1423/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kräuter, Kolleginnen und Kollegen vom
11. Februar 2004, Nr. 1460/J, betreffend Verteilung der Agrarförderungen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Einleitend darf um Verständnis ersucht werden, dass die Daten für 2003 noch nicht vollstän-
dig vorliegen und daher nur teilweise angeführt werden können.

Zu den Fragen 2, 3, 12, 14 bis 17 sowie 20 darf angemerkt werden, dass durch die Be-
schlüsse der Agenda 2000 die institutionellen Preise für zahlreiche Produkte stufenweise
gesenkt und ein teilweiser Ausgleich durch die Erhöhung der Flächen- und Tierprämien vor-
genommen wurde. Dies spiegelt sich natürlich auch im Anteil z.B. der öffentlichen Gelder am
landwirtschaftlichen Einkommen wider.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass durch die Witterungseinflüsse der letzten Jahre aber
auch in Folge von extensiveren Bewirtschaftungsformen die Produktionsleistung zurück ging.
Auch dadurch hat sich der Anteil der öffentlichen Gelder am Einkommen relativ erhöht.


Zu Frage 1:

 

Beitrag des Agrarsektors zum BIP in Österreich

 

2000

2001

2002

Anteil in Prozent
Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (in Mrd. Euro)
insgesamt
in der Land- und Forstwirtschaft

1,4

 

207,0
2,89

1,4

 

211,9
3,02

1,4

 

216,8
2,95

Zu Frage 2:

 

Anteil der öffentlichen Gelder am landwirtschaftlichen Einkommen

 

 

2000

2001

2002

Anteil in Prozent

 

64,2            

65,7

72,4

Zu Frage 3:

 

Anteile der öffentlichen Gelder am landwirtschaftlichen Einkommen nach Betriebs- formen (in Prozent)

 

  2000

     2001

   2002

Betriebe mit über 50 % Forstanteil

60,0

72,4

77,1

Betriebe mit 25 - 50 % Forstanteil

68,2

71,2

73,0

Futterbaubetriebe

68,2

72,2

75,7

Landwirtschaftliche Gemischtbetriebe

64,2

62,2

72,8

Marktfruchtbetriebe

87,9

83,2

90,3

Dauerkulturbetriebe

40,0

45,0

46,3

Veredelungsbetriebe

37,0

29,0

42,0

Nichtbergbauernbetriebe

62,4

59,8

69,0

Bergbauernbetriebe

67,7

73,2

76,4

  Zone 1

65,5

67,8

71,7

  Zone 2

63,2

72,9

74,9

  Zone 3

71,9

78,3

81,3

  Zone 4

86,6

88,8

95,5


Anteile der öffentlichen Gelder am Unternehmensertrag nach Betriebsformen (in Pro- zent)

 

 2000

 2001

 2002

Betriebe mit über 50 % Forstanteil

21,6

29,4

28,3

Betriebe mit 25 - 50 % Forstanteil

24,3

26,0

26,3

Futterbaubetriebe

19,9

22,8

23,1

Landwirtschaftliche Gemischtbetriebe

18,3

17,7

18,9

Marktfruchtbetriebe

25,2

26,1

26,8

Dauerkulturbetriebe

11,7

15,0

14,1

Veredelungsbetriebe

10,3

8,7

9,9

Bundesmittel

19,2

21,1

21,7

Nichtbergbauernbetriebe

17,2

17,9

18,8

Bergbauernbetriebe

25,5

25,8

25,7

Zone 1

21,1

22,8

22,9

Zone 2

20,6

25,7

25,3

Zone 3

24,6

29,4

29,6

Zone 4

27,6

33,6

34,0

Zu den Fragen 4 und 13:

Die Zahl der Betriebe, die die Produktion eingestellt haben, wird jährlich nicht direkt erfasst.
Im Rahmen des INVEKOS lässt sich aus den Jahresdifferenzen der in der Texttabelle ange-
führten Förderfälle (= Betriebe) ableiten, wie viele Betriebe keine Direktzahlungen mehr be-
antragt haben.

 

Entwicklung der Anzahl der Förderfälle 1)

 

2000

2001

2002

2003

Zahl der Förderfälle

165.342

161.159

157.796

153.901

 

 

 

 

 

1) Der Wert für 2003 ist vorläufig, da noch nicht alle Fördermittel ausbezahlt wurden.

