1447/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.04.2004
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BM
für Justiz
Anfragebeantwortung
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
7101/1-Pr
1/2004
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1476/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen
und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die
Durchführung der Auslieferung von Sholam WEISS an die USA“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung
Der amerikanische Staatsangehörige Sholam
WEISS, geboren am 1.4.1954, wurde am 24.10.2000 in Wien festgenommen. Die USA
haben am 18.12.2000 auf diplomatischem Weg um seine Auslieferung zur Vollstreckung
der mit Urteil dieses Gerichtes vom 15.2.2000 des U.S. District Court for the
Middle District of Florida, Orlando Division, vom 1.11.1999 verhängten
Freiheitsstrafe in der Dauer von 845 Jahren ersucht.
Sholam WEISS hat demnach die
Versicherungsgesellschaft NHL-National Heritage Life Insurance Company in
Orlando/Florida/USA betrügerisch in die Zahlungsunfähigkeit geführt und dadurch
vorsätzlich und betrügerisch einen Schaden in der Höhe von zumindest
125.016.655 US-$ verursacht, wodurch mehr als 30.000 zumeist betagte
Pensionsversicherungsnehmer um ihre angesparten Pensionsleistungen gebracht
wurden.
Sholam WEISS war während des gesamten, knapp
9 Monate dauernden Beweisverfahrens vor dem Gericht in Orlando/Florida
persönlich anwesend und ständig durch zumindest einen selbstgewählten Anwalt
vertreten. Erst nach Schluss des Beweisverfahrens und vor der Verkündung des
Urteils ist Sholam WEISS geflohen. Nach österreichischem Rechtsverständnis
wurde demnach kein Abwesenheitsurteil gefällt.
Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur
Strafvollstreckung ist nicht an den innerstaatlichen Strafdrohungen zu messen,
sondern es gilt der Maßstab des Art 3 MRK.
Der Umfang der zur Last liegenden
Vermögensdelikte sowie deren Auswirkung auf die Versicherungsnehmer, die ihre
private Altersvorsorge bei der in Zahlungsunfähigkeit geführten
Lebensversicherungsgesellschaft angespart hatten, lassen die im Ergebnis
verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nicht von vornherein als krass
unverhältnismäßig oder als unmenschliche Behandlung erscheinen. Überdies hat
das amerikanische Gericht die bedingte Entlassung nicht von vornherein
ausgeschlossen.
Zu 1:
Das Oberlandesgericht Wien hat nach
öffentlicher und mündlicher Auslieferungsverhandlung am 8.5.2002 mit Beschluss
die Auslieferung des amerikanischen Staatsangehörigen Sholam WEISS zur Vollstreckung
der auf Grundlage des Urteils des U.S. District Courts for the Middle District
of Florida, Orlando Division, vom 1.11.1999, 98-99 CR-ORL-19A mit Urteil dieses
Gerichtes vom 15.2.2000, 8:98-CR99-ORL-19A, verhängten Freiheitsstrafe in der
Dauer von 845 Jahren mit Ausnahme des auf die beeidete Falschaussage als Beschuldigter
nach Anklagepunkt 93 entfallenden Strafteils für zulässig erklärt. Auf
Grundlage dieses Beschlusses habe ich am 10.5.2002 die Auslieferung des
Genannten im zulässig erklärten Umfang bewilligt und hinsichtlich des
Anklagepunktes 93 abgelehnt.
Zu 2:
Die von mir am 10.5.2002 bewilligte
Auslieferung wurde bislang weder durch Entscheidungen der österreichischen Höchstgerichte
noch durch eine Entscheidung internationaler Organe aufgehoben.
Zum Zeitpunkt der Übergabe des Sholam WEISS
an die amerikanischen Behörden lagen sowohl ein rechtskräftiger Beschluss des
Oberlandesgerichtes Wien als auch eine aufrechte Bewilligung der Auslieferung
durch den Bundesminister für Justiz vor.
