1438/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHARFT, UMWELT UND
WASSERWIRTSCHAFT
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli
Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
10. Februar 2004, Nr.
1441/J, betreffend offene Fragen zu grenzüberschreitenden UVP-
Verfahren mit Tschechien und erforderlichen Abkommen zur Regelung von
verfahrenstech-
nischen Fragen betreffend grenzüberschreitende UVP-Verfahren mit allen
Nachbarstaaten
Österreichs, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und
2:
Wie ich in Beantwortung der Anfrage 709/J bereits angeführt
habe, hat Tschechien die Es-
poo-Konvention über die grenzüberschreitende UVP erst im Jahr 2001 ratifiziert.
Außerdem
sind Einkaufszentren und Themenparks nicht
in Anhang I der Espoo-Konvention
enthalten
und es bedarf daher (solange
Tschechien noch nicht EU-Mitglied ist) einer Vereinbarung mit
Tschechien, um gem. Art. 2 Abs. 5 der
Konvention auch weitere Vorhabenstypen in den Gel-
tungsbereich der Konvention einzubeziehen.
Der tschechische Umweltminister
Ambrozek hat mich nur darüber informiert, dass im Jahr
1997
von der Regionalbehörde ein UVP-Verfahren durchgeführt und mit einer
zustimmenden
Stellungnahme
dieser Behörde abgeschlossen wurde. Weitere Unterlagen werden von
Tschechien dazu nicht übermittelt werden. Das Vorhaben wurde abgeschlossen und
ist of-
fensichtlich bereits
in Betrieb. Umweltminister Ambrozek hat mir aber zugesichert, dass jede
UVP-pflichtige Erweiterung des Handels- und Freizeitkomplexes Österreich nach
der Espoo-
Konvention bzw. gemäß Art. 7 der UVP-Richtlinie notifiziert werden wird.
Zu den Fragen 3 bis 11:
Hinsichtlich Ihrer Anfrage ist grundsätzlich festzuhalten,
dass seitens des Landes Niederös-
terreich keine spezifisch auf die Verkehrserzeugung des im September 2003 eröffneten
tschechischen factory outlet ausgerichteten
Daten erhoben wurden. Um in diesem Fall zu
einer gesicherten Aussage zur
Verkehrserzeugung und von damit in Zusammenhang ste-
henden Umwelteffekten zu gelangen, wäre die Durchführung einer
detaillierten Verkehrsun-
tersuchung notwendig.
Zu den Fragen 12 und 13:
Nach Auskunft des Landes Niederösterreich
sind für den Ausbauabschnitt Hollabrunn - Jet-
zelsdorf die Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich eines
vier- bzw.
dreistreifigen Ausbaues in Ausarbeitung. In der UVP sind gemäß § 1 Abs. 1 UVP-G
2000 die
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen
des Vorhabens auf die Umwelt festzustellen, zu
beschreiben und zu bewerten; zuständige UVP-Behörde für dieses Projekt
wird die NÖ Lan-
desregierung sein.
Zu Frage 14:
Es gab Gespräche mit der Wirtschaftskammer
Niederösterreich, die sich kritisch zu dem dor-
tigen Handels- und Freizeitkomplex äußerte und Kontakte mit dem Land
Niederösterreich
während des laufenden Verfahrens nach der Espoo-Konvention zur
Straßenverbindung
Kleinhaugsdorf - Znojmo - Jihlava, die in
einer Übergabe der Unterlagen zur öffentlichen
Auflage und einer Übernahme der
Stellungnahmen der betroffenen Behörden und der Öf-
fentlichkeit und einer Übermittlung dieser
Stellungnahmen an das Tschechische Umweltmi-
nisterium bestanden.
Zu
den Fragen 15 bis 17:
Da kein Espoo-Verfahren durchgeführt wurde, war auch
keine Koordination notwendig.
Zu
den Fragen 18 und 19:
Österreich wird an den laufenden grenzüberschreitenden
UVP-Verfahren zu einer Straßen-
verbindung von der Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf Richtung Norden weiterhin
aktiv tel-
nehmen und Konsultationen mit der Tschechischen Republik verlangen, sobald die
Umwelt-
verträglichkeitserklärung übermittelt wird. Bisher wurde nur das Vorverfahren
für ein Stra-
ßenprojekt abgeschlossen, in dem die Inhalte der
Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt
wurden (siehe den Abschluss des
Feststellungsverfahrens auf der Homepage des UBA,
www.umweltbundesamt.at).
Österreich wird sich auch am UVP-Verfahren
für allfällige Erweiterungen des Handels- und
Freizeitkomplexes in Hate beteiligen, sobald
ein entsprechendes Vorhaben in Tschechien
zur UVP angezeigt wird. Im Rahmen
eines derartigen grenzüberschreitenden UVP-
Verfahrens werden alle betroffenen Gebietskörperschaften beteiligt. Wie
bereits oben fest-
gestellt, wurde die Beteiligung Österreichs
von Umweltminister Ambrozek zugesichert und es
besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die Tschechische Republik
auch entsprechend
handeln wird.
Zu
den Fragen 20 und 21:
Siehe oben bei Fragen 1 und 2.
Zu Frage 22, 23 und 24:
Bisher wurde nicht in Aussicht
genommen, die grenzüberschreitende SUP in einem derarti-
gen
Abkommen zu regeln, da Art. 7 der SUP-Richtlinie Bestimmungen über die
Beteiligung
betroffener Staaten enthält, die vorerst als ausreichend
für die Durchführung grenzüber-
schreitender Umweltprüfungen anzusehen sind.
Zu Frage 25:
Das hängt ausschließlich von der
Bereitschaft der Tschechischen Republik zur Finalisierung
und Unterzeichnung eines derartigen Abkommens ab. Da nunmehr eine Novelle des
tsche-
chischen UVP-Gesetzes beschlossen wurde, die laut Auskunft des Tschechischen
Umwelt-
ministers eine Voraussetzung für die Fortführung der Verhandlungen darstellt,
ist zu hoffen,
dass den dahingehenden permanenten Bemühungen des Bundesministeriums für
Land-und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in nächster Zeit Rechnung getragen
wird.
Zu Frage 26:
Mit der Slowakei steht der Abschluss
eines derartigen Abkommens in den nächsten Monaten
bevor.
Zu Frage 27:
Mit der Schweiz und Liechtenstein wurde eine informelle
Richtlinie erarbeitet, wie die Vorga-
ben der Espoo-Konvention anzuwenden sind. Ansonsten sind keine Abkommen in
Verhand-
lung.
Zu Frage 28:
Es ist fraglich, ob mit allen
Nachbarstaaten der Abschluss derartiger Abkommen notwendig
ist. So sind mit
einigen Staaten bisher keine konkreten Anlassfälle aufgetreten (z. B. Slowe-
nien), mit anderen funktioniert die Vollziehung der Espoo-Konvention und der
UVP-Richtlinie
auch ohne Abkommen reibungslos (z. B. Deutschland).