1396/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.04.2004
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möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Krist, Schopf, Keck und GenossInnen haben am 10.
Februar 2004 unter der Nummer 1428/J-NR/04 an mich die schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „der Förderung für den
,Verein zur Versöhnung der Künste' im Jahr 2002"
gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Als letzter bekannter Vereinssitz scheint bei der
Vereinsbehörde die Adresse
Schleifmühlgasse 5/19, 1040 Wien, auf.
Zu Frage 2:
Die Bildung des Vereins wurde mit Bescheid vom
07.02.1991 von der Sicherheitsdirektion für
das Bundesland Wien nicht untersagt.
Zu Frage 3:
Gemäß § 2 der Statuten lautet der Zweck, den Bereich
zwischen Tanz- und Sprachtheater
zu erweitern und in
Wien einen neuen Boden für sensitive, hochklassige Theaterarbeit zu
schaffen. Der Verein befasst sich auch mit der Herstellung und Pflege
einschlägiger
internationaler Beziehungen. Wesentlich für
den Verein werden zB Vorträge, Seminare,
Arbeitsgemeinschaften und Lehrvorhaben im Bereich der
Erwachsenenbildung sein, sowie
Forschungsaufgaben im Bereich des Tanz- und Sprachtheaters.
Zu Frage 4:
Gemäß
den Statuten ist der Obmann nach außen vertretungsbefugt. Schriftliche
Ausfertigungen sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen vom Obmann
und dem Kassier zu unterfertigen. In Falle der
Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und
des Kassiers ihre
Stellvertreter.
Die letzte bei der Vereinsbehörde aufliegende Wahlanzeige
stammt aus dem Jahr 1992.
Danach wurde in der Generalversammlung vom 01.02.1992 folgender Vorstand
gewählt:
Obmann: Esther Linley
Obmann-Stv.: Joachim Rodoelius
Schriftführer: Christian Weininger
Schriftführer-Stv.: Martha Rodoelius
Kassier: Juno Englander
Kassier-Stv.: Dr. Kurt Reisnegger
Zu Frage 5:
Wie bereits in der Antwort zu Frage 4 erwähnt, scheint
Frau Esther Linley als
Vereinsobmann auf.
Zu Frage 6:
Der Verein wurde nicht aufgelöst.
Zu Frage 7:
Es ist nicht bekannt, welche Personen seit der Gründung
des Vereines Mitglieder waren.
Diesbezüglich
bestehen keine gesetzlichen Mitteilungspflichten an die Vereinsbehörde.
Zu den Fragen 8 bis 16:
Diese Fragen
betreffen nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu den Fragen 17 bis
21:
Diese Fragen können von mir mangels entsprechender
Mitteilungspflichten des Vereins an
die
Vereinsbehörde nicht beantwortet werden.