1447/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.04.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DER  BUNDESMINISTER

           FÜR  JUSTIZ

 

         7101/1-Pr 1/2004

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

W i e n

 

zur Zahl 1476/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Durchführung der Auslieferung von Sholam WEISS an die USA“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung

Der amerikanische Staatsangehörige Sholam WEISS, geboren am 1.4.1954, wurde am 24.10.2000 in Wien festgenommen. Die USA haben am 18.12.2000 auf diplomatischem Weg um seine Auslieferung zur Vollstreckung der mit Urteil dieses Gerichtes vom 15.2.2000 des U.S. District Court for the Middle District of Florida, Orlando Division, vom 1.11.1999 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 845 Jahren ersucht.

Sholam WEISS hat demnach die Versicherungsgesellschaft NHL-National Heritage Life Insurance Company in Orlando/Florida/USA betrügerisch in die Zahlungsunfähigkeit geführt und dadurch vorsätzlich und betrügerisch einen Schaden in der Höhe von zumindest 125.016.655 US-$ verursacht, wodurch mehr als 30.000 zumeist betagte Pensionsversicherungsnehmer um ihre angesparten Pensionsleistungen gebracht wurden.

Sholam WEISS war während des gesamten, knapp 9 Monate dauernden Beweisverfahrens vor dem Gericht in Orlando/Florida persönlich anwesend und ständig durch zumindest einen selbstgewählten Anwalt vertreten. Erst nach Schluss des Beweisverfahrens und vor der Verkündung des Urteils ist Sholam WEISS geflohen. Nach österreichischem Rechtsverständnis wurde demnach kein Abwesenheitsurteil gefällt.

Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung ist nicht an den innerstaatlichen Strafdrohungen zu messen, sondern es gilt der Maßstab des Art 3 MRK.

Der Umfang der zur Last liegenden Vermögensdelikte sowie deren Auswirkung auf die Versicherungsnehmer, die ihre private Altersvorsorge bei der in Zahlungsunfähigkeit geführten Lebensversicherungsgesellschaft angespart hatten, lassen die im Ergebnis verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nicht von vornherein als krass unverhältnismäßig oder als unmenschliche Behandlung erscheinen. Überdies hat das amerikanische Gericht die bedingte Entlassung nicht von vornherein ausgeschlossen.

Zu 1:

Das Oberlandesgericht Wien hat nach öffentlicher und mündlicher Auslieferungsverhandlung am 8.5.2002 mit Beschluss die Auslieferung des amerikanischen Staatsangehörigen Sholam WEISS zur Vollstreckung der auf Grundlage des Urteils des U.S. District Courts for the Middle District of Florida, Orlando Division, vom 1.11.1999, 98-99 CR-ORL-19A mit Urteil dieses Gerichtes vom 15.2.2000, 8:98-CR99-ORL-19A, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 845 Jahren mit Ausnahme des auf die beeidete Falschaussage als Beschuldigter nach Anklagepunkt 93 entfallenden Strafteils für zulässig erklärt. Auf Grundlage dieses Beschlusses habe ich am 10.5.2002 die Auslieferung des Genannten im zulässig erklärten Umfang bewilligt und hinsichtlich des Anklagepunktes 93 abgelehnt.

Zu 2:

Die von mir am 10.5.2002 bewilligte Auslieferung wurde bislang weder durch Entscheidungen der österreichischen Höchstgerichte noch durch eine Entscheidung internationaler Organe aufgehoben.

Zum Zeitpunkt der Übergabe des Sholam WEISS an die amerikanischen Behörden lagen sowohl ein rechtskräftiger Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als auch eine aufrechte Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz vor.

Über einen Aufschub der Übergabe entscheidet nach § 37 ARHG der Untersuchungsrichter. Die Staatsanwaltschaft Wien hat am 25.5.2002 einen Antrag auf Aufschub der Übergabe gestellt.

Zu 3:

Sholam WEISS hat am 24.5.2002 eine Beschwerde beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in Genf eingebracht, nachdem er seine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zurückgezogen hatte, nachdem dieser den vorläufigen Aufschub seiner Übergabe an die amerikanischen Behörden nicht mehr verlängert hatte.

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat noch mit Schreiben vom selben Tag Österreich ersucht, bis zum 24.7.2002 zur Zulässigkeit und bis zum 25.11.2002 zur Begründetheit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Überdies hat der Berichterstatter ersucht, den Beschwerdeführer nach Art 86 der Verfahrensordnung des Menschenrechtsausschusses solange nicht auszuliefern, solange der Ausschuss, vertreten durch den Berichterstatter, nicht die Stellungnahme der Republik Österreich erhalten hat.

Die Note des Menschenrechtsausschusses wurde vom Anwalt des Beschwerdeführers noch am selben Tag dem Bundesminister für Justiz und auch dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem Antrag auf Aufschub der Übergabe zur Kenntnis gebracht.

