1391/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.03.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ 040502/21-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1375/J vom
29. Jänner 2004 der Abgeordneten Dr. Josef Cap und Kollegen, betreffend Missachtung des Parlaments durch den Finanzminister, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Anlässlich der Beantwortung der Fragen 19. – 22. der dringlichen Anfrage vom 17. Juni 2003, Nr. 535/J sowie der schriftlichen Anfrage vom
17. Juni 2003, Nr. 536/J, Fragen 5. – 7., der dringlichen Anfrage vom 23. Juni 2003, Nr. 2075/J-BR, Frage 10, und der dringlichen Anfrage vom 13. Februar 2004, Nr. 2151/J-BR, Frage 12, habe ich zu diesem Themenkreis Folgendes ausgeführt:

 

„Es ist die Aufgabe meiner Kabinettsmitglieder, politische Arbeit zu leisten, wie dies auch bei meinen Amtsvorgängern der Fall war. Ich sehe keinen Unterschied darin, ob sie dies in der Form tun, dass sie einen Artikel für ein Printmedium verfassen oder einen Beitrag in einem neuen zukunfts­weisenden Medium – wie dem Internet – erarbeiten.

Nach § 48f Abs. 2 Ziff. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind MitarbeiterInnen im Kabinett eines Bundesministers – sofern sie Beamte sind – vom Großteil der einschränkenden Dienstzeitbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, als diese im Hinblick auf die Besonderheit der Tätigkeit im Büro eines Bundesministers diesen Bestimmungen zwingend entgegenstehen, ausgenommen, was bedeutet, dass sie keinem fixen Dienst­plan unterliegen. Somit ist auf diese Bediensteten auch nicht die generelle Dienstzeitregelung des Ressorts anwendbar.

 

Dies bedeutet, wie ich schon bei meiner Beantwortung der dringlichen Anfrage im Nationalrat am 17. Juni 2003, dargelegt habe, dass die Mit­arbeiterInnen meines Büros ihre Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall erbringen und nicht zu bestimmten Uhrzeiten (z.B. 8.00 bis 16.00 Uhr).

 

Diese Regelungen unterscheiden sich nicht von jenen meines Amtsvor­gängers oder jenen, die in anderen Ministerbüros in Geltung stehen.“

 

Diesen Ausführungen habe ich nichts hinzuzufügen.

 

Zu 3.:

Hiezu verweise ich auf meine Beantwortung der dringlichen Anfrage vom 13. Februar 2004, Nr. 2151/J-BR, Frage 6. Dort habe ich folgendes ausgeführt:

 

"Zu der Fragestellung, ab welchem Zeitpunkt mir die Existenz des Vereines bekannt war, möchte ich zum wiederholten Male betonen, dass ich derartige Fragen hinsichtlich des Vereines zur Förderung der New Economy nicht beantworte, weil der Verein weder Gegenstand der Vollziehung noch der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes nach Art. 52 B‑VG bzw. § 90 GOG ist, und daher auch mein allfälliges Wissen über Angelegenheiten des Vereines nicht interpellierbar ist."

 

Zu 4. und 5.:

Wie Sie und ich der APA-Aussendung vom 6. Februar 2004, OTS 0168, ent­nehmen können, hat der Verein zur Förderung der New Economy dem von mir initiierten Sozialfonds eine Spende in Höhe von € 10.000,-- überwiesen.

Da ich weder Mitglied des Vereines bin noch dort irgendeine Funktion inne­habe, sind mir die Beweggründe für diese Spende für unverschuldet in Not geratene Kinder auch nicht bekannt.

 

Im Übrigen möchte ich schon darauf hinweisen, dass diese Fragen nicht die Vollziehung betreffen und daher auch nicht dem Fragerecht gemäß § 90 GOG unterliegen.

 

Zu 6.:

Zum wiederholten Male halte ich fest, dass weder ich persönlich noch meine Mitarbeiter während meiner Amtszeit Honorare, Spenden oder sonstige Entgelte gefordert haben oder sich versprechen haben lassen. Diesbezüglich gibt es daher auch kein Gutachten, welches Herr Staatssekretär Dr. Finz der Öffentlichkeit vorgestellt hat und das belegen sollte, dass Spenden für Vortragstätigkeiten an mich steuerfrei sind.

 

Was die steuerliche Beurteilung der Spende der IV an den Verein zur Förderung der New Economy anbelangt, verweise ich auf das stenographi­sche Protokoll über die 45. Sitzung des Nationalrates am 28. Jänner 2004, zu TOP 2 und meine Beantwortung der dringlichen Anfrage vom
13. Februar 2004, Nr. 2151/J-BR, Frage 11.

 

In allen Fällen ging die Rechtsmeinung, die auch von einer Vielzahl von bestens bekannten Experten bestätigt wird, dahin, dass keine Steuerpflicht entstanden ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.