1470/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike LUNACEK, Kolleginnen und Kollegen haben am
19. Februar 2004 unter der Nummer 1479/J-NR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend mangelnde Frauenforderung im Außenministerium gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:

Die - im übrigen Bundesdienst nicht vorgesehenen - gesetzlich vorgeschriebenen, objektiven
Auswahlverfahren für den höheren sowie den gehobenen auswärtigen Dienst im Bundes-
ministerium für auswärtige Angelegenheiten bestehen aus einem anonymisierten schriftlichen und
einem kommissionellen mündlichen Teil unter Einbeziehung eines Assessment-Centers. Beim
anonymisierten schriftlichen Teil ist den Prüfern die Identität des/r jeweiligen VerfasserIn der
Arbeiten unbekannt, sodass eine Bevorzugung oder Benachteiligung von KandidatInnen aus-
geschlossen ist. Erreichen die BewerberInnen die vorgeschriebene Mindestpunktzahl beim
schriftlichen Verfahren, so werden sie in der Folge zum mündlichen Teil zugelassen.

Die Auswahlkommission, der auch Frauen angehören, ist laut verfassungsgesetzlicher Bestim-
mung in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die jeweils besten und


schlechtesten Benotungen der Kommissionsmitglieder werden bei der Errechnung des arith-
metischen Punktemittels der KandidatInnen aus Objektivitätsgründen nicht berücksichtigt..

Insgesamt traten im Zeitraum 1995 bis 2003 615 KandidatInnen (davon 238 Frauen = 39%) zum
Auswahlverfahren für den höheren auswärtigen Dienst an. Zur mündlichen Prüfung zugelassen
wurden 391 (davon 136 Frauen = 35%) und aufgenommen wurden 162 (davon 49 = 30% Frauen).

In den Jahren 2002 und 2003 sind anteilsmäßig jeweils mehr weibliche Kandidatinnen aufgenom-
men worden, als sich nach Absolvierung des anonymisierten schriftlichen Verfahrens für den
mündlichen Teil qualifizieren konnten.

Da nunmehr im Schnitt bereits 30% der Neuaufnahmen Frauen sind, hat sich der Frauenanteil im
höheren Dienst im BMaA seit meinem Amtsantritt kontinuierlich von damals 23% auf heute
knapp 27% erhöht. Das ist eine Verdoppelung gegenüber dem Frauenanteil im höheren auswärti-
gen Dienst seit 1986 (13%); aufgrund des geringen Frauenanteils in früheren Zeiten befinden sich
auch heute prozentmäßig weniger Frauen in Spitzenpositionen im BMaA.

Zum Auswahlverfahren für den gehobenen auswärtigen Dienst sind insgesamt 384 KandidatInnen
(davon 224 Frauen = 58% Frauen) angetreten. Zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden 206
(davon 88 Frauen = 43%) und aufgenommen wurden 86 (davon 37 Frauen = 43% Frauen).

Im gehobenen auswärtigen Dienst wurden seit meinem Amtsantritt 1995 als Staatssekretärin
insgesamt jeweils prozentual genau so viele Frauen aufgenommen, wie sich anteilsmäßig im
anonymisierten Abschnitt für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens qualifizieren konnten.

Zu Frage 3:

Seit meiner Amtszeit ist die Leitung des für Rekrutierung und Ausbildung zuständigen Referats
zum ersten Mal mit einer Frau besetzt. Dieses Referat ist die erste Anlaufstelle für
InteressentInnen und BewerberInnen für den auswärtigen Dienst und betreibt auch die Werbung
für den Diplomatinnenberuf auf diversen Berufsmessen. Der Anteil der weiblichen
InteressentInnen ist seitdem stetig gestiegen.


