1484/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.04.2004
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Bundesministerium für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

 

1090 Wien, Roßauer Lände 1

S91143/29-PMVD/2004                                                                                                     22. April 2004

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stadlbauer, Genossinnen und Genossen haben am 25. Februar 2004 unter der Nr. 1505/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "sexistischer Werbeaufruf in der Zeitschrift 'Truppendienst – Zeitschrift für Führung und Ausbildung im österreichischen Bundesheer', Ausgabe 1/2004" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu 1:

Nein. Im Sinne der bundesverfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit erfolgt durch mich keine inhaltliche Kontrolle der Zeitschrift "Truppendienst".

Zu 2, 3 und 8:

Zunächst ist festzuhalten, dass die der Anfrage zu Grunde liegende Werbekampagne von Palmers durch den Österreichischen Werberat im Jahr 1998 als "nicht frauendiskri­minierend" (Entscheidung vom 22. Mai 1998) beurteilt wurde; in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2003 wurde dazu festgestellt, dass diese Werbelinie – insbesondere auch nach Ansicht der weiblichen Mitglieder des Werberates – als "weder diskriminierend noch sexuell anstößig" zu werten sei (Entscheidung vom 19. Mai 2003).

Um aber auch nur den Anschein einer Diskriminierung in einer Publikation des Bundesministeriums für Landesverteidigung zu vermeiden, wurde die Redaktion der Zeitschrift Truppendienst angewiesen, zukünftig diesbezüglich einen besonders strengen Maßstab anzulegen.

Zu 4:

Der Chefredakteur.

Zu 5:

Nach Mitteilung der Redaktion Truppendienst sind bis dato – das Heft ist nunmehr mehrere Monate im Umlauf – weder Anrufe noch Briefe von Leserinnen eingegangen, die sich in irgend einer Form diskriminiert gefühlt hätten.

Zu 6:

Die Gender Mainstreaming-Beauftragte und die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleich­behandlungsfragen wurden nach Einlagen der gegenständlichen Anfrage von der Existenz dieses Inserates in Kenntnis gesetzt.

Zu 7:

Im Hinblick darauf, dass persönliche Einschätzungen keinen Gegenstand der Vollziehung bilden, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.