1438/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHARFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
10. Februar 2004, Nr. 1441/J, betreffend offene Fragen zu grenzüberschreitenden UVP-
Verfahren mit Tschechien und erforderlichen Abkommen zur Regelung von verfahrenstech-
nischen Fragen betreffend grenzüberschreitende UVP-Verfahren mit allen Nachbarstaaten
Österreichs, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Wie ich in Beantwortung der Anfrage 709/J bereits angeführt habe, hat Tschechien die Es-
poo-Konvention über die grenzüberschreitende UVP erst im Jahr 2001 ratifiziert. Außerdem
sind Einkaufszentren und Themenparks nicht in Anhang
I der Espoo-Konvention enthalten
und es bedarf daher (solange Tschechien noch nicht EU-Mitglied ist) einer Vereinbarung mit
Tschechien, um gem. Art. 2 Abs. 5 der Konvention auch weitere Vorhabenstypen in den Gel-
tungsbereich der Konvention einzubeziehen.


Der tschechische Umweltminister Ambrozek hat mich nur darüber informiert, dass im Jahr
1997 von der Regionalbehörde ein UVP-Verfahren durchgeführt und mit einer zustimmenden
Stellungnahme dieser Behörde abgeschlossen wurde. Weitere Unterlagen werden von
Tschechien dazu nicht übermittelt werden. Das Vorhaben wurde abgeschlossen und ist of-
fensichtlich bereits in Betrieb. Umweltminister Ambrozek hat mir aber zugesichert, dass jede
UVP-pflichtige Erweiterung des Handels- und Freizeitkomplexes Österreich nach der Espoo-
Konvention bzw. gemäß Art. 7 der UVP-Richtlinie notifiziert werden wird.

Zu den Fragen 3 bis 11:

Hinsichtlich Ihrer Anfrage ist grundsätzlich festzuhalten, dass seitens des Landes Niederös-
terreich keine spezifisch auf die Verkehrserzeugung des im September 2003 eröffneten
tschechischen factory outlet ausgerichteten Daten erhoben wurden. Um in diesem Fall zu
einer gesicherten Aussage zur Verkehrserzeugung und von damit in Zusammenhang ste-
henden Umwelteffekten zu gelangen, wäre die Durchführung einer detaillierten Verkehrsun-
tersuchung notwendig.

Zu den Fragen 12 und 13:

Nach Auskunft des Landes Niederösterreich sind für den Ausbauabschnitt Hollabrunn - Jet-
zelsdorf die Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich eines vier- bzw.
dreistreifigen Ausbaues in Ausarbeitung. In der
UVP sind gemäß § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 die
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt festzustellen, zu
beschreiben und zu bewerten; zuständige UVP-Behörde für dieses Projekt wird die NÖ Lan-
desregierung sein.

Zu Frage 14:

Es gab Gespräche mit der Wirtschaftskammer Niederösterreich, die sich kritisch zu dem dor-
tigen Handels- und Freizeitkomplex äußerte und Kontakte mit dem Land Niederösterreich
während des laufenden Verfahrens nach der Espoo-Konvention zur Straßenverbindung
Kleinhaugsdorf - Znojmo - Jihlava, die in einer Übergabe der Unterlagen zur öffentlichen
Auflage und einer Übernahme der Stellungnahmen der betroffenen Behörden und der Öf-


fentlichkeit und einer Übermittlung dieser Stellungnahmen an das Tschechische Umweltmi-
nisterium bestanden.

Zu den Fragen 15 bis 17:

Da kein Espoo-Verfahren durchgeführt wurde, war auch keine Koordination notwendig.

Zu den Fragen 18 und 19:

Österreich wird an den laufenden grenzüberschreitenden UVP-Verfahren zu einer Straßen-
verbindung von der Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf Richtung Norden weiterhin aktiv tel-
nehmen und Konsultationen mit der Tschechischen Republik verlangen, sobald die Umwelt-
verträglichkeitserklärung übermittelt wird. Bisher wurde nur das Vorverfahren für ein Stra-
ßenprojekt abgeschlossen, in dem die Inhalte der Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt
wurden (siehe den Abschluss des Feststellungsverfahrens auf der Homepage des UBA,
www.umweltbundesamt.at).

Österreich wird sich auch am UVP-Verfahren für allfällige Erweiterungen des Handels- und
Freizeitkomplexes in Hate beteiligen, sobald ein entsprechendes Vorhaben in Tschechien
zur UVP angezeigt wird. Im Rahmen eines derartigen grenzüberschreitenden UVP-
Verfahrens werden alle betroffenen Gebietskörperschaften beteiligt. Wie bereits oben fest-
gestellt, wurde die Beteiligung Österreichs von Umweltminister Ambrozek zugesichert und es
besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die Tschechische Republik auch entsprechend
handeln wird.

Zu den Fragen 20 und 21:
Siehe oben bei Fragen 1 und 2.
Zu Frage 22, 23 und 24:

Bisher wurde nicht in Aussicht genommen, die grenzüberschreitende SUP in einem derarti-
gen Abkommen zu regeln, da Art. 7 der SUP-Richtlinie Bestimmungen über die Beteiligung


betroffener Staaten enthält, die vorerst als ausreichend für die Durchführung grenzüber-
schreitender Umweltprüfungen anzusehen sind.

Zu Frage 25:

Das hängt ausschließlich von der Bereitschaft der Tschechischen Republik zur Finalisierung
und Unterzeichnung eines derartigen Abkommens ab. Da nunmehr eine Novelle des tsche-
chischen UVP-Gesetzes beschlossen wurde, die laut Auskunft des Tschechischen Umwelt-
ministers eine Voraussetzung für die Fortführung der Verhandlungen darstellt, ist zu hoffen,
dass den dahingehenden permanenten Bemühungen des Bundesministeriums für Land-und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in nächster Zeit Rechnung getragen wird.

Zu Frage 26:

Mit der Slowakei steht der Abschluss eines derartigen Abkommens in den nächsten Monaten
bevor.

Zu Frage 27:

Mit der Schweiz und Liechtenstein wurde eine informelle Richtlinie erarbeitet, wie die Vorga-
ben der Espoo-Konvention anzuwenden sind. Ansonsten sind keine Abkommen in Verhand-
lung.

Zu Frage 28:

Es ist fraglich, ob mit allen Nachbarstaaten der Abschluss derartiger Abkommen notwendig
ist. So sind mit einigen Staaten bisher keine konkreten Anlassfälle aufgetreten (z. B. Slowe-
nien), mit anderen funktioniert die Vollziehung der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie
auch ohne Abkommen reibungslos (z. B. Deutschland).