1390/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.03.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom
29. Jänner 2004, Nr. 1383/J, betreffend Umsetzung der GAP-Reform in Österreich, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Zur Erarbeitung eines Konzeptes für die Umsetzung der GAP-Reform habe ich eine Arbeits-
gruppe eingesetzt, die sich aus Mitarbeitern meines Ressorts und der bäuerlichen Interes-
sensvertretung zusammensetzt. Die wesentlichen Umsetzungselemente des Vorschlages
dieser Arbeitsgruppe sind:

-          Anwendung des historischen Modells ab 2005;

-          Die Mutterkuhprämie soll bis zu 100 % und die Schlachtprämie bis zu 40 % gekoppelt
bleiben;

-          Keine regionalen Zusatzzahlungen.


Dieser Vorschlag berücksichtigt auch das Prinzip, dass die GAP-Reform, welche die bisheri-
gen Ausgleichszahlungen für Preissenkungen der Vergangenheit betrifft, möglichst wenig
Umverteilung im landwirtschaftlichen Förderungssystem bewirken soll.

Das oben skizzierte Modell wird derzeit mit der bäuerlichen Interessensvertretung intensiv
diskutiert. Die Umsetzung wird gemeinsam mit der AMA vorbereitet.

Ich bin von der Einführung eines Regionalmodells mit einer regional einheitlichen Flächen-
prämie nicht überzeugt, weil dieses die Prämisse einer möglichst geringen Umverteilung
nicht erfüllt.

Zu den Fragen 6 bis 9:

Die Cross-Compliance Auflagen des Anhanges III und des Anhanges IV (guter landwirt-
schaftlicher und ökologischer Zustand) garantieren eine ökologische Ausrichtung unseres
Entkoppelungsmodells. Das österreichische landwirtschaftliche Fördersystem ist meiner
Meinung nach ausgewogen und verhindert die Benachteiligung einzelner Betriebszweige
bzw. Regionen. Allerdings dürfen einzelne Fördersysteme wie beispielsweise das Entkoppe-
lungsmodell nicht isoliert betrachtet werden, sondern es sind auch die Fördersysteme im
Rahmen der ländlichen Entwicklung, insbesondere das Umweltprogramm und die Aus-
gleichszulage, zu berücksichtigen.

Ein Abverkauf von Zahlungsansprüchen aus dem Berggebiet in die Gunstlagen wird nicht
befürchtet, da diesen Zahlungsansprüchen auch freie Flächen gegenüber stehen müssen
und diese nur in begrenztem Umfang vorhanden sind.

Bei der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Milch ist es uns gelungen, die Preis-
senkungen wesentlich geringer zu halten als ursprünglich vorgeschlagen. Auch das Ausmaß
der Kompensation dieser Preissenkungen durch die neu einzuführende Milchprämie konnte
erhöht werden. Österreich wird die Entkoppelung der Milchprämie erst 2007 einführen, so-
dass genügend Zeit zur Verfügung steht, um eventuell auftretende Ungleichgewichtigkeiten
zu verhindern.


Zu Frage 10:

Im Rahmen der 7. Novelle zur nationalen Tierprämienverordnung, BGBl. II Nr. 497/1999
wurden Bestimmungen zur Vermeidung von gravierenden Wettbewerbsverzerrungen festge-
legt.

Konkret werden ab 2005 grundsätzlich keine Mutterkuhprämienrechte an spezialisierte Rin-
dermäster ausgegeben. Als Definition eines spezialisierten Rindermästers gilt der Bezug von
mehr als 50 Stück Sonderprämienrechten im Durchschnitt der Jahre 2000 - 2002.

Zu Frage 11:

Für Betriebe mit Zuckerrübenanbauflächen gab es in der Vergangenheit keine Marktord-
nungsprämien. Nach den geltenden Rechtsbestimmungen werden daher diese Rächen nicht
in die Berechnung der Referenzflächen einbezogen. Eine Bevorteilung dieser Betriebe sehe
ich nicht, da die Zuckerrüben auf einer Fläche in der Größe von rund 45.000 ha (= 3,3 % der
gesamten Ackerfläche) angebaut werden und allfällige Prämienrechte zum Marktwert ge-
kauft werden müssen.