Eine Darstellung nach Betriebsgrößenkategorien, Produktionszweigen etc. ist Basis der vor-
handenen Daten nicht möglich. Zudem erfolgen in jedem Jahr sehr viele Bewirtschafter-
wechsel, wodurch oft die Betriebsnummer geändert wird. Es lässt sich nicht nachverfolgen,
ob der Betrieb unter einer anderen Nummer fortgeführt wird oder die Bewirtschaftung einge-
stellt wurde.


Zu Frage 5:

Generell ist anzumerken, dass z.B. durch die Zunahme auch der biologischen Wirtschafts-
weise und der Zunahme der Sonderkulturflächen (z.B. Ölkürbis), der Bedarf nach Erntehel-
fern und Saisoniers in den letzten Jahren gestiegen ist. Die Erstellung einer Jahresstatistik
ist nicht exakt möglich, da bei den Erntehelfern und Saisoniers in der Land- und Forstwirt-
schaft die Basisstatistiken nur monatlich vorliegen. Ein Aufsummieren wäre unzulässig, da
Erntehelfer/Saisoniers in der Statistik mehrfach aufscheinen. Es bestehen fixe Kontingente,
die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mittels Verordnung geregelt sind.
Diese Kontingente betrugen für Saisoniers
im Jahr 2000    9.900 Arbeitskräfte,
im Jahr 2001   11.086 Arbeitskräfte,
im Jahr 2002  11.520 Arbeitskräfte und
im Jahr 2003  11.914 Arbeitskräfte.

Für Erntehelfer bestehen jährliche Kontingente seit dem Jahr 2001. Diese betrugen
im Jahr 2001   4.815 Arbeitskräfte,
im Jahr 2002  5.465 Arbeitskräfte und
im Jahr 2003  6.295 Arbeitskräfte.

Eine Gliederung der Kontingente ist aufgrund der fehlenden Datenbasis nur nach Bundes-
ländern, aber nicht nach Bergbauern und Nichtbergbauern möglich.

 

Entwicklung der Kontingente für Saisoniers und Erntehelfer in der Land- und Forst- Wirtschaft

 

 

2000

2001

2002

 

2003

Erntehelfer

 

 

4.815

5.465

 

6.295

Burgenland

 

 

900

1.200

 

1.500

Kärnten

 

 

30

30

 

30

Niederösterreich

 

 

1.300

1.600

 

2.100

Oberösterreich

 

 

300

300

 

300

Salzburg

 

 

5

5

 

0

Steiermark

 

 

2.130

2.130

 

2.130

Tirol

 

 

35

105

 

120

Vorarlberg

 

 

65

45

 

45

Wien

 

 

50

50

 

70


Saisoniers in der Land- und Forst-

 

 

 

 

wirtschaft

9.900

11.086

11.520

11.914

Burgenland

1500

1.100

850

900

Kärnten

200

240

250

280

Niederösterreich

3.400

3.770

4.200

3.700

Oberösterreich

1.500

2.000

2.000

2.400

Salzburg

50

75

100

255

Steiermark

2.400

2.670

2.670

2.900

Tirol

250

401

500

529

Vorarlberg

100

130

150

180

Wien

500

700

800

800

Betrachtet man die Beschäftigtenzahlen in der Land- und Forstwirtschaft, zeigt sich, dass die
Abwanderung aus der Land- und Forstwirtschaft seit dem EU-Beitritt zurückgegangen ist. Sie
betrug im Jahr 2000 3,6 %, im Jahr 2001 2,3 % und im Jahr 2002 1,3 %.

Zu den Fragen 6 bis 8:

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer kohärenten Ausgestaltung der Reform der Gemein-
samen Agrarpolitik und der Stabilisierung der Ausgaben im Sinne der Haushaltsdisziplin so-
wie der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von öffentlichen Mitteln, wurde
mit Art. 4 der VO (EG) 1259/1999 die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen bestimmter Vor-
aussetzungen die Beihilfen zu kürzen. Die Verordnung lässt jedoch offen, in welcher Form
und Höhe die Kürzungen erfolgen können.

Frankreich:

Innerhalb der Europäischen Union war Frankreich der erste Mitgliedstaat, der die Modulation
in den Jahren 2000 und 2001 angewandt hat.

