1432/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGNHEITEN
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
9.
Februar 2004 unter der Nr. 1402/J-NR/2004 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2003 gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Da die erfragten Daten betreffend die
Erfüllung der Einstellungspflicht aus dem elektronischen
Personalinformationssystem
des Bundes jeweils nur zum Monats-ersten abgefragt werden
können, beziehen sich
die nachstehenden Angaben auf den Stichtag 1. Jänner 2004. Zu diesem
Stichtag war die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungsgesetz im
Bereich des
Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten laut PIS-Abfrage folgendermaßen erfüllt:
1.1
Personalstand insgesamt (Stichtag 31.12. 2003) 1.347
1.2
abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte 30
1.317
1.3 ermittelte Pflichtzahl 52
abzüglich:
1.4 beschäftigte begünstigte Behinderte 30
hievon doppelt
anrechenbar 10 40
1.5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht -12
Die
Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht
auf den
Prinzipien
der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden Versetzung der
Bediensteten
an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur Aufrechterhaltung
eines
ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle Versetzbarkeit und somit die
Bereitschaft
sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils mehrjährigen
Auslandsverwendungen
an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland erforderlich. Die
Prinzipien der
Rotation und Mobilität sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über Aufgaben
und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, normiert.
In vielen Ländern, in
denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist die ärztliche
Versorgung schlechter
als in Österreich und oft auch keine behinderten-gerechte Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten
Menschen im Ausland bildet daher sowohl für das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur Fürsorge für die
in seinem
Bereich tätigen Bediensteten
verpflichteten Dienstgeber als auch für behinderte
Dienstnehmerinnen selbst häufig ein
schwer-wiegendes Problem, zumal die immer wieder
jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an einen
anderen Dienstort im
Ausland auch für nicht-behinderte
Bedienstete und für deren Familienangehörige oft eine große
Belastung darstellt.
Mit Ausnahme der
Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A6/A7/E/e/v5/h5)
ist
für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen
Dienstes
laut § 13
Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben
des auswärtigen
Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999,
bzw. gemäß Verordnung des
Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Feststellung der
Eignung für
die Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des
Bundesministeriums für
auswärtige
Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines
kommissionellen Auswahlverfahrens
erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige
behinderte Menschen zu diesen
Auswahlverfahren an, weil sie sich offensichtlich der
schwierigen Arbeitsbedingungen im auswärtigen Dienst bewusst sind.
Dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten ist ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für
die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen.
Ich habe Weisung
gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für
auswärtige
Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten BewerberInnen im Falle
eines konkreten
Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die
jeweilige Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu
ermutigen und nachweislich
einzuladen.