1425/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.04.2004
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 04 0502/39-I/4/04
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1398/J vom 6. Februar 2004 der Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser und Kollegen, betreffend
mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die
Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBG), deren
Unternehmensgegenstand die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des
Beschaffungswesens ist, im Jahr 2001 (BGBl. I, 39/2001) mit dem Ziel gegründet
wurde, die Einkaufsbedingungen des Bundes zu optimieren. Auf Grund der
bisherigen Erfahrungen zeigt sich, dass durch ökonomisch sinnvolle Volumens-
und Bedarfsbündelungen nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien die
erwarteten Einsparungen großteils erzielt wurden und die Gesellschaft somit
ihren Zweck erfüllt.
Zu
1.:
Derzeit
hat die BBG insgesamt 203 inländische Vertragspartner, von denen
135
Vertragspartner und somit 67 % in den Bereich Klein- und Mittelbetriebe fallen.
Die
volumenmäßige Zuordnung der Lieferanten auf Klein- und Mittelbetriebe ergibt
folgendes Bild:
Im
Jahr 2003 (Stichtag 30. 9. 2003) wurde von öffentlichen Auftraggebern insgesamt
(Bund, Länder, andere öffentliche Auftraggeber) ein Volumen von rd.
267 Mio. € (davon rund 264 Mio. € nur Bundesdienststellen)
aus den von der BBG abgeschlossenen Rahmenverträgen abgerufen. Davon entfallen
98,8 Mio. € oder 37 % auf Klein- und Mittelbetriebe, der Rest
(168,6 Mio. € bzw. 63 %) auf Großunternehmen. Bei dem auf
Großunternehmen entfallenden Anteil ist jedoch zu beachten, dass hievon
33,3 Mio. € auf ein Unternehmen im IT-Bereich, 19,4 Mio. €
auf den Telekombereich, 5 Mio. € auf Bahntransporte sowie
37 Mio. € auf Postdienstleistungen entfallen. Wenn man diese
Bereiche, die nicht von Klein- und Mittelbetrieben abgedeckt werden können, in
Abzug bringt, reduziert sich der Anteil der Großunternehmen (bei dem sie in
Konkurrenz zu KMU stehen) auf rund 74 Mio. € oder 28 % des
Gesamtvolumens.
Auf dem EDV-Sektor erfolgen die
Anschaffungen für das Ressort prinzipiell durch die Bundesrechenzentrum GmbH
(BRZ GmbH). Zusätzlich werden von der IT-Sektion des Bundesministeriums für
Finanzen IT-spezifische Dienstleistungen für den eigenen Bereich beschafft,
wobei bei diesen Beschaffungsvorgängen die Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2002 Anwendung finden.
Die BRZ GmbH kooperiert dabei mit über
200 KMU, an die in Summe 19 Mio. € jährlich an Aufträgen vergeben werden,
wobei die Inhalte breit gestreut sind und vom Bau- und Baunebengewerbe über
Haustechnik zu Sicherheits-, Finanz- und Beratungsdienstleistungen reichen. In
diesem Rahmen bildet die IT-Branche, in der die BRZ mit rund 50 IT-KMU
zusammenarbeitet und 9 Mio. € ausgibt, einen besonderen Schwerpunkt.
Daneben gibt es viele Kleinstaufträge
(unter 7.000 €) an weitere hunderte KMU, die sich pro Jahr auf 1 Mio. €
summieren – und damit das ganze KMU-Kooperationsvolumen der BRZ auf 20 Mio. €
pro Jahr aufrunden. Von diesem Auftragsvolumen wird ein geringer Teil (im Jahr
2003 ca. 2 Mio. € bei rund 20 KMU) von den bereits eingangs angeführten BBG-Rahmenverträgen
abgedeckt.
Konkret ist festzuhalten, dass die BRZ
GmbH rund 20% ihres Beschaffungsvolumens bei KMU beschafft. Da es sich dabei
meist um kleinere Auftragsvolumina handelt, ergibt sich daraus, dass von den
Beschaffungsvorgängen (Käufen) weit über die Hälfte mit KMU getätigt werden.