Nach dem französischen Modell wurde die Modulation bei Betrieben wirksam, bei denen der
Gesamtbetrag der Direktzahlungen über € 30.000,- /Betrieb lag. Ausgenommen waren jene
Betriebe, die einen bestimmten, jährlich festgesetzten Deckungsbeitrag nicht erreichten. Der
durch die Modulation bedingte Abschlag betrug maximal 20 % der Höhe der gesamten


Direktzahlungen. Um dem Faktor „Arbeit" Rechnung zu tragen, erfolgte die Kürzung in Ab-
hängigkeit des Arbeitskräftebesatzes.

Im Jahr 2002 wurde die Modulation in Frankreich suspendiert und im darauf folgenden Jahr
aufgehoben. Begründet wurde diese Vorgangsweise von der französischen Regierung da-
mit, dass das durch die Modulation eingesparte Geld nicht für das Programm zur ländlichen
Entwicklung verwendet werden konnte, da keine nationalen Mitteln zur Kofinanzierung zur
Verfügung standen. Nach französischen Angaben lagen von den in den Jahren 2000 und
2001 eingesparten Mitteln von 228 Mio € noch immer rund 215 Mio € auf den Konten des
EAGFL. Darüber hinaus hat Frankreich aufgrund der Tatsache, dass bis 2002 nur insgesamt
zwei Mitgliedstaaten eine fakultative Modulation umgesetzt haben, Wettbewerbsnachteile für
die eigene Landwirtschaft befürchtet.

Vereinigtes Königreich:

Im Vereinigten Königreich wird seit 2001 die Modulation angewandt. Nach dem britischen
Modell werden die EU-Direktzahlungen linear um einen bestimmten, im Zeitablauf anstei-
genden Prozentsatz gekürzt. Die Kürzung ist im Gegensatz zum französischen Modell unab-
hängig von der Betriebsgröße. Die erste Kürzung im Jahr 2001 erfolgte mit 2,5 %. Gesteigert
wird die Kürzung kontinuierlich um 0,5 %, sodass im Jahr 2006 die Kürzungsrate auf 4,5 %
angehoben ist.

Die durch die Modulation zur Verfügung stehenden Mittel werden zu etwa 90 % für Agrar-
Umweltmaßnahmen eingesetzt.

Deutschland:

Deutschland hat mit dem Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Ge-
meinsamen Agrarpolitik die Modulation im Mai 2002 umgesetzt. Demnach erfolgt eine Kür-
zung um 2 % dann, wenn die Freibetragsgrenze von € 10.000,-- überschritten wird.

Die einbehaltenen EU-Mittel werden für Maßnahmen der ländlichen Entwicklung, insbeson-
dere für die Förderung besonders umweltgerechter und nachhaltiger Produktionsverfahren
aufgewendet. Dazu wurden vom Bund gemeinsam mit den Ländern neue bzw. erweiterte
Fördermaßnahmen für eine markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung, wie bei-
spielsweise die erweiterten Fruchtfolgen oder die Reduktion des Tierbesatzes in Regionen


mit hohen Viehdichten, beschlossen. Hervorzustreichen ist auch, dass der Bund abweichend
von der üblichen Beteiligung von 60 % den Ländern bei den Modulationsmaßnahmen 80 %
der Finanzierungskosten erstattet.

Portugal:

In Portugal wurde überlegt, die Modulation nach den Bestimmungen der VO (EG) 1259/1999
einzuführen. Angesichts der GAP-Reform, die ab 2005 wirksam wird, ist die Umsetzung je-
doch hinfällig geworden.

Zu den Fragen 9 und 18:

Wie bereits erwähnt, lässt die VO (EG) 1259/1999 offen, in welcher Form und Höhe die Kür-
zungen zu erfolgen haben. In Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 1259/1999 ist lediglich geregelt,
dass die Kürzung der Beihilfe an einen Betriebsinhaber 20 % des Gesamtbetrages, der dem
Betriebsinhaber für das betreffende Kalenderjahr gewährt werden würde, nicht übersteigen
darf.