Zu 4:

Die Übergabe des Sholam WEISS an amerikanische Beamte erfolgte am 9.6.2002.

Zu 5:

Der Inhalt eines angeblich zwischen dem diensthabenden Offizier der Flughafenpolizei und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs geführten Ferngesprächs ist mir nicht bekannt. Die Flughafenpolizei untersteht nicht der Verwaltung durch den Bundesminister für Justiz.

Zu 6 bis 8:

Sholam WEISS hat nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.5.2002, mit dem die Behandlung seiner Beschwerde abgelehnt worden ist, am 24.5.2002 eine weitere Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.5.2002, AW 2002/06/0023-2, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG eine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschluss ist im Bundesministerium für Justiz am Freitag den 24.5.2002 um 18.23 Uhr im Telefaxweg eingelangt.

Die Staatsanwaltschaft Wien wurde vom Bundesministerium für Justiz bereits am 25.5.2002 angewiesen, beim Landesgericht für Strafsachen den Antrag zu stellen, die Übergabe des Sholam WEISS im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes aufzuschieben. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien noch am 25.5.2002 verworfen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu den Fragen 10 und 11.

Zu Frage 9:

Ja.

Zu 10 und 11:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.5.2002, B 923/02, die Behandlung der Beschwerde des Sholam WEISS gegen das als Bescheid qualifizierte Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 10.5.2002, mit dem die Auslieferung des Genannten teilweise abgelehnt und überwiegend bewilligt wurde, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Individualbeschwerde des Sholam WEISS gegen die Bewilligung der Auslieferung durch den Bundesminister für Justiz enthält keine ausdrückliche Feststellung, dass die Auslieferung ab dem Zeitpunkt (einschließlich der Bewilligung) – also samt allen nachfolgenden Schritten bis hin zur Übergabe an den ausländischen Staat – unter der alleinigen Verantwortlichkeit des Bundesministers für Justiz erfolgt.

Vielmehr bestimmt § 36 Abs. 1 ARHG, dass die Übergabe durch den Untersuchungsrichter zu veranlassen ist. Im Hinblick auf die übrigen, vom Untersuchungsrichter zu veranlassenden Maßnahmen, insbesondere aber die Verhaftung der auszuliefernden Person, besteht kein Zweifel, dass der Untersuchungsrichter in Ausübung der unabhängigen Rechtsprechung tätig wird. Der Bundesminister für Justiz kann daher diese richterlichen Entscheidungen nicht inhibieren.

Zu 12 bis 14:

Der Anwalt des Auszuliefernden hat in zahlreichen, an das Bundesministerium für Justiz gerichteten Eingaben sowie in einer persönlichen Vorsprache darauf hingewiesen, dass seiner Ansicht nach eine Auslieferung des amerikanischen Staatsbürgers Sholam WEISS in die Vereinigten Staaten von Amerika unzulässig sei.

Zu 15:

Die tatsächliche Übergabe des amerikanischen Staatsangehörigen Sholam WEISS an die amerikanischen Behörden am 9.6.2002 hat weder in Anwesenheit noch unter Überwachung von Beamten des Bundesministeriums für Justiz stattgefunden.

Zu 16 und 17:

Die zuständigen Beamten des Bundesministeriums für Justiz beantworten immer wieder in Auslieferungsfällen fernmündliche Anfragen der Gerichte. Im Verfahren zur Auslieferung des Sholam WEISS wurden aber formelle Gespräche mit Richtern über den Gegenstand oder den Inhalt von Gerichtsentscheidungen weder von mir noch von Beamten des Bundesministeriums für Justiz geführt.

Zu 18 und 19:

Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 23.5.2002, B 923/02, über die Bescheidbeschwerde des Sholam WEISS gegen die Bewilligung der Auslieferung nicht ausgesprochen, dass diese in Bescheidform zu erfolgen hätte.

Im ARHG ist keine bescheidmäßige Erledigung durch den Justizminister vorgesehen, eine solche ist demnach nicht erfolgt.

Zu den doppelten Fragen 20 und 21:

Die Veröffentlichungen von Univ.Prof. Dr. Helmut FUCHS, Absolute Nichtigkeit als Instrument der Revision rechtskräftiger Entscheidungen – zugleich Besprechung des Urteils des OGH 9.4.2002, 14 Os 8/02, JBl 2002, 641 ff, und von RAA Mag. DDr. hc Adrian HOLLAENDER, Ein „ingeniöser Weg“ zur Rechtssicherheit ? Zulässigkeit und Reichweite konkreter Wirkungen infolge von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes, AnwBl 2002, 380 ff, und der Fall Sholam W. und seine kontroversiellen Aspekte, AnwBl 2003, 580 ff, betreffen im Wesentlichen die Frage, ob der Oberste Gerichtshof im Rahmen einer von der Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes den Beschluss eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, aufheben konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Bundesministerium für Justiz am 14.6.2002 ein vom Rechtsvertreter des Sholam WEISS vorgelegtes Privatgutachten vom em. Univ.Prof. Dr Otto TRIFFTERER vom 12.6.2002, das sich mit Aspekten des Amtsmissbrauchs im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens beschäftigt, zur Kenntnisnahme übermittelt. Ich ersuche um Verständnis, dass ich zu privaten Rechtsmeinungen nicht Stellung nehme.