Aus der breiten Streuung dieser Aufträge ergibt sich weiters, dass rund die
Hälfte der Lieferanten der BRZ GmbH KMU sind. Somit ist ersichtlich, dass auch
bei den Beschaffungen durch die BRZ GmbH die KMU maßgeblich eingebunden werden.
Zu 2.:
Es
ist bestehende Praxis, in allen Beschaffungsgruppen die Teillose so zu
gestalten, dass es zwischen KMU und Großbetrieben einen vernünftigen Wettbewerb
gibt. Es wird daher in allen Ausschreibungen vorher ermittelt, wo die
Wertschöpfung tatsächlich erfolgt, und die Ausschreibung so gestaltet, um auch
den KMU vor Ort eine realistische Chance zu geben. Da es hiefür jedoch keine
allgemein gültige Lösung gibt, werden von Ausschreibung zu Ausschreibung
unterschiedliche Strategien entwickelt, da auch die BBG in hohem Maße daran
interessiert ist, dass es auf Dauer einen Wettbewerb gibt und es nicht zur
Bildung von Monopolen und Olygopolen kommt.
Im Bereich der Informationstechnik, vor
allem bei Neuentwicklungen und Innovationsprojekten, nehmen die KMU auf Grund
ihrer Flexibilität und rascheren Verfügbarkeit automatisch einen strategisch
prioritären Platz ein.
Zu 3.:
Der
eindeutige Fokus der BBG bestand bis jetzt in der Reduktion von Kosten sowohl
bei den erzielten Preisen als auch bei den Prozessen, um die
Daseinsberechtigung der Gesellschaft zu gewährleisten und zu untermauern.
Auf die Umweltgerechtigkeit der
Leistungen wird jedenfalls insofern Bedacht genommen, als bei Ausschreibungen
"the state of the environmental art" Berücksichtigung findet, d.h. es
werden umweltgerechte Produkte und Dienstleistungen verlangt ohne dass
überproportionale Zusatzkosten entstehen.
In den Vergabeverfahren der BRZ GmbH
werden überall dort, wo internationale oder nationale Ökozertifikate
existieren, diese nach Möglichkeit der technischen Erfordernisse in die
Leistungsbeschreibungen aufgenommen.
Bei IT-Dienstleistungen können
naturgemäß keine ökologischen Aspekte wirksam werden.
Zu 4.:
Die BBG hat sich bei ihren
Beschaffungstätigkeiten am BVergG 2002 zu orientieren und daher auch die
bezughabende Bestimmung (§ 21 Abs. 6) zu beachten. Außerdem verfügt die BBG
über 4 sehr gut ausgebildete Juristen, die darauf achten, dass seitens der
Gesellschaft alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. In Verbindung
mit den beiden Geschäftsführern erscheint ein weiterer "besonderer Auftrag
an die BBG" nicht erforderlich.
Zu 5.:
Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 21 Abs. 7 BVergG 2002 um eine
"Kannbestimmung" handelt, die seitens der BBG auch so gehandhabt
wird.
Bezüglich
IT-Dienstleistungen ist festzuhalten, dass aufgrund der Spezialität dieser
Leistungen eine Berücksichtigung der "Kann-Bestimmung" des
§ 21 (7) BVergG 2002 nur schwer möglich ist. Im Zuge von
Vergabeverfahren werden aber bei der Prüfung der Unternehmensprofile
sozialpolitische Aspekte der Bieter hinterfragt.
Zu 6.:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für
Finanzen wäre ein entsprechender Vorstoß allenfalls vom Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen oder vom Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zu unternehmen. Seitens des
Bundesministeriums für Finanzen ist jedenfalls, auch im Hinblick auf seine
primären Zuständigkeiten, derzeit nicht beabsichtigt, der BBG einen Auftrag zur
Erarbeitung eines derartigen Konzeptes zu erteilen.
Mit
freundlichen Grüßen