Bei maximaler Ausnutzung nach den Vorgaben der Verordnung hätten in Österreich theore-
tisch folgende Mittel bewegt werden können:

 

Zeitraum

2000

2001

2002

Marktordnungsausgaben
in Mio. €

482,3

599

650

20 % Kürzung in Mio. €

96,4

119,8

130

Quelle: Grüner Bericht 2000, 2001, 2002

Von der Modulation haben nur wenige Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Begründet wurde
dies damit, dass die Kürzung von Höchstgrenzen in Bezug auf die Anzahl der Arbeitskräfte,
dem Gesamtwohlstand eines Betriebes sowie dem Gesamtbetrag der Zahlungen innerhalb
eines Kalenderjahres abhängig ist. Darüber hinaus wäre die Umschichtung der Mittel in die
Programme der ländlichen Entwicklung nur dann möglich, wenn die entsprechenden Kofi-
nanzierungsmittel gegenübergestellt werden.


Zu den Fragen 10 und 11:

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob bei einer möglichen Modulation der Beihilfen die
Kostendegression zu berücksichtigen ist, darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichbe-
handlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen im
Hinblick auf andere Mitgliedstaaten vermieden werden. Österreich hat immer die Meinung
vertreten, dass die Modulation im Marktordnungsbereich nur im Gleichklang mit allen EU-
Staaten vollzogen werden kann.

In Österreich wurden daher keine Maßnahmen gemäß Art. 4 der VO (EG) 1259/1999 getrof-
fen. Bereits in den Verhandlungen zur horizontalen Verordnung wurde die Position vertreten,
dass die Modulation nur dann angewandt werden soll, wenn dies einheitlich innerhalb der EU
erfolgt.

In den Verhandlungen hat Österreich vorgeschlagen, bei einem Betrag von € 5.000,-- mit
einer Reduktion um 20 % zu beginnen, ab € 100.000,-- eine Reduktion von 25 % vorzusehen
sowie ab € 150.000,-- eine Kürzung um 50 % des Gesamtbetrages vorzunehmen. Den öster-
reichischen Berechnungen zu Folge hätten mit diesem Vorschlag bis zu 1.200 Mio. € jährlich
eingespart werden können.

Die durch die Modulation eingesparten Mittel hätten zwar eine zusätzliche Gemeinschaftshil-
fe für den Bereich ländliche Entwicklung bedeutet, hätten jedoch durch nationale Mittel kofi-
nanziert werden müssen. Dies wäre jedoch aufgrund der angespannten budgetären Situation
nur schwer möglich gewesen.

Zu Frage 12:

 

Förderungen der Land- und Forstwirtschaft (in Mio. Euro)

 

 

 

  2000

    2001

  2002

   20031)

EU
Bund
Land
Summe

1.105
483
449
2.037

1.104
429
495
2.028

1.120
452
520
2.092

1.165
449
474
2.088

1) = Rechnungsabschluss 2003 für EU und Bund mit vorläufigen aktuell geschätzten Zahlen für die Länder.


Zu Frage 14:

 

Durchschnittliche Höhe der Förderungen je Förderungsfall in Euro

 

2000

2001

2002

Durchschnittl. Höhe der Förderungen/Förderungsfall

 7.621

 9.003

 9.523

Zu Frage 15:

 

Direktzahlungen aus der Marktordnung

 

 2000

 2001

 2002

Marktordnungszahlungen (in Euro)

517.895.841

580.884.699

614.396.059

Anteil der Marktordnungszahlungen an den
gesamten INVEKOS-Zahlungen in Prozent

41,1

40,0

40,9

Zu Frage 16:

 

Entwicklung der Gruppe der Direktzahlungen bis € 3.634,- zu jener Gruppe mit mehr
als € 36.336,- an Direktzahlungen von 2000 bis 2002

 

 

2000

 

2001

2002

Betriebe mit Direktzahlungen bis € 3.634,-

Betriebe mit Direktzahlungen bis € 3.634,- in Pro-
zent

 

65.272

39,5

 

55.066

34,2

51.856

32,9

Betriebe mit Direktzahlungen mit mehr als
€ 36.336,-

Betriebe mit Direktzahlungen mit mehr als
€ 36.336,- in Prozent

 

2.017

1,2

 

3.056

1,9

3.637

2,3

Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen
bis € 3.634,-

Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen bis
€ 3.634,- in Prozent

 

68.595

70,3

 

62.538

67,9

60.137

67,7

Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen mit
mehr als € 36.336,-

Betriebe mit Kulturpflanzenflächenzahlungen mit
mehr als € 36.336,- in Prozent

 

345

0,4

 

393

0,4

396

0,4

Die Summe der Marktordnungszahlungen nach Betrieben liegt derzeit nicht nach Größen-
stufen vor.


