1470/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ulrike LUNACEK,
Kolleginnen und Kollegen haben am
19. Februar 2004
unter der Nummer 1479/J-NR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend mangelnde
Frauenforderung im Außenministerium gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die
- im übrigen Bundesdienst nicht vorgesehenen - gesetzlich vorgeschriebenen,
objektiven
Auswahlverfahren für den höheren sowie den gehobenen auswärtigen Dienst im
Bundes-
ministerium für auswärtige Angelegenheiten
bestehen aus einem anonymisierten schriftlichen und
einem kommissionellen mündlichen Teil unter Einbeziehung eines
Assessment-Centers. Beim
anonymisierten schriftlichen Teil ist den Prüfern die Identität des/r
jeweiligen VerfasserIn der
Arbeiten unbekannt, sodass eine Bevorzugung oder Benachteiligung von
KandidatInnen aus-
geschlossen ist. Erreichen die BewerberInnen die vorgeschriebene
Mindestpunktzahl beim
schriftlichen Verfahren, so werden sie in der Folge zum mündlichen Teil
zugelassen.
Die Auswahlkommission, der auch Frauen angehören, ist
laut verfassungsgesetzlicher Bestim-
mung in der Ausübung
ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die jeweils besten und
schlechtesten Benotungen der
Kommissionsmitglieder werden bei der Errechnung des arith-
metischen Punktemittels der KandidatInnen aus Objektivitätsgründen nicht
berücksichtigt..
Insgesamt
traten im Zeitraum 1995 bis 2003 615 KandidatInnen (davon 238 Frauen = 39%) zum
Auswahlverfahren für den höheren auswärtigen Dienst an. Zur mündlichen Prüfung
zugelassen
wurden 391 (davon 136 Frauen = 35%) und
aufgenommen wurden 162 (davon 49 = 30% Frauen).
In den Jahren 2002 und 2003 sind anteilsmäßig jeweils
mehr weibliche Kandidatinnen aufgenom-
men worden, als sich
nach Absolvierung des anonymisierten schriftlichen Verfahrens für den
mündlichen Teil qualifizieren konnten.
Da nunmehr im Schnitt bereits 30% der Neuaufnahmen
Frauen sind, hat sich der Frauenanteil im
höheren Dienst im
BMaA seit meinem Amtsantritt kontinuierlich von damals 23% auf heute
knapp 27% erhöht. Das ist eine Verdoppelung
gegenüber dem Frauenanteil im höheren auswärti-
gen Dienst seit 1986 (13%); aufgrund des geringen Frauenanteils in früheren
Zeiten befinden sich
auch heute prozentmäßig weniger Frauen in Spitzenpositionen im BMaA.
Zum Auswahlverfahren für den gehobenen auswärtigen
Dienst sind insgesamt 384 KandidatInnen
(davon 224 Frauen = 58% Frauen) angetreten. Zur mündlichen Prüfung zugelassen
wurden 206
(davon 88 Frauen = 43%) und aufgenommen wurden 86 (davon 37 Frauen = 43%
Frauen).
Im gehobenen auswärtigen Dienst wurden seit meinem
Amtsantritt 1995 als Staatssekretärin
insgesamt jeweils prozentual genau so viele Frauen aufgenommen, wie sich
anteilsmäßig im
anonymisierten Abschnitt für den mündlichen
Teil des Auswahlverfahrens qualifizieren konnten.
Zu Frage 3:
Seit meiner Amtszeit ist die Leitung des für
Rekrutierung und Ausbildung zuständigen Referats
zum ersten Mal mit
einer Frau besetzt. Dieses Referat ist die erste Anlaufstelle für
InteressentInnen und BewerberInnen für den
auswärtigen Dienst und betreibt auch die Werbung
für den Diplomatinnenberuf auf diversen Berufsmessen. Der Anteil der
weiblichen
InteressentInnen ist seitdem stetig
gestiegen.
Zu den Fragen 4, 5 und 9:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
arbeitet mit einem alle zwei Jahre an die
aktuelle Entwicklung angepassten Frauenförderungsplan (BGBl. II Nr. 630/2003). Dieser ver-
pflichtet zur
sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, was in den öffentlichen
Ausschreibungen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989 i.d.g.F.,
wie auch in
den internen Bekanntgaben neu zu besetzender Arbeitsplätze nach dem Bundesgesetz
über Auf-
gaben und Organisation des auswärtigen
Dienstes - Statut, BGBl. I Nr.