Zu 22 bis 26:

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat in seiner Entscheidung vom 15.5.2003, No 1086/2002, Pkt 9.6., eine Verletzung der Rechte des Sholam WEISS nach Art 14 Abs. 1 und Art 2 Abs. 3 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte darin erblickt, dass es dem Staatsanwalt, nicht aber dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, den die Auslieferung unzulässig erklärenden Beschluss des Oberlandesgerichtes anzufechten.

In der auslieferungsrechtlichen Sachentscheidung durch Bewilligung der Auslieferung hat hingegen der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in seiner Entscheidung vom 15.5.2003, Pkt 9.2. bis 9.5., eine Verletzung des Paktes nicht erblickt.

Zu 27 und 28:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 12.12.2002, G 151, 152/02, den Rechtsmittelausschluss gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes nach § 33 Abs 5 zweiter Satz ARHG aufgehoben und angeordnet, dass die aufgehobene Bestimmung im Auslieferungsverfahren gegen Sholam WEISS vor dem Oberlandesgericht Wien, 22 Ns 8/02, nicht mehr anzuwenden ist.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9.9.2003, 14 Os 13/03, dem Ausgelieferten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung seines Rechtsmittels bewilligt und die Beschwerde des Sholam WEISS gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.5.2002, 22 Ns 8/02, mit dem die Auslieferung überwiegend für zulässig erklärt wurde, abgewiesen.

Damit wurde auch der vom Menschenrechtsausschuss geforderten Waffengleichheit im Auslieferungsverfahren Rechnung getragen. Überdies wurde der Entscheidung des Menschenrechtsausschusses durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15/2004 entsprochen.

Zu 29:

Der Ausgelieferte Sholam WEISS hat am 11.11.2003 die abermalige Entscheidung des Bundesministers für Justiz über das amerikanische Auslieferungsersuchen begehrt sowie die Ablehnung der Auslieferung und die Erlassung eines Bescheides beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 21.11.2003 zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 3.3.2004, B 36/04, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, weil verfassungsrechtliche Erwägungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat überdies mit Beschluss vom 3.3.2004, B 1749/03, die Behandlung einer weiteren Beschwerde des Sholam WEISS, die sich gegen die bescheidmäßige Ablehnung der Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz gerichtet hat, abgelehnt und auch diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.5.2002 ist durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9.9.2003 in Rechtkraft erwachsen. Über sämtliche danach gestellten Anträge des Sholam WEISS hat das Bundesministerium für Justiz mit Bescheid entschieden. Im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss dieses Auslieferungsverfahrens werden von mir keine weiteren Verfügungen getroffen werden.

Zu 30 bis 32:

Das U.S. Department of Justice hat zuletzt am 15.8.2003 mitgeteilt, dass die Verfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung weiterhin anhängig sind. Es liegt daher nach Auskunft der amerikanischen Behörden weder eine rechtskräftige noch eine endgültige Gerichtsentscheidung zu dieser Frage vor. Weitere Informationen hat das Bundesministerium für Justiz nicht erhalten.

Zu 33:

Nein.

Weder der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, noch das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 105/1988, ermöglichen es dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen für die Behörden der Republik Österreich verbindliche Anordnungen im Einzelfall zu treffen.

Art 86 der Verfahrensordnung des Menschenrechtsausschusses lautet:

"The Committee may, prior to forwarding its views on the communication to the State party concerned, inform that State of its views as to whether interim measures may be desirable to avoid irreparable damage to the victim of the alleged violation. In doing so, the Committee shall inform the State party concerned that such expression of its views on interim measures does not imply a determination on the merits of the communication."

Schon aus dem Wortlaut des Art 86 der Verfahrensordnung des Menschenrechtsausschusses folgt, dass Mitteilungen des Berichterstatters des Menschenrechtsausschusses nach dem Fakultativprotokoll zum Pakt über bürgerliche und politische Rechte über die Angebrachtheit von einstweiligen Maßnahmen keine völkerrechtliche Verbindlichkeit zukommt.

Überdies erschien die Beschwerde an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde mehrere Verfahren vor österreichischen Höchstgerichten anhängig hatte und bereits eine Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stattgefunden hat, sodass Grund zur Annahme bestand, dass die Voraussetzungen nach Art 5 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über die bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 vorliegen.

Im Hinblick darauf hat der Untersuchungsrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien in Ausübung der unabhängigen Rechtsprechung einen Aufschub der Übergabe nicht verfügt.

 

. April 2004

 

(Dr. Dieter Böhmdorfer)