Zu Frage 17:

 

Entwicklung der Zahl der Betriebe und der Fördersumme jener Betriebe, die € 72.673,-
oder mehr Direktzahlungen von 2000 bis 2003 erhalten haben

 

2000

2001

2002

Alle Betriebe

Anzahl der Betriebe mit Direktzahlungen mit
mehr als € 72.673,-

Fördersumme der Betriebe mit Direktzahlun-
gen mit mehr als € 72.673,- in Euro

 

271

39.497.039

 

377

50.094.322

 

423

54.966.466

Betriebe mit KPF

Anzahl der Betriebe mit Direktzahlungen mit
mehr als € 72.673,-

Fördersumme der Betriebe mit Direktzahlun-
gen mit mehr als € 72.673,- in Euro

 

82

14.172.395

 

92

15.400.858

 

87

14.577.052

Die Summe der Marktordnungszahlungen nach Betrieben liegt derzeit nicht nach Größen-
stufen vor.

Zu Frage 19:

Von den 12.955 gestellten Anträgen konnten 12.527 positiv erledigt und 35.952 t im Dezem-
ber 2003 zugeteilt werden. Bei positiver Erledigung erhält daher jeder Antragsteller eine zu-
sätzliche Anlieferungsreferenzmenge von durchschnittlich 2.870 kg, was einem Zuteilungs-
prozentsatz von 3,305 % entspricht.

Da es keine offizielle Quotenpreis-Notierung in Österreich gibt, ist eine exakte Darlegung
schwierig. Es werden derzeit Milchquotenpreise von 0,8 bis 1,2 €/kg je nach Fettgehalt kol-
portiert, was einen Wert von ca. 35,9 Mio. € für die zugeteilte Milchquote ergäbe.

Die Frage nach dem Wert der zusätzlichen Milchquote macht es notwendig, das grundsätzli-
che Missverständnis des Ziels der Milchquotenregelung nochmals ins Bewusstsein zu rü-
cken. Die zugeteilte Milchquote soll primär der Lieferung von Milch ohne Zusatzabgabe
(Strafzahlung) berechtigen, damit der Milchmarkt im Gleichgewicht bleibt. Durch die Einfüh-
rung der Handelbarkeit von Milchquoten wurde die Milchquote kapitalisiert. Mit dem
Auslaufen der Milchquotenregelung ist der genannte Wert nicht mehr relevant, da das Sys-
tem der Milchquotenregelung immer nur für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wird.


Die Milchprämie beträgt im Jahr 2004 11,81 €/t und steigt bis zum Jahr 2006 auf 35,5 €/t an.
Da die Zuteilung für die Sicherung des Grundbetrags der Milchprämie (2004: 8,15 €/t; 2006:
24,49 €/t) in Österreich notwendig war, werden im Jahr 2004 knapp 300.000 € und ab dem
Jahr 2006 ca. 800.000 € jährlich den österreichischen Milchlieferanten zur Verfügung stehen,
die sonst verloren gegangen wären.

Zu Frage 20:

 

Entwicklung der Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft der Bergbauernbetriebe

je Betrieb und je Familienarbeitskraft (FAK) in Euro

 

2000

2001

2002

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je Be-
trieb

 

 

 

Nichtbergbauern

20.563

23.866

21.245

Bergbauern

19.015

21.807

21.549

Zone 1

19.703

22.545

21.939

Zone 2

20.141

21.845

21.714

Zone 3

18.145

21.439

21.800

Zone 4

14.064

19.248

18.374

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft je FAK

 

 

 

Nichtbergbauern

13.880

16.458

14.693

Bergbauern

11.042

12.789

12.714

Zone 1

11.721

13.221

13.229

Zone 2

11.212

12.789

12.817

Zone 3

10.652

12.744

11.941

Zone 4

8.085

10.636

11.920


Öffentliche Gelder (Förderungen) je Betrieb

 

 

 

