1391/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.03.2004
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/21-I/4/04
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1375/J vom
29. Jänner 2004 der Abgeordneten Dr. Josef Cap und Kollegen, betreffend
Missachtung des Parlaments durch den Finanzminister, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Anlässlich der Beantwortung der Fragen
19. – 22. der dringlichen Anfrage vom 17. Juni 2003, Nr. 535/J sowie
der schriftlichen Anfrage vom
17. Juni 2003, Nr. 536/J, Fragen 5. – 7., der dringlichen Anfrage vom
23. Juni 2003, Nr. 2075/J-BR, Frage 10, und der dringlichen Anfrage
vom 13. Februar 2004, Nr. 2151/J-BR, Frage 12, habe ich zu diesem
Themenkreis Folgendes ausgeführt:
„Es ist die Aufgabe meiner
Kabinettsmitglieder, politische Arbeit zu leisten, wie dies auch bei meinen
Amtsvorgängern der Fall war. Ich sehe keinen Unterschied darin, ob sie dies in
der Form tun, dass sie einen Artikel für ein Printmedium verfassen oder einen
Beitrag in einem neuen zukunftsweisenden Medium – wie dem Internet –
erarbeiten.
Nach § 48f Abs. 2
Ziff. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind MitarbeiterInnen im
Kabinett eines Bundesministers – sofern sie Beamte sind – vom Großteil der
einschränkenden Dienstzeitbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
als diese im Hinblick auf die Besonderheit der Tätigkeit im Büro eines
Bundesministers diesen Bestimmungen zwingend entgegenstehen, ausgenommen, was
bedeutet, dass sie keinem fixen Dienstplan unterliegen. Somit ist auf diese
Bediensteten auch nicht die generelle Dienstzeitregelung des Ressorts
anwendbar.
Dies bedeutet, wie ich schon bei meiner
Beantwortung der dringlichen Anfrage im Nationalrat am 17. Juni 2003,
dargelegt habe, dass die MitarbeiterInnen meines Büros ihre Arbeitsleistung je
nach Arbeitsanfall erbringen und nicht zu bestimmten Uhrzeiten (z.B. 8.00 bis
16.00 Uhr).
Diese Regelungen unterscheiden sich
nicht von jenen meines Amtsvorgängers oder jenen, die in anderen Ministerbüros
in Geltung stehen.“
Diesen Ausführungen habe ich nichts
hinzuzufügen.
Zu 3.:
Hiezu verweise ich auf meine
Beantwortung der dringlichen Anfrage vom 13. Februar 2004,
Nr. 2151/J-BR, Frage 6. Dort habe ich folgendes ausgeführt:
"Zu der Fragestellung, ab welchem
Zeitpunkt mir die Existenz des Vereines bekannt war, möchte ich zum
wiederholten Male betonen, dass ich derartige Fragen hinsichtlich des Vereines
zur Förderung der New Economy nicht beantworte, weil der Verein weder
Gegenstand der Vollziehung noch der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes nach
Art. 52 B‑VG bzw. § 90 GOG ist, und daher auch mein
allfälliges Wissen über Angelegenheiten des Vereines nicht interpellierbar ist."
Zu 4. und 5.:
Wie Sie und ich der APA-Aussendung vom
6. Februar 2004, OTS 0168, entnehmen können, hat der Verein zur Förderung
der New Economy dem von mir initiierten Sozialfonds eine Spende in Höhe von
€ 10.000,-- überwiesen.
Da ich weder Mitglied des Vereines bin
noch dort irgendeine Funktion innehabe, sind mir die Beweggründe für diese
Spende für unverschuldet in Not geratene Kinder auch nicht bekannt.
Im Übrigen möchte ich schon darauf
hinweisen, dass diese Fragen nicht die Vollziehung betreffen und daher auch
nicht dem Fragerecht gemäß § 90 GOG unterliegen.
Zu 6.:
Zum wiederholten Male halte ich fest,
dass weder ich persönlich noch meine Mitarbeiter während meiner Amtszeit
Honorare, Spenden oder sonstige Entgelte gefordert haben oder sich versprechen
haben lassen. Diesbezüglich gibt es daher auch kein Gutachten, welches Herr
Staatssekretär Dr. Finz der Öffentlichkeit vorgestellt hat und das belegen
sollte, dass Spenden für Vortragstätigkeiten an mich steuerfrei sind.
Was die steuerliche Beurteilung der
Spende der IV an den Verein zur Förderung der New Economy anbelangt, verweise
ich auf das stenographische Protokoll über die 45. Sitzung des Nationalrates
am 28. Jänner 2004, zu TOP 2 und meine Beantwortung der dringlichen
Anfrage vom
13. Februar 2004, Nr. 2151/J-BR, Frage 11.
In allen Fällen ging die Rechtsmeinung,
die auch von einer Vielzahl von bestens bekannten Experten bestätigt wird,
dahin, dass keine Steuerpflicht entstanden ist.
Mit
freundlichen Grüßen