129/1999, praktiziert wird.
Die Redaktion des
Außenpolitischen Berichts und der Grundausbildungsverordnung des BMaA
erfolgen unter Beachtung der Regeln für den
geschlechtergerechten Sprachgebrauch.
Weiters
ist im geltenden Frauenförderungsplan vorgeschrieben, dass im Rahmen der Grund-
ausbildung aller neu eintretenden
Bediensteten auch eine Einführung in die Methodologie des
Gender Mainstreamings zu erfolgen hat. Diese Einführungsveranstaltungen
sind gemäß dem
Frauenförderungsplan auch jeweils allen
anderen Bediensteten des Außenministeriums anzu-
kündigen und zugänglich zu machen.
Darüber hinaus werden im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten auf Grund seines
gesetzlichen
Wirkungsbereiches Projekte zu Gender Mainstreaming („öffentlicher
Bereich")
besonders innerhalb der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit umgesetzt.
Die Gleichstellung von Frauen und Männern soll durch
Verankerung und Anwendung des Gender-
Mainstreaming-Ansatzes
auf allen Ebenen und in allen Arbeitsbereichen der Österreichischen
Entwicklungszusammenarbeit (ÖEZA) verwirklicht werden. In das
Entwicklungszusammen-
arbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002, wurde deshalb die Bestimmung aufgenommen, dass
die
österreichische Entwicklungspolitik bei allen ihren Maßnahmen auch das Prinzip
der „Gleich-
stellung zwischen Frauen und Männern"
zu berücksichtigen hat (siehe §1 Abs. 4 Z 3 EZA-Gesetz).
Im Rahmen der Österreichischen
Entwicklungszusammenarbeit setzt das Außenministerium eine
Gender-Konsulentin
ein, die laufend in den Planungsprozess für österreichische Länder- und
Sektorprogramme sowie für andere
EZA-Projekte eingebunden wird.
Im
Rahmen von Projekten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit wird eine
Vielzahl
von konkreten Maßnahmen und Aktivitäten gesetzt, die jeweils einen Beitrag zu
"Gender
Equality" darstellen. Der Anteil jener Projekte, die Gender-Anliegen
gezielt verfolgen und die
insbesondere auch die Kriterien bezüglich Gleichstellung von Frauen und Männern
erfüllen, lag
im Jahr 2001 mit 44,61 Prozent über der Marke der Jahre davor. Durch
Gender-Trainings und
durch verstärkte Einbindung von
Gender-Expertise in die Projektplanung und Projektdurchführung
wurde bei allen AkteurInnen auch die Sensibilität für
Gleichstellungsfragen weiter erhöht.
Bei
allen Ausschreibungen von Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext
wird aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten be-
müht ist, den Anteil der Frauen auf
Planstellen und in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen
daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im Ausschreibungstext
wird ferner darauf
hinzuweisen sein, dass bei gleicher Eignung
Bewerberinnen vorrangig aufgenommen bzw. bestellt
werden, sofern nicht in der Person der Mitbewerber liegende Gründe
überwiegen. Soweit dem
nicht die §§ 50a Abs. 4 und 50b Abs.l Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl.
Nr. 333/1979,
entgegenstehen, ist vor der Ausschreibung einer Funktion zu prüfen, ob diese
Funktion auch mit
herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt
werden kann; im Ausschreibungstext ist darüber gege-
benenfalls ein Hinweis aufzunehmen. Teilzeitbeschäftigung sowie eine
Familienpause dürfen sich
auf die Laufbahn- und Karriereplanung
von Frauen und Männern nicht diskriminierend auswirken.
Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen
Mitarbeitergespräch sind Themen, die für die
betroffenen
Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförde-
rungsplanes relevant
sind, explizit anzusprechen.
Weiters
sieht der Frauenförderungsplan vor, dass die Teilnahme weiblicher Bediensteter
- auch
jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit -
an Führungskräftelehrgängen zu fördern ist, besonders
in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.