Nichtbergbauern

12.643

14.275

14.654

Bergbauern

12.875

15.960

16.456

Zone 1

12.926

15.278

15.739

Zone 2

12.721

15.924

16.253

Zone 3

13.041

16.793

17.725

Zone 4

12.173

17.101

17.554

Öffentliche Gelder (Förderungen) je FAK

 

 

 

Nichtbergbauern

8.543

8.599

10.176

Bergbauern

7.485

9.444

9.737

Zone 1

7.694

9.094

9.539

Zone 2

7.107

9.422

9.617

Zone 3

7.671

9.651

9.739

Zone 4

7.037

10.364

11.399

Zu Frage 21:

Für nicht einzelbetrieblich zugeteilte Milchquoten, d.h. für die nationale Reserve, gibt es kei-
ne Milchprämie. Der Grundbetrag der Milchprämie wird gemäß Artikel 95 der VO (EG)
Nr. 1782/2003 des Rates nur an zugeteilte, einzelbetriebliche Referenzmengen gewährt. Die
Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 96 der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wurden als
Gesamtbetrag jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt. Diese müssen anhand objektiver
Kriterien als Ergänzungsbetrag dem vorhin erwähnten Grundbetrag zugeschlagen werden.

Die Ergänzungszahlungen für Österreich in Mio €:

 

Jahr

2004

2005

2006 und 2007

in Mio. EUR

10,06

20,18

30,27

Zu den Fragen 22 und 24:

In der nationalen Reserve war eine relativ geringe Menge von nur 36.000 t für die Verteilung
verfügbar. Daher sollte die Zuteilung unter der Prämisse von einfachen und objektiven Krite-
rien gemäß Artikel 5 der VO (EWG) Nr. 3950/1992 des Rates vorgenommen werden. Als
Grundlage für die Entscheidung diente eine von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft im
Auftrag und unter Mitarbeit des Ressorts bereits im November 2002 veröffentlichte Analyse


der Milchanlieferung und des Quotenhandels in Österreich mit Vorschlägen zur Stärkung der
Milchproduktion in Österreich (Agrarpolitischer Arbeitsbehelf Nr. 11, November 2002).

Folgende Milcherzeuger sollten verstärkt berücksichtigt werden:

Milcherzeuger, die sich in der Wachstumsphase befinden und daher am dringendsten zu-
sätzliche Anlieferungsreferenzmengen benötigen. Der Beobachtungszeitraum wurde mit 3 1/4
Jahren weit gefasst und schließt an das Zuteilungsverfahren 1999/2000 an.

Der größte Teil der 36.000 t der nationalen Reserve stammte aus verfallenen Quoten im
Rahmen des Sonderzuteilungsverfahrens 1999/2000. Bei beiden Zuteilungsverfahren wurde
festgelegt, dass die zugeteilten Anlieferungsreferenzmengen wieder in die nationale Reserve
verfällt, wenn ein betroffener Betrieb Anlieferungsreferenzmengen verkauft oder verleast.
Damit sollte verhindert werden, dass die zugeteilten Anlieferungsreferenzmengen nicht durch
eine sofortige Veräußerung zu Lasten wachstumswilliger Betriebe kapitalisiert worden wären.

Beim Zuteilungsverfahren 2003/2004 sollte daher vermieden werden, dass wieder Mengen in
die nationale Reserve verfallen und in der Folge wieder kein entsprechender Grundbetrag
der Milchprämie für Österreich aktiviert werden kann. Bei Milcherzeugern, die in den letzten
Jahren Anlieferungsreferenzmengen zugekauft haben, ist dieses Risiko relativ gering. Damit
konnten Streuverluste vermieden werden.

Die Mindestmenge für den Ankauf oder das Leasing, die zum Antrag berechtigt, wurde mit
1.000 kg per Saldo sehr niedrig angesetzt, damit alle Betriebe - auch kleine und mittlere - die
gleichen Zugangsvoraussetzungen haben. Dies wird auch damit dokumentiert, dass zwei
Drittel der Zuteilungsberechtigten eine Anlieferungsreferenzmenge von weniger als 100.000
kg hatten. Für große Betriebe wurde eine Grenze bei der Zuteilungsmenge eingezogen, so-
dass nur maximal jene Menge zugeteilt wird, die auch gekauft wurde und nicht auf die ge-
samte Anlieferungsmenge als Ausgangsbasis abstellt. Mit diesem Zuteilungsverfahren konn-
te auch ein Beitrag dazu geleistet werden, die Nachfrage am Milchquotenmarkt etwas zu
dämpfen.