Über einen Aufschub der Übergabe entscheidet
nach § 37 ARHG der Untersuchungsrichter. Die Staatsanwaltschaft Wien hat am
25.5.2002 einen Antrag auf Aufschub der Übergabe gestellt.
Zu 3:
Sholam WEISS hat am 24.5.2002 eine
Beschwerde beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in Genf
eingebracht, nachdem er seine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zurückgezogen hatte, nachdem dieser den vorläufigen Aufschub seiner
Übergabe an die amerikanischen Behörden nicht mehr verlängert hatte.
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten
Nationen hat noch mit Schreiben vom selben Tag Österreich ersucht, bis zum
24.7.2002 zur Zulässigkeit und bis zum 25.11.2002 zur Begründetheit der
Beschwerde Stellung zu nehmen. Überdies hat der Berichterstatter ersucht, den
Beschwerdeführer nach Art 86 der Verfahrensordnung des
Menschenrechtsausschusses solange nicht auszuliefern, solange der Ausschuss,
vertreten durch den Berichterstatter, nicht die Stellungnahme der Republik
Österreich erhalten hat.
Die Note des Menschenrechtsausschusses wurde
vom Anwalt des Beschwerdeführers noch am selben Tag dem Bundesminister für
Justiz und auch dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem Antrag auf Aufschub
der Übergabe zur Kenntnis gebracht.
Zu 4:
Die Übergabe des Sholam WEISS an
amerikanische Beamte erfolgte am 9.6.2002.
Zu 5:
Der Inhalt eines angeblich zwischen dem
diensthabenden Offizier der Flughafenpolizei und dem Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofs geführten Ferngesprächs ist mir nicht bekannt. Die
Flughafenpolizei untersteht nicht der Verwaltung durch den Bundesminister für
Justiz.
Zu 6 bis 8:
Sholam WEISS hat nach der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes vom 23.5.2002, mit dem die Behandlung seiner
Beschwerde abgelehnt worden ist, am 24.5.2002 eine weitere Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit
Beschluss vom 24.5.2002, AW 2002/06/0023-2, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2
VwGG eine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschluss ist im
Bundesministerium für Justiz am Freitag den 24.5.2002 um 18.23 Uhr im
Telefaxweg eingelangt.
Die Staatsanwaltschaft Wien wurde vom
Bundesministerium für Justiz bereits am 25.5.2002 angewiesen, beim Landesgericht
für Strafsachen den Antrag zu stellen, die Übergabe des Sholam WEISS im
Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes aufzuschieben. Dieser
Antrag wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien noch am 25.5.2002
verworfen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu den Fragen 10 und 11.
Zu Frage 9:
Ja.
Zu 10 und 11:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss
vom 23.5.2002, B 923/02, die Behandlung der Beschwerde des Sholam WEISS gegen
das als Bescheid qualifizierte Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom
10.5.2002, mit dem die Auslieferung des Genannten teilweise abgelehnt und
überwiegend bewilligt wurde, abgelehnt und die Beschwerde dem
Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
über die Individualbeschwerde des Sholam WEISS gegen die Bewilligung der
Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz enthält keine ausdrückliche
Feststellung, dass die Auslieferung ab dem Zeitpunkt (einschließlich der
Bewilligung) – also samt allen nachfolgenden Schritten bis hin zur Übergabe an
den ausländischen Staat – unter der alleinigen Verantwortlichkeit des
Bundesministers für Justiz erfolgt.
Vielmehr bestimmt § 36 Abs. 1 ARHG, dass die
Übergabe durch den Untersuchungsrichter zu veranlassen ist. Im Hinblick auf die
übrigen, vom Untersuchungsrichter zu veranlassenden Maßnahmen, insbesondere aber
die Verhaftung der auszuliefernden Person, besteht kein Zweifel, dass der
Untersuchungsrichter in Ausübung der unabhängigen Rechtsprechung tätig wird.
Der Bundesminister für Justiz kann daher diese richterlichen Entscheidungen
nicht inhibieren.
