1412/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 1459/J-NR/2004 betreffend Umsetzung des Bil-
dungsdokumentationsgesetzes,
die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am
10. Februar 2004 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.bis 4.:
An die Bezirksschulräte, Landesschulräte sowie die
zuständigen Abteilungen des Ressorts sind seit
der Kundmachung des Bildungsdokumentationsgesetzes im Januar 2002 telefonische
oder schriftli-
che Anfragen im Zusammenhang mit dem Bildungsdokumentationsgesetz gestellt
worden. Im Zuge
der Beantwortungen konnten die Zielsetzungen
und die rechtlichen Rahmenbedingungen üblicher-
weise zufrieden stellend dargelegt und
etwaige Bedenken ausgeräumt werden. Nach Ansicht des
Ministeriums ist es daher verfehlt
von Beschwerden zu sprechen, denn die Anfragen bzw. Rück-
meldungen der Betroffenen waren zumeist auf Falschinformationen oder
Informationsdefizite hin-
sichtlich der Sach- und Rechtslage zurückzuführen.
Es ist zutreffend,
dass das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die parlamen-
tarische
Anfrage Nr. 1209/J-NR/2003 zum Anlass genommen hat, eine Anfrage an alle
Landes-
schulräte
und den Stadtschulrat für Wien zu richten. Die Meldungen der befassten Stellen
langten
zwischen 18. Dezember 2003 und 11. Februar 2004 im Ressort ein.
Was die Rückmeldung hinsichtlich der
Frage Abg. Brosz sowie Freundinnen und Freunde nach
etwaigen
Beschwerden betrifft, so lassen die Schreiben der Landesschulräte bzw. des
Stadtschulra-
tes für Wien insgesamt keine schlüssige Beurteilung zu. Da das
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft
und Kultur beabsichtigt, ein Rundschreiben zu Fragen des
Bildungsdokumentations-
gesetzes
auszuarbeiten, sollen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien
nochmals zu
allfälligen
Beschwerdeinhalten bzw. dem Inhalt von Rückfragen befragt werden.
Ad 5.:
Siehe Ausführungen zu
Fragen 1 bis 4. Beschwerden von gesetzlichen Interessenvertretungen sind
im Ressort nicht zu
verzeichnen gewesen.
Ad
6. bis 9., 17. und 19.:
Hierzu wird auf die vom Landesschulrat für Tirol
eingeholte Stellungnahme verwiesen, die in der
Anlage
angeschlossen ist (Beilage).
Ad 10.:
Vertreter des Ressorts haben an
-
von den Landesschulräten organisierten
Informationsveranstaltungen für ausgewählte Lei-
ter/innen
von Bildungseinrichtungen,
-
den Tagungen der Amtsdirektor/innen der Landesschulräte,
-
von
der Gewerkschaft organisierten Informationsveranstaltungen für ausgewählte
Leiter/innen
und
Lehrer/innen von Bildungseinrichtungen,
-
Tagungen
der Schulaufsichtsbeamt/innen,
-
schulartenspezifischen Tagungen von Schulleiter/innen,
-
IT-technischen Tagungen (unter Einbeziehung von
Repräsentanten der Schulerhalter),
teilgenommen. Inhaltlich ist ausführlich über den rechtlichen und
IT-technischen Aspekt referiert
und
diskutiert worden. Beschwerden wurden bei diesen Veranstaltungen nicht
vorgebracht.
Ad 11.:
Das aus Gründen einer
sparsamen Verwaltung im BMBWK keine Gesamtstatistik über die Inhalte
eingehender Anrufe gegliedert nach Bundesländern geführt wird, kann diese Frage
nicht beantwor-
tet
werden.
Seit 1. Januar 2004 gibt es eine
zentrale Auskunftsstelle zu allen Fragen des Bildungsdokumentati-
onsgesetzes
bei der BRZ-GmbH. Die Auskunftsstelle ist allen Schulen unter der Telefonnummer
01/71123/2310
und per E-Mail unter der Adresse bildok@bmbwk.gv.at zugänglich.
Die Kosten trägt
das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Ad 12.:
Persönliche Schreiben von einzelnen Bürgerinnen und
Bürgern können der Anfragebeantwortung
nicht angeschlossen werden, das dies dem
Vertrauensgrundsatz zuwider laufen würde.
Ad 13.:
Von den Pflichtschulen werden die Daten
vorwiegend in Papierform erhoben, von den weiterfüh-
renden Schulen in elektronischer Form.
Ad 14. und 15.:
Das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bisher Schulungskosten in der
Höhe
von € 118.000,— aufgewandt. Die Einschulungen werden von den Landesschulräten
bzw. dem
Stadtschulrat
für Wien organisiert; die den Teilnehmern entstandenen Kosten wie z.B.
Reisekosten
werden vom Ressort - wie auch bei anderen Veranstaltungen - aus Zentralkrediten
beglichen.
Ad 16. und 18.:
Das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur hat die gegenständliche Anfrage zum
Anlass genommen, eine Umfrage an die Landesschulräte und den Stadtschulrat für
Wien zu richten,
ob Fälle bekannt sind, in denen Schulen im Zusammenhang mit Erhebung der
Sozialversicherungs-
nummer versucht haben, diese über die gesetzliche Krankenkasse zu erfragen. Die
bisher eingelang-
ten Stellungnahmen lassen den Schluss zu, dass es offenbar in Einzelfällen zu
derartigen Versuchen
gekommen ist, die Sozialversicherungsträger
die Auskunft aber durchwegs unter Berufung auf das
Datenschutzgesetz verweigert haben.
Ad 20.:
Mit
Stand 26. März 2004 wurden insgesamt 21.935 Ersatzkennzeichen angefordert. Eine
Auf-
schlüsselung nach
Bundesländern ist nicht möglich.
Ad 21. und 22.:
Die Schaffung
verschiedener Erfassungsmöglichkeiten in Datenbanken, welche von privaten Fir-
men
programmiert werden, stellt nach Ansicht des Bildungsministeriums keinen
Gesetzesbruch dar.
Sofern solche
Programme an Schulen bereits vor In-Kraft-Treten des Bildungsdokumentationsge-
setzes verwendet
wurden, war der Grundsatz der informellen Selbstbestimmung anzuwenden.
Ad 23.:
Sokrates: Die Sozialversicherungsnummer wurde vor mehr als
5 Jahren in das Programm aufge-
nommen.
Schüsta: Die
Sozialversicherungsnummer wurde ab der Version 3.7.0 (November 2001) in das
Programm aufgenommen.
ISO/I.Deal: Enthält keine Sozialversicherungsnummer, sondern ist ein
Transportprogramm für die
sichere
Datenübertragung.
Ad 24.:
Es gibt mehr als 50 verschiedene
Schülerverwaltungsprogramme an österreichischen Schulen. Da
jede Schule selbst
entscheidet, welches Programm eingesetzt wird, ist nicht feststellbar, in
welchem
Umfang einzelne Programme schon vor
In-Kraft-Treten des Bildungsdokumentationsgesetzes die
Möglichkeit zur Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer geboten haben.
Beilage