1412/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1459/J-NR/2004 betreffend Umsetzung des Bil-
dungsdokumentationsgesetzes, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am
10. Februar 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.bis 4.:

An die Bezirksschulräte, Landesschulräte sowie die zuständigen Abteilungen des Ressorts sind seit
der Kundmachung des Bildungsdokumentationsgesetzes im Januar 2002 telefonische oder schriftli-
che Anfragen im Zusammenhang mit dem Bildungsdokumentationsgesetz gestellt worden. Im Zuge
der Beantwortungen konnten die Zielsetzungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen üblicher-
weise zufrieden stellend dargelegt und etwaige Bedenken ausgeräumt werden. Nach Ansicht des
Ministeriums ist es daher verfehlt von Beschwerden zu sprechen, denn die Anfragen bzw. Rück-
meldungen der Betroffenen waren zumeist auf Falschinformationen oder Informationsdefizite hin-
sichtlich der Sach- und Rechtslage zurückzuführen.

Es ist zutreffend, dass das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die parlamen-
tarische Anfrage Nr. 1209/J-NR/2003 zum Anlass genommen hat, eine Anfrage an alle Landes-
schulräte und den Stadtschulrat für Wien zu richten. Die Meldungen der befassten Stellen langten
zwischen 18. Dezember 2003 und 11. Februar 2004 im Ressort ein.

Was die Rückmeldung hinsichtlich der Frage Abg. Brosz sowie Freundinnen und Freunde nach
etwaigen Beschwerden betrifft, so lassen die Schreiben der Landesschulräte bzw. des Stadtschulra-
tes für Wien insgesamt keine schlüssige Beurteilung zu. Da das Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur beabsichtigt, ein Rundschreiben zu Fragen des Bildungsdokumentations-


gesetzes auszuarbeiten, sollen die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien nochmals zu
allfälligen Beschwerdeinhalten bzw. dem Inhalt von Rückfragen befragt werden.

Ad 5.:

Siehe Ausführungen zu Fragen 1 bis 4. Beschwerden von gesetzlichen Interessenvertretungen sind

im Ressort nicht zu verzeichnen gewesen.

Ad 6. bis 9., 17. und 19.:

Hierzu wird auf die vom Landesschulrat für Tirol eingeholte Stellungnahme verwiesen, die in der

Anlage angeschlossen ist (Beilage).

Ad 10.:

Vertreter des Ressorts haben an

-            von den Landesschulräten organisierten Informationsveranstaltungen für ausgewählte Lei-
ter/innen von Bildungseinrichtungen,

-            den Tagungen der Amtsdirektor/innen der Landesschulräte,

-            von der Gewerkschaft organisierten Informationsveranstaltungen für ausgewählte Leiter/innen
und Lehrer/innen von Bildungseinrichtungen,

-            Tagungen der Schulaufsichtsbeamt/innen,

-            schulartenspezifischen Tagungen von Schulleiter/innen,

-            IT-technischen Tagungen (unter Einbeziehung von Repräsentanten der Schulerhalter),

teilgenommen. Inhaltlich ist ausführlich über den rechtlichen und IT-technischen Aspekt referiert
und diskutiert worden. Beschwerden wurden bei diesen Veranstaltungen nicht vorgebracht.

Ad 11.:

Das aus Gründen einer sparsamen Verwaltung im BMBWK keine Gesamtstatistik über die Inhalte
eingehender Anrufe gegliedert nach Bundesländern geführt wird, kann diese Frage nicht beantwor-
tet werden.

Seit 1. Januar 2004 gibt es eine zentrale Auskunftsstelle zu allen Fragen des Bildungsdokumentati-
onsgesetzes bei der BRZ-GmbH. Die Auskunftsstelle ist allen Schulen unter der Telefonnummer
01/71123/2310 und per E-Mail unter der Adresse bildok@bmbwk.gv.at zugänglich. Die Kosten trägt
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.


Ad 12.:

Persönliche Schreiben von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern können der Anfragebeantwortung

nicht angeschlossen werden, das dies dem Vertrauensgrundsatz zuwider laufen würde.

Ad 13.:

Von den Pflichtschulen werden die Daten vorwiegend in Papierform erhoben, von den weiterfüh-
renden Schulen in elektronischer Form.

Ad 14. und 15.:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat bisher Schulungskosten in der
Höhe von € 118.000,— aufgewandt. Die Einschulungen werden von den Landesschulräten bzw. dem
Stadtschulrat für Wien organisiert; die den Teilnehmern entstandenen Kosten wie z.B. Reisekosten
werden vom Ressort - wie auch bei anderen Veranstaltungen - aus Zentralkrediten beglichen.

Ad 16. und 18.:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gegenständliche Anfrage zum
Anlass genommen, eine Umfrage an die Landesschulräte und den Stadtschulrat für Wien zu richten,
ob Fälle bekannt sind, in denen Schulen im Zusammenhang mit Erhebung der Sozialversicherungs-
nummer versucht haben, diese über die gesetzliche Krankenkasse zu erfragen. Die bisher eingelang-
ten Stellungnahmen lassen den Schluss zu, dass es offenbar in Einzelfällen zu derartigen Versuchen
gekommen ist, die Sozialversicherungsträger die Auskunft aber durchwegs unter Berufung auf das
Datenschutzgesetz verweigert haben.

Ad 20.:

Mit Stand 26. März 2004 wurden insgesamt 21.935 Ersatzkennzeichen angefordert. Eine Auf-
schlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich.


Ad 21. und 22.:

Die Schaffung verschiedener Erfassungsmöglichkeiten in Datenbanken, welche von privaten Fir-
men programmiert werden, stellt nach Ansicht des Bildungsministeriums keinen Gesetzesbruch dar.

Sofern solche Programme an Schulen bereits vor In-Kraft-Treten des Bildungsdokumentationsge-
setzes verwendet wurden, war der Grundsatz der informellen Selbstbestimmung anzuwenden.

Ad 23.:

Sokrates:    Die Sozialversicherungsnummer wurde vor mehr als 5 Jahren in das Programm aufge-
nommen.

Schüsta:     Die Sozialversicherungsnummer wurde ab der Version 3.7.0 (November 2001) in das
Programm aufgenommen.

ISO/I.Deal:  Enthält keine Sozialversicherungsnummer, sondern ist ein Transportprogramm für die
sichere Datenübertragung.

Ad 24.:

Es gibt mehr als 50 verschiedene Schülerverwaltungsprogramme an österreichischen Schulen. Da
jede Schule selbst entscheidet, welches Programm eingesetzt wird, ist nicht feststellbar, in welchem
Umfang einzelne Programme schon vor In-Kraft-Treten des Bildungsdokumentationsgesetzes die
Möglichkeit zur Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer geboten haben.

 

 

 

 

 

 

Beilage