Zu 12 bis 14:
Der Anwalt des Auszuliefernden hat in
zahlreichen, an das Bundesministerium für Justiz gerichteten Eingaben sowie in
einer persönlichen Vorsprache darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach eine
Auslieferung des amerikanischen Staatsbürgers Sholam WEISS in die Vereinigten
Staaten von Amerika unzulässig sei.
Zu 15:
Die tatsächliche Übergabe des amerikanischen
Staatsangehörigen Sholam WEISS an die amerikanischen Behörden am 9.6.2002 hat
weder in Anwesenheit noch unter Überwachung von Beamten des Bundesministeriums
für Justiz stattgefunden.
Zu 16 und 17:
Die zuständigen Beamten des
Bundesministeriums für Justiz beantworten immer wieder in Auslieferungsfällen
fernmündliche Anfragen der Gerichte. Im Verfahren zur Auslieferung des Sholam
WEISS wurden aber formelle Gespräche mit Richtern über den Gegenstand oder den
Inhalt von Gerichtsentscheidungen weder von mir noch von Beamten des
Bundesministeriums für Justiz geführt.
Zu 18 und 19:
Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss
vom 23.5.2002, B 923/02, über die Bescheidbeschwerde des Sholam WEISS gegen die
Bewilligung der Auslieferung nicht ausgesprochen, dass diese in Bescheidform zu
erfolgen hätte.
Im ARHG ist keine bescheidmäßige Erledigung
durch den Justizminister vorgesehen, eine solche ist demnach nicht erfolgt.
Zu den doppelten Fragen 20 und 21:
Die Veröffentlichungen von Univ.Prof. Dr.
Helmut FUCHS, Absolute Nichtigkeit als Instrument der Revision rechtskräftiger
Entscheidungen – zugleich Besprechung des Urteils des OGH 9.4.2002, 14 Os 8/02,
JBl 2002, 641 ff, und von RAA Mag. DDr. hc Adrian HOLLAENDER, Ein „ingeniöser
Weg“ zur Rechtssicherheit ? Zulässigkeit und Reichweite konkreter Wirkungen
infolge von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes, AnwBl 2002, 380
ff, und der Fall Sholam W. und seine kontroversiellen Aspekte, AnwBl 2003, 580
ff, betreffen im Wesentlichen die Frage, ob der Oberste Gerichtshof im Rahmen
einer von der Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof erhobenen
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes den Beschluss eines
Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung für unzulässig erklärt wurde,
aufheben konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem
Bundesministerium für Justiz am 14.6.2002 ein vom Rechtsvertreter des
Sholam WEISS vorgelegtes Privatgutachten vom em. Univ.Prof. Dr Otto
TRIFFTERER vom 12.6.2002, das sich mit Aspekten des Amtsmissbrauchs im Rahmen
eines Auslieferungsverfahrens beschäftigt, zur Kenntnisnahme übermittelt. Ich
ersuche um Verständnis, dass ich zu privaten Rechtsmeinungen nicht Stellung
nehme.
Zu 22 bis 26:
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten
Nationen hat in seiner Entscheidung vom 15.5.2003, No 1086/2002, Pkt 9.6., eine
Verletzung der Rechte des Sholam WEISS nach Art 14 Abs. 1 und Art 2 Abs. 3 des
Paktes über bürgerliche und politische Rechte darin erblickt, dass es dem
Staatsanwalt, nicht aber dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, den die
Auslieferung unzulässig erklärenden Beschluss des Oberlandesgerichtes
anzufechten.
In der auslieferungsrechtlichen
Sachentscheidung durch Bewilligung der Auslieferung hat hingegen der Menschenrechtsausschuss
der Vereinten Nationen in seiner Entscheidung vom 15.5.2003, Pkt 9.2. bis 9.5.,
eine Verletzung des Paktes nicht erblickt.
