1486/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und Kolle-
gen vom 25. Februar 2004, Nr. 1503/J, betreffend Wasserrechtsverfahren im Zusammen-
hang mit dem Projekt des Ausbaus der A10-Scheitelstrecke, insbesondere hinsichtlich der
2. Röhre Katschbergtunnel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 8 sowie 10 und 11:

In Zusammenhang mit diesem Verfahren darf auf die Zuständigkeit der Bezirkshauptmann-
schaft Spittal a. d. Drau verwiesen werden, die als Wasserrechtsbehörde 1. Instanz zur vor-
liegenden parlamentarischen Anfrage folgende Stellungnahme abgegeben hat:

„1. Die ÖSAG ersuchte mit Antrag vom 23.09.2003 um die Erteilung der wasserrechtlichen
Bewilligung für die Einleitung der beim Tunnelvortrieb anfallenden Berg- und Betriebswässer
über eine temporäre Gewässerschutzanlage in die Lieser.

Die beim Tunnelvortrieb auftretenden Bergwässer und Betriebswässer werden durch Pump-
leitungen vom Vortriebsbereich zum Portal geleitet. Nach Mengenmessung verläuft die
Pumpleitung weiter zu den Gewässerschutzanlagen, welche sich auf der Baustelleneinrich-


tungsfläche befinden. Diese besteht grundsätzlich aus zwei Absetzbecken (zur Absetzung
der Schwebstoffe), welche wechselseitig betrieben werden (abwechselnde Reinigungsmög-
lichkeit), sowie einer Neutralisationsanlage und den Überwachungs- und Messeinrichtungen.
Von der Gewässerschutzanlage erfolgt dann die Ableitung der behandelten Wässer durch
die Autobahnunterführung quer über die Gemeindestraße zur Lieser.

Nach Abschätzung der Menge der anfallenden Wässer beträgt diese

Bergwässer (geologischer Prognose)                       ca. 15 l/sec.

Betriebswässer des Vortriebes                       ca.   5 l/sec.

Regenwässer auf der Baustelleneinrichtungsfläche (400 m2)                       ca. 55 l/sec.

Die einzuleitende Gesamtmenge nach derzeitiger Abschätzung beträgt                       ca. 75 l/sec.

2. Weiters ersuchte die ÖSAG - Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-
Gesellschaft m.b.H. mit Antrag vom 23.09.2003 um die Erteilung der wasserrechtlichen Be-
willigung für die Aufschüttung von Tunnelausbruchmaterial als Lärmschutzdamm.

Das Tunnelausbruchmaterial soll direkt aus dem Vortriebsbereich mittels Muldenkipper über
die bereits fertige Betriebszufahrt der zukünftigen zweiten Tunnelröhre auf die insgesamt
zwei Ablagerungsflächen verbracht werden. Im Ausfahrtsbereich der Baustelle wird eine Rei-
fenwaschanlage angeordnet, um Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege zu ver-
hindern.

Lärmschutzschüttung 1:

Im Bereich der Autobahn soll eine 2,5 m breite Entwässerungsmulde (natürliche Rasenmul-
de) angeordnet werden, die die Regenwässer des Dammes aufnehmen. Da die Autobahn-
streifen in die entgegengesetzte Richtung entwässern und das Muldenwasser daher nicht
verunreinigt ist, wird es direkt an Ort und Stelle durch Sickerschächte in der Mulde in den
Untergrund eingeleitet. Auf Grund der hydraulischen Berechnungen wurden zwei Sicker-
schächte mit einem Abstand von 50 m bis 60 m eingeplant. Auf Gemeindestraßenseite sowie
im Bereich der Betriebszufahrt befindet sich eine Entwässerungsmulde mit Ableitung (DN
800) in die Lieser. Diese Mulde soll erhalten bleiben und nimmt die Regenwässer auf, die
vom Lärmschutzdamm in Richtung Gemeindestraßen abfließen. Die Dammkronen und die


ebenen Flächen der Schüttung wurden mit einer Neigung 2 % Richtung Lieser ausgebildet.
Die Böschungen weisen eine maximale Neigung von 30° auf.

Lärmschutzschüttung 2:

Im Bereich der Autobahn soll eine 2,5 m breite Entwässerungsmulde für die Regenwässer
der maximal 30° geneigten Dammböschungen vorgesehen werden. Das Regenwasser soll
hier mittels Sickerschächten in den Untergrund eingeleitet werden. Auf Grund der durchge-
führten hydraulischen Berechnung ist die geplante natürliche Rasenmulde in der Lage das
anfallende Wasser anzutransportieren, wobei 5 Sickerschächte mit einem Abstand 50 m bis
60 m eingeplant sind. Bei den in Richtung Lieser geneigten Flächen soll ein freier Abfluss
des Wassers ohne Sammlung stattfinden, wobei das nicht versickernde Wasser über die
Böschungsflächen bis zum Böschungsfuß abfließt und in weiterer Folge in die Lieser, über
eine Länge von 300 m verteilt, eingeleitet wird.

Ein bestehender Gemeindeweg, welcher quer über die Ablagerungsfläche bis zum Auto-
bahnparkplatz Rennweg hinaufführt, wird in die Lärmschutzschüttung integriert und ca. auf
das Niveau der Gemeindestraße angehoben. Der neue Gemeindeweg weist ein Längsgefäl-
le Richtung Parkplatz und ein Quergefälle von 2 % Richtung Lieser auf. Der Weg wird keine
befestigte Fahrbahn erhalten.

Vor Beginn der Schüttungen wird der Humus im Ablagerungsbereich abgetragen und zwi-
schengelagert. Nach Fertigstellung der Schüttungen wird der gelagerte Humus wieder auf-
die Dämme aufgebracht und mit Grassamen bestreut. Weiters werden einige Bereiche der
Ablagerungsfläche mit Mischwald aufgeforstet werden.

Dieses Verfahren befindet sich - so wie das 1. Verfahren - in Vorprüfung. Parteistellung in
beiden Verfahren hat die Gemeinde Rennweg. Augenscheinsverhandlungen haben noch
keine stattgefunden. Gutachten nach Punkt 7. und 8. der Anfrage liegen keine vor."


Zu Frage 9:

In Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann nur zu den angesprochenen zweiten
Tunnelröhren für Katschberg- und Tauerntunnel Stellung genommen werden; andere Aus-
baumaßnahmen sind dem BMLFUW nicht bekannt.

Gemäß § 23a UVP-G 2000 ist der Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte je-
denfalls UVP-pflichtig. Die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn ist jedoch nur dann
UVP-pflichtig, wenn sie auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km erfolgt oder
wenn diese Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn 10 km durchgehende Länge ge-
meinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren
dem Verkehr freigegebenen Teilstücken erreicht.

Bei der Errichtung der zweiten Tunnelröhren dürfte es sich um die Errichtung einer zweiten
Richtungsfahrbahn handeln, die jedoch das geforderte Längenkriterium nicht erreicht.