Zu den Fragen 4, 5 und 9:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten arbeitet mit einem alle zwei Jahre an die
aktuelle Entwicklung angepassten Frauenförderungsplan (BGBl.
II Nr. 630/2003). Dieser ver-
pflichtet zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, was in den öffentlichen
Ausschreibungen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989 i.d.g.F., wie auch in
den internen Bekanntgaben neu zu besetzender Arbeitsplätze nach dem Bundesgesetz über Auf-
gaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999, praktiziert wird.
Die Redaktion des Außenpolitischen Berichts und der Grundausbildungsverordnung des BMaA
erfolgen unter Beachtung der Regeln für den geschlechtergerechten Sprachgebrauch.

Weiters ist im geltenden Frauenförderungsplan vorgeschrieben, dass im Rahmen der Grund-
ausbildung aller neu eintretenden Bediensteten auch eine Einführung in die Methodologie des
Gender Mainstreamings zu erfolgen hat. Diese Einführungsveranstaltungen sind gemäß dem
Frauenförderungsplan auch jeweils allen anderen Bediensteten des Außenministeriums anzu-
kündigen und zugänglich zu machen.

Darüber hinaus werden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf Grund seines
gesetzlichen Wirkungsbereiches Projekte zu Gender Mainstreaming („öffentlicher Bereich")
besonders innerhalb der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit umgesetzt.

Die Gleichstellung von Frauen und Männern soll durch Verankerung und Anwendung des Gender-
Mainstreaming-Ansatzes auf allen Ebenen und in allen Arbeitsbereichen der Österreichischen
Entwicklungszusammenarbeit (ÖEZA) verwirklicht werden. In das Entwicklungszusammen-
arbeitsgesetz, BGBl.
I Nr. 49/2002, wurde deshalb die Bestimmung aufgenommen, dass die
österreichische Entwicklungspolitik bei allen ihren Maßnahmen auch das Prinzip der „Gleich-
stellung zwischen Frauen und Männern" zu berücksichtigen hat (siehe §1 Abs. 4 Z 3 EZA-Gesetz).

Im Rahmen der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit setzt das Außenministerium eine
Gender-Konsulentin ein, die laufend in den Planungsprozess für österreichische Länder- und
Sektorprogramme sowie für andere EZA-Projekte eingebunden wird.


Im Rahmen von Projekten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit wird eine Vielzahl
von konkreten Maßnahmen und Aktivitäten gesetzt, die jeweils einen Beitrag zu "Gender
Equality" darstellen. Der Anteil jener Projekte, die Gender-Anliegen gezielt verfolgen und die
insbesondere auch die Kriterien bezüglich Gleichstellung von Frauen und Männern erfüllen, lag
im Jahr 2001 mit 44,61 Prozent über der Marke der Jahre davor. Durch Gender-Trainings und
durch verstärkte Einbindung von Gender-Expertise in die Projektplanung und Projektdurchführung
wurde bei allen AkteurInnen auch die Sensibilität für Gleichstellungsfragen weiter erhöht.

Bei allen Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext wird aus-
drücklich darauf
hingewiesen, dass das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten be-
müht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen
daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext wird ferner darauf
hinzuweisen sein, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen vorrangig aufgenommen bzw. bestellt
werden, sofern nicht in der Person der Mitbewerber liegende Gründe überwiegen. Soweit dem
nicht die §§ 50a Abs. 4 und 50b Abs.l Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl. Nr. 333/1979,
entgegenstehen, ist vor der Ausschreibung einer Funktion zu prüfen, ob diese Funktion auch mit
herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann; im Ausschreibungstext ist darüber gege-
benenfalls ein Hinweis aufzunehmen. Teilzeitbeschäftigung sowie eine Familienpause dürfen sich
auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht diskriminierend auswirken.

Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeitergespräch sind Themen, die für die
betroffenen Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförde-
rungsplanes relevant sind, explizit anzusprechen.

Weiters sieht der Frauenförderungsplan vor, dass die Teilnahme weiblicher Bediensteter - auch
jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit - an Führungskräftelehrgängen zu fördern ist, besonders
in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.