Zu 27 und 28:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit
Entscheidung vom 12.12.2002, G 151, 152/02, den Rechtsmittelausschluss gegen
Entscheidungen des Oberlandesgerichtes nach § 33 Abs 5 zweiter Satz ARHG
aufgehoben und angeordnet, dass die aufgehobene Bestimmung im
Auslieferungsverfahren gegen Sholam WEISS vor dem Oberlandesgericht Wien, 22 Ns
8/02, nicht mehr anzuwenden ist.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss
vom 9.9.2003, 14 Os 13/03, dem Ausgelieferten die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung seines Rechtsmittels
bewilligt und die Beschwerde des Sholam WEISS gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichtes Wien vom 8.5.2002, 22 Ns 8/02, mit dem die Auslieferung
überwiegend für zulässig erklärt wurde, abgewiesen.
Damit wurde auch der vom
Menschenrechtsausschuss geforderten Waffengleichheit im Auslieferungsverfahren
Rechnung getragen. Überdies wurde der Entscheidung des
Menschenrechtsausschusses durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I
Nr. 15/2004 entsprochen.
Zu 29:
Der Ausgelieferte Sholam WEISS hat am
11.11.2003 die abermalige Entscheidung des Bundesministers für Justiz über das
amerikanische Auslieferungsersuchen begehrt sowie die Ablehnung der
Auslieferung und die Erlassung eines Bescheides beantragt. Dieser Antrag wurde
mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 21.11.2003 zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die
Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 3.3.2004, B
36/04, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung
abgetreten, weil verfassungsrechtliche Erwägungen zur Beantwortung der
aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat überdies mit
Beschluss vom 3.3.2004, B 1749/03, die Behandlung einer weiteren Beschwerde des
Sholam WEISS, die sich gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Aufhebung der
seinerzeitigen Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz gerichtet hat,
abgelehnt und auch diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung
abgetreten.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien
vom 8.5.2002 ist durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9.9.2003 in
Rechtkraft erwachsen. Über sämtliche danach gestellten Anträge des Sholam WEISS
hat das Bundesministerium für Justiz mit Bescheid entschieden. Im Hinblick auf
den rechtskräftigen Abschluss dieses Auslieferungsverfahrens werden von mir
keine weiteren Verfügungen getroffen werden.
Zu 30 bis 32:
Das U.S. Department of Justice hat zuletzt
am 15.8.2003 mitgeteilt, dass die Verfahren in den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung
weiterhin anhängig sind. Es liegt daher nach Auskunft der amerikanischen
Behörden weder eine rechtskräftige noch eine endgültige Gerichtsentscheidung zu
dieser Frage vor. Weitere Informationen hat das Bundesministerium für Justiz
nicht erhalten.
Zu 33:
Nein.
Weder der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, noch das Fakultativprotokoll
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr.
105/1988, ermöglichen es dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen für
die Behörden der Republik Österreich verbindliche Anordnungen im Einzelfall zu
treffen.
Art 86 der Verfahrensordnung des
Menschenrechtsausschusses lautet:
"The Committee may, prior to
forwarding its views on the communication to the State party concerned, inform
that State of its views as to whether interim measures may be desirable to
avoid irreparable damage to the victim of the alleged violation. In doing so,
the Committee shall inform the State party concerned that such expression of
its views on interim measures does not imply a determination on the merits of
the communication."
Schon aus dem Wortlaut des Art 86 der
Verfahrensordnung des Menschenrechtsausschusses folgt, dass Mitteilungen des
Berichterstatters des Menschenrechtsausschusses nach dem Fakultativprotokoll
zum Pakt über bürgerliche und politische Rechte über die Angebrachtheit von
einstweiligen Maßnahmen keine völkerrechtliche Verbindlichkeit zukommt.
Überdies erschien die Beschwerde an den
Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen schon deshalb unzulässig, weil
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde mehrere Verfahren
vor österreichischen Höchstgerichten anhängig hatte und bereits eine Prüfung
durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stattgefunden hat, sodass
Grund zur Annahme bestand, dass die Voraussetzungen nach Art 5 Abs. 2 des
Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über die bürgerliche und politische
Rechte vom 19.12.1966 vorliegen.
Im Hinblick darauf hat der
Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien in Ausübung der
unabhängigen Rechtsprechung einen Aufschub der Übergabe nicht verfügt.
. April 2004
(Dr. Dieter Böhmdorfer)