Zu Frage 12:

Die obligatorische Modulation der Direktzahlungen im Rahmen von Marktstützungsregelun-
gen beginnt mit dem EU-Haushaltsjahr 2005. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die
im Haushaltsjahr 2005 für die ländliche Entwicklung lukrierbaren EAGFL-Mittel bereits im
Haushaltsjahr 2005 in das Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbar
werden. Es ist damit zu rechnen, dass die modulierten Mittel eines Haushaltsjahrs frühestens
im nächsten Haushaltsjahr im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums wirksam werden können. Nachdem der diesbezügliche Betrag des Jahres 2005 nach
Schätzungen der Kommission und meiner Experten 18 Mill € (das sind 0,3 % des gesamten
Programmvolumens) betragen wird, verringert sich der Spielraum für umfangreiche Neuges-
taltungsmöglichkeiten für die mit dem Kalenderjahr 2006 endende Programmplanungsperio-
de. Die Agrarreform des Jahres 2003 sieht bereits jetzt im Rahmen der ländlichen Entwick-
lung neue Maßnahmen vor, die die erfolgreiche Umsetzung dieser tiefgreifenden Reform
unterstützen sollen. Ich weise hier insbesondere auf den Art. 21d der VO (EG) Nr. 1783/2003


hin, der Betriebsberatungsdienstleistungen einführt, die den Bauern die Einhaltung der im
Rahmen der Cross Compliance verordneten Standards erleichtern soll, indem sie über diese
Normen informiert und Analysen erstellt werden, wie die Betriebsorganisation zu Gunsten
der Einhaltung dieser Normen zu verbessern wäre. Selbstverständlich messe ich dieser
Maßnahme die entsprechende Bedeutung bei und werde, wenn es für die Sicherstellung
dieser Beratung notwendig werden sollte, eine entsprechende Ergänzung des Österreichi-
schen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums bei der Europäischen Kommis-
sion einreichen.

Für die Periode ab dem Jahr 2007 wird ein neues Programm für die Entwicklung des ländli-
chen Raums zu erstellen und mit der Kommission zu verhandeln sein. Für den voraussichtli-
chen Programmzeitraum bis 2012 werden zusätzliche Modulierungsmittel (rund 250 Mill €)
zur Verfügung stehen. Über deren Einsatz jetzt schon zu verfügen, wäre verfrüht, da die Eu-
ropäische Kommission noch keinen Legislativvorschlag vorgelegt hat.

Zu Frage 13:

Wie schon in der Beantwortung zu Frage 12 dargestellt, wird es nicht möglich sein, mit den
für die laufende Periode verfügbaren Modulationsmitteln große neue Schwerpunkte zu set-
zen, sondern diese Mittel im bestehenden Programm gezielt einzusetzen.

Für die Weiterentwicklung des Programms ab 2007 vertrete ich die Strategie, dass Förde-
rungen, die Investitionen zur Wettbewerbsverbesserung der Betriebe beinhalten (unter Be-
rücksichtigung von Umwelt-, Hygiene- und Tierschutzstandards), verstärkt werden müssen.
In der landwirtschaftlichen Investitionsförderung werden bauliche und technische Investitio-
nen in landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden sowie Investitionen in Spezialbereichen wie
dem Obst- und Gemüsebau unterstützt. Ein großer Teil der Investitionsförderung betrifft den
Stallbau, bei dem wie bisher das Schwergewicht der Fördermaßnahme auf die besonders
tiergerechten Aufstallungsformen gerichtet sein soll. Im vergangenen Jahr betrafen rund
70 % aller geförderten Projektanträge den Bereich Stallbau (besonders tiergerechte Aufstal-
lungsformen, für die mehr als 80 % der Stallbaufördermittel aufgewendet wurden). Derzeit
werden als Förderkriterien für besonders tiergerechte Aufstallungsformen die von Experten
der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in Gumpenstein ausgearbeiteten Para-


meter herangezogen (BAL - Arbeitsblatt „gehobener Tiergerechtheitsstandard für die bäuer-
liche Nutztierhaltung" samt Ergänzungsblatt sowie Tiergerechtheitsindex).