Bei der Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den Dienstrechtsvorschriften
einschließlich Statut vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder
zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis


der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission
betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Perso-
nen sollen Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis ent-
spricht. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission bestellt, hat der Vorsitz der
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine vom Vorsitz namhaft gemachte Bedienstete
das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Nach dem Frauenförderungsplan sorgt das Außenministerium im Bedarfsfall für eine geeignete
Nachschulung der aus einem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten und ermöglicht
karenzierten Bediensteten auf Verlangen in der Freizeit die Teilnahme an Schulungen. Über
Ersuchen von karenzierten Bediensteten hat die personalführende Stelle spätestens vier Wochen
vor Wiederantritt des Dienstes ein Gespräch über ihre künftige Verwendung zu führen. Außerdem
ist nach dem Frauenförderungsplan anzustreben, dass diese karenzierten Bediensteten in den
Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes eingebunden werden.

Zu Frage 6:

Der Frauenförderungsplan sieht vor, dass Anträge gemäß § 50a BDG (Herabsetzung der
Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge gemäß § 75 BDG (Karenzurlaube) unter
Würdigung der Situation der Betroffenen wohlwollend zu prüfen sind. Bei Vertragsbediensteten
ist sinngemäß vorzugehen.

Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, werden im Rahmen des
Mobilitätsprinzips des auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehepartner sowie der
Ausbildung der Kinder berücksichtigt.

Im Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. Nr.
129/1999, ist verankert, dass DienststellenleiterInnen im Ausland neu an diese Dienststelle ver-
setzte Bedienstete im Interesse der Erhaltung des Familienzusammenhalts bei der Anmietung einer
angemessenen Wohnung, bei der Erlangung eines geeigneten Kindergarten-, Schul oder sonstigen
Ausbildungsplatzes für deren Kinder sowie bei den Bemühungen um Aufnahme einer entspre-
chenden Erwerbstätigkeit durch deren Ehepartner zu unterstützen haben.


Als freiwillige Sozialleistung gewährt das BMaA den ins Ausland mitgehenden Ehegatten und
Ehegattinnen einen Pensionsvorsorgezuschuss von 70% zum freiwillig weitergezahlten Pen-
sionsversicherungsbeitrag, dessen Deckelungsbetrag heuer um 37,6% auf € 200.- angehoben
wurde. Dadurch soll die Benachteiligung der Ehepartner zumindest teilweise ausgeglichen werden,
welche die Bediensteten ins Ausland begleiten, somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und des-
halb keine Pensionszeiten erwerben können. Diese Erleichterung, die den Partnern oft erst das
Begleiten ermöglicht, fördert wesentlich den Familienzusammenhalt und das Beibehalten eines
geordneten Familienlebens.

Da das BMaA über keinen eigenen Kindergarten verfügt, wird Vermittlungshilfe für passende
Kindergärten in Amtsnähe, speziell nach der Rückkehr aus dem Ausland, angeboten.

Zu Frage 7:

Bis vor kurzem wurden zwei der sieben Sektionen des BMaA von Frauen geleitet, die sich
unterdessen erfolgreich um andere Führungspositionen beworben haben. Der Umstand, daß es
derzeit keine Sektionsleiterin im BMaA gibt, ist auf das Rotationsprinzip und die Tatsache zu-
rückzuführen, dass sich in den für die Übernahme einer Sektionsleitung in Frage kommenden
Alters- und Dienstklassen aus den erwähnten, in der Vergangenheit liegenden Gründen noch nicht
genügend Frauen befinden. Durch das Rotationsprinzip werden aber in den nächsten Jahren auch
wieder Leitungen von Sektionen und andere Führungspositionen vakant werden.

Zu Frage 8:

Für die Geschäftsführung der ADA hat sich keine Frau beworben. Die Besetzung von Stellen in
der ADA betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.