1432/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGNHEITEN

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
9. Februar 2004 unter der Nr. 1402/J-NR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2003 gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Da die erfragten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungspflicht aus dem elektronischen
Personalinformationssystem des Bundes jeweils nur zum Monats-ersten abgefragt werden
können, beziehen sich die nachstehenden Angaben auf den Stichtag 1. Jänner 2004. Zu diesem
Stichtag war die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungsgesetz im Bereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten laut PIS-Abfrage folgendermaßen erfüllt:

1.1        Personalstand insgesamt (Stichtag 31.12. 2003)      1.347

1.2   abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte             30

1.317

1.3 ermittelte Pflichtzahl      52


abzüglich:

1.4      beschäftigte begünstigte Behinderte      30

hievon doppelt anrechenbar                 10                 40

1.5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht      -12

Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht auf den
Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden Versetzung der
Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle Versetzbarkeit und somit die
Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils mehrjährigen
Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland erforderlich. Die
Prinzipien der Rotation und Mobilität sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über Aufgaben
und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999, normiert.

In vielen Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist die ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behinderten-gerechte Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl für das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur Fürsorge für die in seinem
Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für behinderte
Dienstnehmerinnen selbst häufig ein schwer-wiegendes Problem, zumal die immer wieder
jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Dienstort im
Ausland auch für nicht-behinderte Bedienstete und für deren Familienangehörige oft eine große
Belastung darstellt.

Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen Dienstes
laut § 13 Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben


des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, bzw. gemäß Verordnung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für
die Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines
kommissionellen Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige
behinderte Menschen zu diesen Auswahlverfahren an, weil sie sich offensichtlich der
schwierigen Arbeitsbedingungen im auswärtigen Dienst bewusst sind.

Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen.

Ich habe Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten BewerberInnen im Falle
eines konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die
jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu
ermutigen und nachweislich einzuladen.