bäuer-
liche Nutztierhaltung" samt Ergänzungsblatt sowie Tiergerechtheitsindex).
Zu den Fragen 14 bis 16:
Für die Präzisierung der Mindeststandards
entsprechend Anhang III als auch für die Ausge-
staltung des guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustands gemäß Anhang IV wur-
den unter Leitung meines Ressorts Arbeitsgruppen eingerichtet, die an den
Entwürfen der
Kriterienkataloge
arbeiten.
Für Teile des Anhanges
III wurde bei den Ländern mittels Fragebögen eine
Erhebung der
relevanten Rechtsnormen
vorgenommen. Die Ergebnisse werden derzeit ausgewertet. Dar-
über hinaus ist eine Harmonisierung mit der guten landwirtschaftlichen Praxis
aus dem Pro-
gramm zur Entwicklung des ländlichen Raums
vorgesehen, um die Standards aus Anhang
IV auch
möglichst praktikabel umzusetzen.
Entsprechend den
Vorgaben der VO (EG) 1782/2003 können die Faktoren Arbeit und Be-
schäftigung bei
Marktordnungszahlungen nicht berücksichtigt werden.
Zu Frage 17:
Nach Art. 69 der VO 1782/2003 besteht
die Möglichkeit, zusätzliche Zahlungen zur Förde-
rung spezieller Arten der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die zum Schutz oder
zur Verbesse-
rung
der Umwelt und zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung von
landwirtschaft-
lichen
Erzeugnissen beitragen, vorzusehen. Dafür können bis zu 10 % der den einzelnen
Sektoren
entsprechenden Anteile der nationalen Obergrenze aufgewendet werden. Bei An-
wendung dieser Fakultativbestimmung müssen jedoch die Beihilfen der anderen
Landwirte
entsprechend gekürzt
werden, was zu einer Umverteilung der Fördermittel führen würde.
Ein wesentlicher
Kritikpunkt an dieser Regelung ist, dass es sich dabei prinzipiell um Maß-
nahmen aus dem Programm der ländlichen Entwicklung handelt und dadurch eine
Vermi-
schung
der beiden Säulen erfolgt. Aufgrund der Vorgabe, dass die Umsetzung der GAP-
Reform
zu keinen Umverteilungseffekten zwischen Sektoren oder Regionen führen darf,
wird diese Bestimmung
in Österreich nicht umgesetzt werden.
Zu Frage 18:
Die biologisch
wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe stellen ein bedeutendes Seg-
ment der österreichischen Agrarwirtschaft dar. Dies findet sowohl im Rahmen der
Maßnah-
men
des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums als
auch
bei
den ausschließlich national finanzierten Maßnahmen (z.B. Bioaktionsplan)
entsprechen-
de Anerkennung in Form einer bedeutenden finanziellen Berücksichtigung. Ich
erlaube mir,
darauf hinzuweisen,
dass der Umfang der Förderung der Biobetriebe im Rahmen des ÖPUL
europaweit einzigartig ist. Die Teilnahme an den anderen Maßnahmen des
Österreichischen
Programms für die Entwicklung des ländlichen
Raums steht den Biobetrieben wie allen an-
deren Betreiben offen. Ich verweise auf die Förderung besonders
tiergerechter Aufstallungs-
formen im Rahmen der landwirtschaftlichen Investitionsförderung und auf die
Möglichkeiten
des Art. 33 der VO (EG) Nr. 1257/99
Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung land-
wirtschaftlicher Qualitätsprodukte zu fördern. Im Rahmen des Programms zur
ländlichen
Entwicklung gibt es darüber hinaus für Biobauern die Möglichkeit eines
Zuschlages zur In-
vestitionsförderung für Stallbauten. Was die Gestaltung des Programms ab
2007 betrifft, darf
ich auf die Beantwortung zu Frage 12 verweisen.