Österreich liegt bei der Struktur der Milchlieferanten (Anlieferungsreferenzmenge/Lieferant)
im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an letzter Stelle. Österreich
ist aber auch in den letzten Jahren bei der Verbesserung der Lieferantenstruktur gegenüber


anderen Mitgliedstaaten (mit ähnlichen Strukturbedingungen, die im Bereich Österreichs lie-
gen) deutlich ins Hintertreffen geraten. Daher sind weitere Anstrengungen in einem sich er-
weiternden Binnenmarkt erforderlich, um zumindest die bisherigen Relationen im Sinne einer
wettbewerbsfähigeren Milchproduktion aufrecht zu erhalten.

Auch bei der deutschen Quotenbörse werden aus der nationalen Reserve Quoten gratis zur
Verfügung gestellt, um einen Ausgleich zwischen der höheren Nachfrage gegenüber dem
geringeren Angebot herzustellen und dadurch ein niedrigerer Gleichgewichtspreis für die
Quotenkäufer ermittelt. Auch in anderen Mitgliedstaaten (z.B. Luxemburg, Finnland) werden
nur bestimmten Milcherzeugern nach objektiven Kriterien Anlieferungsreferenzmengen aus
der nationalen Reserve zugeteilt.

Zu Frage 23:

Die Entscheidung über die Zuteilung von Referenzmengen aus der nationalen Reserve hat
nach objektiven Kriterien gemäß Artikel 5 der VO (EWG) Nr. 3950/1992 zu erfolgen. Diesem
Anspruch wurde bei diesem Zuteilungsverfahren nachgekommen.

Zu Frage 25:

Einige wesentliche Aspekte wurden bereits in der Beantwortung zu Frage 22 vorwegge-
nommen: d.h. vor allem die Gefahr des neuerlichen Verfalls der zugeteilten Anlieferungsrefe-
renzmenge in die nationale Reserve.

Bei einer neuerlichen linearen Zuteilung hätte jeder Milcherzeuger nur 1,4 % an zusätzlicher
Anlieferungsreferenzmenge erhalten (im Durchschnitt rund 600 kg). Dies hätte keinem dieser
Betriebe zur Verbesserung der Struktur nachhaltig genützt. Durch die gewählte
Vorgangsweise konnten im Durchschnitt immerhin eine Erhöhung der Anlieferungsreferenz-
menge von 2.875 kg je Antragsteller erreicht werden.


Zu den Fragen 26 bis 28:

Die Gemeinschaftsrechtsvorschriften (Art. 5 der VO (EWG) Nr. 3950/1992) schreiben vor,
dass für die Zuteilung objektive Kriterien festzulegen sind. Die „Vorselektierung“ der zutei-
lungsberechtigten Betriebe ist daher nach europäischem Recht geboten.

Da mit der verfügbaren nationalen Reserve von 36.000 t Anlieferungs-Referenzmenge nur
eine relativ geringe Menge zur Zuteilung vorhanden war, mussten schon aus diesem Grund
Kriterien für die Zuteilung getroffen werden. Der Verfassungsgerichtshof anerkennt in seiner
Rechtsprechung den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Regelungen, die einfach und
leicht handhabbar und mit Rücksicht auf die Verwaltungsökonomie leicht vollziehbar sind,
sind zulässig.

Mit den Zuteilungskriterien werden nicht große landwirtschaftliche Betriebe bevorzugt bzw.
kleine Betriebe benachteiligt, noch wurde beabsichtigt, wirtschaftlich Stärkeren eine Unter-
stützung mit Subventionscharakter zu geben. Ausschlaggebend war vielmehr, dass Milcher-
zeuger, die Referenzmengen gekauft oder geleast haben, klar zu erkennen gegeben haben,
dass sie ihre Produktionsbasis ausweiten wollen. Bei einer linearen Zuteilung wäre eine der-
artige Differenzierung nicht erfolgt.

Zu Frage 29:

Dem Bundesministerium für Finanzen kommt eine derartige Prüfbefugnis nicht zu. Ob ein
Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit vorliegt, wäre durch den Verfassungsgerichts-
hof festzustellen.