Bei
der Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den
Dienstrechtsvorschriften
einschließlich Statut vorgesehenen
Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder
zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das
zahlenmäßige Verhältnis
der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich
der Kommission
betroffenen
Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Perso-
nen sollen Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen
Verhältnis ent-
spricht. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission bestellt, hat
der Vorsitz der
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
oder eine vom Vorsitz namhaft gemachte Bedienstete
das Recht, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme
teilzunehmen.
Nach
dem Frauenförderungsplan sorgt das Außenministerium im Bedarfsfall für eine
geeignete
Nachschulung der aus einem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten und
ermöglicht
karenzierten Bediensteten auf Verlangen in der Freizeit die Teilnahme an
Schulungen. Über
Ersuchen von karenzierten Bediensteten hat die personalführende Stelle
spätestens vier Wochen
vor Wiederantritt des Dienstes ein Gespräch
über ihre künftige Verwendung zu führen. Außerdem
ist nach dem Frauenförderungsplan anzustreben, dass diese karenzierten
Bediensteten in den
Informationsfluss ihres zukünftigen
Arbeitsplatzes eingebunden werden.
Zu Frage 6:
Der
Frauenförderungsplan sieht vor, dass Anträge gemäß § 50a BDG (Herabsetzung der
Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und
Anträge gemäß § 75 BDG (Karenzurlaube) unter
Würdigung der Situation der Betroffenen wohlwollend zu prüfen sind. Bei
Vertragsbediensteten
ist sinngemäß vorzugehen.
Soweit
dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, werden im Rahmen
des
Mobilitätsprinzips des auswärtigen Dienstes
Anliegen der Berufstätigkeit der Ehepartner sowie der
Ausbildung der Kinder berücksichtigt.
Im
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut,
BGBl. Nr.
129/1999, ist verankert, dass DienststellenleiterInnen im Ausland neu an diese
Dienststelle ver-
setzte Bedienstete im Interesse der
Erhaltung des Familienzusammenhalts bei der Anmietung einer
angemessenen Wohnung, bei der Erlangung eines geeigneten Kindergarten-, Schul
oder sonstigen
Ausbildungsplatzes für deren Kinder sowie bei den Bemühungen um Aufnahme
einer entspre-
chenden Erwerbstätigkeit durch deren
Ehepartner zu unterstützen haben.
Als
freiwillige Sozialleistung gewährt das BMaA den ins Ausland mitgehenden
Ehegatten und
Ehegattinnen einen Pensionsvorsorgezuschuss von 70% zum freiwillig
weitergezahlten Pen-
sionsversicherungsbeitrag, dessen
Deckelungsbetrag heuer um 37,6% auf € 200.- angehoben
wurde. Dadurch soll die
Benachteiligung der Ehepartner zumindest teilweise ausgeglichen werden,
welche die Bediensteten ins Ausland
begleiten, somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und des-
halb keine Pensionszeiten erwerben können. Diese Erleichterung, die den
Partnern oft erst das
Begleiten ermöglicht, fördert wesentlich den Familienzusammenhalt und das
Beibehalten eines
geordneten Familienlebens.
Da das BMaA über keinen eigenen Kindergarten verfügt,
wird Vermittlungshilfe für passende
Kindergärten in
Amtsnähe, speziell nach der Rückkehr aus dem Ausland, angeboten.
Zu Frage 7:
Bis
vor kurzem wurden zwei der sieben Sektionen des BMaA von Frauen geleitet, die
sich
unterdessen erfolgreich um andere Führungspositionen beworben haben. Der
Umstand, daß es
derzeit keine Sektionsleiterin im BMaA gibt, ist auf das Rotationsprinzip und
die Tatsache zu-
rückzuführen, dass sich in den für die Übernahme einer Sektionsleitung in Frage
kommenden
Alters- und Dienstklassen aus den
erwähnten, in der Vergangenheit liegenden Gründen noch nicht
genügend Frauen befinden. Durch das Rotationsprinzip werden aber in den
nächsten Jahren auch
wieder Leitungen von Sektionen und andere Führungspositionen vakant werden.
Zu Frage 8:
Für die Geschäftsführung der ADA hat sich keine Frau
beworben. Die Besetzung von Stellen in
der ADA betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.