1425/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.04.2004
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ 04 0502/39-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1398/J vom 6. Februar 2004 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Kollegen, betreffend Bundesbeschaffungsgesellschaft, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBG), deren Unternehmensgegenstand die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Beschaffungswesens ist, im Jahr 2001 (BGBl. I, 39/2001) mit dem Ziel gegründet wurde, die Einkaufsbedingungen des Bundes zu optimieren. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen zeigt sich, dass durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelungen nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien die erwarteten Einsparungen großteils erzielt wurden und die Gesellschaft somit ihren Zweck erfüllt.

 


Zu 1.:

Derzeit hat die BBG insgesamt 203 inländische Vertragspartner, von denen

135 Vertragspartner und somit 67 % in den Bereich Klein- und Mittelbetriebe fallen.

 

Die volumenmäßige Zuordnung der Lieferanten auf Klein- und Mittelbetriebe ergibt folgendes Bild:

Im Jahr 2003 (Stichtag 30. 9. 2003) wurde von öffentlichen Auftraggebern insgesamt (Bund, Länder, andere öffentliche Auftraggeber) ein Volumen von rd. 267 Mio. € (davon rund 264 Mio. € nur Bundesdienststellen) aus den von der BBG abgeschlossenen Rahmenverträgen abgerufen. Davon entfallen 98,8 Mio. € oder 37 % auf Klein- und Mittelbetriebe, der Rest (168,6 Mio. € bzw. 63 %) auf Großunternehmen. Bei dem auf Großunternehmen entfallenden Anteil ist jedoch zu beachten, dass hievon 33,3 Mio. € auf ein Unternehmen im IT-Bereich, 19,4 Mio. € auf den Telekombereich, 5 Mio. € auf Bahntransporte sowie 37 Mio. € auf Postdienstleistungen entfallen. Wenn man diese Bereiche, die nicht von Klein- und Mittelbetrieben abgedeckt werden können, in Abzug bringt, reduziert sich der Anteil der Großunternehmen (bei dem sie in Konkurrenz zu KMU stehen) auf rund 74 Mio. € oder 28 % des Gesamtvolumens.

 

Auf dem EDV-Sektor erfolgen die Anschaffungen für das Ressort prinzipiell durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Zusätzlich werden von der IT-Sektion des Bundesministeriums für Finanzen IT-spezifische Dienstleistungen für den eigenen Bereich beschafft, wobei bei diesen Beschaffungsvorgängen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2002 Anwendung finden.

 

Die BRZ GmbH kooperiert dabei mit über 200 KMU, an die in Summe 19 Mio. € jährlich an Aufträgen vergeben werden, wobei die Inhalte breit gestreut sind und vom Bau- und Baunebengewerbe über Haustechnik zu Sicherheits-, Finanz- und Beratungsdienstleistungen reichen. In diesem Rahmen bildet die IT-Branche, in der die BRZ mit rund 50 IT-KMU zusammenarbeitet und 9 Mio. € ausgibt, einen besonderen Schwerpunkt.

 

Daneben gibt es viele Kleinstaufträge (unter 7.000 €) an weitere hunderte KMU, die sich pro Jahr auf 1 Mio. € summieren – und damit das ganze KMU-Kooperationsvolumen der BRZ auf 20 Mio. € pro Jahr aufrunden. Von diesem Auftragsvolumen wird ein geringer Teil (im Jahr 2003 ca. 2 Mio. € bei rund 20 KMU)  von den bereits eingangs angeführten BBG-Rahmenverträgen abgedeckt.

 

Konkret ist festzuhalten, dass die BRZ GmbH rund 20% ihres Beschaffungsvolumens bei KMU beschafft. Da es sich dabei meist um kleinere Auftragsvolumina handelt, ergibt sich daraus, dass von den Beschaffungsvorgängen (Käufen) weit über die Hälfte mit KMU getätigt werden. Aus der breiten Streuung dieser Aufträge ergibt sich weiters, dass rund die Hälfte der Lieferanten der BRZ GmbH KMU sind. Somit ist ersichtlich, dass auch bei den Beschaffungen durch die BRZ GmbH die KMU maßgeblich eingebunden werden.

 

Zu 2.:

Es ist bestehende Praxis, in allen Beschaffungsgruppen die Teillose so zu gestalten, dass es zwischen KMU und Großbetrieben einen vernünftigen Wettbewerb gibt. Es wird daher in allen Ausschreibungen vorher ermittelt, wo die Wertschöpfung tatsächlich erfolgt, und die Ausschreibung so gestaltet, um auch den KMU vor Ort eine realistische Chance zu geben. Da es hiefür jedoch keine allgemein gültige Lösung gibt, werden von Ausschreibung zu Ausschreibung unterschiedliche Strategien entwickelt, da auch die BBG in hohem Maße daran interessiert ist, dass es auf Dauer einen Wettbewerb gibt und es nicht zur Bildung von Monopolen und Olygopolen kommt.

 

Im Bereich der Informationstechnik, vor allem bei Neuentwicklungen und Innovationsprojekten, nehmen die KMU auf Grund ihrer Flexibilität und rascheren Verfügbarkeit automatisch einen strategisch prioritären Platz ein.

 

Zu 3.:

Der eindeutige Fokus der BBG bestand bis jetzt in der Reduktion von Kosten sowohl bei den erzielten Preisen als auch bei den Prozessen, um die Daseinsberechtigung der Gesellschaft zu gewährleisten und zu untermauern.

 

Auf die Umweltgerechtigkeit der Leistungen wird jedenfalls insofern Bedacht genommen, als bei Ausschreibungen "the state of the environmental art" Berücksichtigung findet, d.h. es werden umweltgerechte Produkte und Dienstleistungen verlangt ohne dass überproportionale Zusatzkosten entstehen.

 

In den Vergabeverfahren der BRZ GmbH werden überall dort, wo internationale oder nationale Ökozertifikate existieren, diese nach Möglichkeit der technischen Erfordernisse in die Leistungsbeschreibungen aufgenommen.

 

Bei IT-Dienstleistungen können naturgemäß keine ökologischen Aspekte wirksam werden.

 

Zu 4.:

Die BBG hat sich bei ihren Beschaffungstätigkeiten am BVergG 2002 zu orientieren und daher auch die bezughabende Bestimmung (§ 21 Abs. 6) zu beachten. Außerdem verfügt die BBG über 4 sehr gut ausgebildete Juristen, die darauf achten, dass seitens der Gesellschaft alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. In Verbindung mit den beiden Geschäftsführern erscheint ein weiterer "besonderer Auftrag an die BBG" nicht erforderlich.

 


Zu 5.:

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 21 Abs. 7 BVergG 2002 um eine "Kannbestimmung" handelt, die seitens der BBG auch so gehandhabt wird.

 

Bezüglich IT-Dienstleistungen ist festzuhalten, dass aufgrund der Spezialität dieser Leistungen eine Berücksichtigung der "Kann-Bestimmung" des § 21 (7) BVergG 2002 nur schwer möglich ist. Im Zuge von Vergabeverfahren werden aber bei der Prüfung der Unternehmensprofile sozialpolitische Aspekte der Bieter hinterfragt.

 

Zu 6.:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen wäre ein entsprechender Vorstoß allenfalls vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu unternehmen. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen ist jedenfalls, auch im Hinblick auf seine primären Zuständigkeiten, derzeit nicht beabsichtigt, der BBG einen Auftrag zur Erarbeitung eines derartigen Konzeptes zu erteilen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.