Zu den Fragen 14 bis 16:

Für die Präzisierung der Mindeststandards entsprechend Anhang III als auch für die Ausge-
staltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Anhang
IV wur-
den unter Leitung meines Ressorts Arbeitsgruppen eingerichtet, die an den Entwürfen der
Kriterienkataloge arbeiten.

Für Teile des Anhanges III wurde bei den Ländern mittels Fragebögen eine Erhebung der
relevanten Rechtsnormen vorgenommen. Die Ergebnisse werden derzeit ausgewertet. Dar-
über hinaus ist eine Harmonisierung mit der guten landwirtschaftlichen Praxis aus dem Pro-
gramm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen, um die Standards aus Anhang
IV auch möglichst praktikabel umzusetzen.

 

Entsprechend den Vorgaben der VO (EG) 1782/2003 können die Faktoren Arbeit und Be-
schäftigung bei Marktordnungszahlungen nicht berücksichtigt werden.

Zu Frage 17:

Nach Art. 69 der VO 1782/2003 besteht die Möglichkeit, zusätzliche Zahlungen zur Förde-
rung spezieller Arten der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die zum Schutz oder zur Verbesse-
rung der Umwelt und zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung von landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen beitragen, vorzusehen. Dafür können bis zu 10 % der den einzelnen
Sektoren entsprechenden Anteile der nationalen Obergrenze aufgewendet werden. Bei An-
wendung dieser Fakultativbestimmung müssen jedoch die Beihilfen der anderen Landwirte
entsprechend gekürzt werden, was zu einer Umverteilung der Fördermittel führen würde.

Ein wesentlicher Kritikpunkt an dieser Regelung ist, dass es sich dabei prinzipiell um Maß-
nahmen aus dem Programm der ländlichen Entwicklung handelt und dadurch eine Vermi-
schung der beiden Säulen erfolgt. Aufgrund der Vorgabe, dass die Umsetzung der GAP-
Reform zu keinen Umverteilungseffekten zwischen Sektoren oder Regionen führen darf,
wird diese Bestimmung in Österreich nicht umgesetzt werden.


Zu Frage 18:

Die biologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe stellen ein bedeutendes Seg-
ment der österreichischen Agrarwirtschaft dar. Dies findet sowohl im Rahmen der Maßnah-
men des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums als auch
bei den ausschließlich national finanzierten Maßnahmen (z.B. Bioaktionsplan) entsprechen-
de Anerkennung in Form einer bedeutenden finanziellen Berücksichtigung. Ich erlaube mir,
darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Förderung der Biobetriebe im Rahmen des ÖPUL
europaweit einzigartig ist. Die Teilnahme an den anderen Maßnahmen des Österreichischen
Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums steht den Biobetrieben wie allen an-
deren Betreiben offen. Ich verweise auf die Förderung besonders tiergerechter Aufstallungs-
formen im Rahmen der landwirtschaftlichen Investitionsförderung und auf die Möglichkeiten
des Art. 33 der VO (EG) Nr. 1257/99 Maßnahmen zur Verarbeitung und Vermarktung land-
wirtschaftlicher Qualitätsprodukte zu fördern. Im Rahmen des Programms zur ländlichen
Entwicklung gibt es darüber hinaus für Biobauern die Möglichkeit eines Zuschlages zur In-
vestitionsförderung für Stallbauten. Was die Gestaltung des Programms ab 2007 betrifft, darf
ich auf die Beantwortung zu Frage 12 verweisen.