1484/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.04.2004
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Bundesministerium für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
GÜNTHER PLATTER
BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG
1090 Wien, Roßauer
Lände 1
S91143/29-PMVD/2004 22.
April 2004
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Stadlbauer,
Genossinnen und Genossen haben am 25. Februar 2004 unter der
Nr. 1505/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"sexistischer Werbeaufruf in der Zeitschrift 'Truppendienst – Zeitschrift
für Führung und Ausbildung im österreichischen Bundesheer',
Ausgabe 1/2004" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Nein. Im Sinne der
bundesverfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit erfolgt durch mich keine
inhaltliche Kontrolle der Zeitschrift "Truppendienst".
Zu 2, 3 und 8:
Zunächst ist festzuhalten, dass die der
Anfrage zu Grunde liegende Werbekampagne von Palmers durch den Österreichischen
Werberat im Jahr 1998 als "nicht frauendiskriminierend"
(Entscheidung vom 22. Mai 1998) beurteilt wurde; in einer weiteren
Entscheidung aus dem Jahr 2003 wurde dazu festgestellt, dass diese Werbelinie –
insbesondere auch nach Ansicht der weiblichen Mitglieder des Werberates – als
"weder diskriminierend noch sexuell anstößig" zu werten sei
(Entscheidung vom 19. Mai 2003).
Um aber auch nur den Anschein einer
Diskriminierung in einer Publikation des Bundesministeriums für
Landesverteidigung zu vermeiden, wurde die Redaktion der Zeitschrift
Truppendienst angewiesen, zukünftig diesbezüglich einen besonders strengen
Maßstab anzulegen.
Zu 4:
Der Chefredakteur.
Zu 5:
Nach Mitteilung der Redaktion Truppendienst
sind bis dato – das Heft ist nunmehr mehrere Monate im Umlauf – weder Anrufe
noch Briefe von Leserinnen eingegangen, die sich in irgend einer Form
diskriminiert gefühlt hätten.
Zu 6:
Die Gender Mainstreaming-Beauftragte und
die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wurden nach
Einlagen der gegenständlichen Anfrage von der Existenz dieses Inserates in
Kenntnis gesetzt.
Zu 7:
Im Hinblick darauf, dass persönliche Einschätzungen keinen Gegenstand der Vollziehung bilden, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.