1486/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.04.2004
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möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva
Glawischnig, Kolleginnen und Kolle-
gen
vom 25. Februar 2004, Nr. 1503/J, betreffend Wasserrechtsverfahren im Zusammen-
hang
mit dem Projekt des Ausbaus der A10-Scheitelstrecke, insbesondere hinsichtlich
der
2. Röhre
Katschbergtunnel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 8 sowie 10 und
11:
In Zusammenhang mit diesem Verfahren darf auf die
Zuständigkeit der Bezirkshauptmann-
schaft Spittal a. d. Drau verwiesen werden, die als Wasserrechtsbehörde 1.
Instanz zur vor-
liegenden parlamentarischen Anfrage folgende Stellungnahme abgegeben hat:
„1. Die ÖSAG ersuchte mit Antrag vom
23.09.2003 um die Erteilung der wasserrechtlichen
Bewilligung für die
Einleitung der beim Tunnelvortrieb anfallenden Berg- und Betriebswässer
über eine temporäre Gewässerschutzanlage in die Lieser.
Die beim Tunnelvortrieb auftretenden Bergwässer und
Betriebswässer werden durch Pump-
leitungen vom Vortriebsbereich zum Portal
geleitet. Nach Mengenmessung verläuft die
Pumpleitung weiter zu den Gewässerschutzanlagen, welche sich auf der
Baustelleneinrich-
tungsfläche befinden.
Diese besteht grundsätzlich aus zwei Absetzbecken (zur Absetzung
der Schwebstoffe),
welche wechselseitig betrieben werden (abwechselnde Reinigungsmög-
lichkeit), sowie einer
Neutralisationsanlage und den Überwachungs- und Messeinrichtungen.
Von der Gewässerschutzanlage erfolgt
dann die Ableitung der behandelten Wässer durch
die Autobahnunterführung quer über die Gemeindestraße zur Lieser.
Nach Abschätzung der Menge der anfallenden
Wässer beträgt diese
Bergwässer (geologischer Prognose) ca. 15 l/sec.
Betriebswässer des Vortriebes ca.
5 l/sec.
Regenwässer auf der
Baustelleneinrichtungsfläche (400 m2) ca. 55 l/sec.
Die einzuleitende Gesamtmenge nach
derzeitiger Abschätzung beträgt ca. 75 l/sec.
2. Weiters ersuchte die ÖSAG -
Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-
Gesellschaft m.b.H. mit
Antrag vom 23.09.2003 um die Erteilung der wasserrechtlichen Be-
willigung für die Aufschüttung von Tunnelausbruchmaterial als Lärmschutzdamm.
Das Tunnelausbruchmaterial soll direkt aus dem
Vortriebsbereich mittels Muldenkipper über
die bereits fertige Betriebszufahrt der
zukünftigen zweiten Tunnelröhre auf die insgesamt
zwei Ablagerungsflächen verbracht
werden. Im Ausfahrtsbereich der Baustelle wird eine Rei-
fenwaschanlage angeordnet, um
Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrswege zu ver-
hindern.
Lärmschutzschüttung
1:
Im Bereich der Autobahn soll eine 2,5 m breite
Entwässerungsmulde (natürliche Rasenmul-
de) angeordnet werden, die die Regenwässer
des Dammes aufnehmen. Da die Autobahn-
streifen in die entgegengesetzte Richtung entwässern und das Muldenwasser daher
nicht
verunreinigt ist, wird es direkt an Ort und Stelle durch Sickerschächte in der
Mulde in den
Untergrund eingeleitet. Auf Grund der hydraulischen Berechnungen wurden zwei Sicker-
schächte mit einem Abstand von 50 m
bis 60 m eingeplant. Auf Gemeindestraßenseite sowie
im Bereich der Betriebszufahrt
befindet sich eine Entwässerungsmulde mit Ableitung (DN
800) in die Lieser. Diese Mulde soll erhalten bleiben und nimmt die Regenwässer
auf, die
vom Lärmschutzdamm in Richtung Gemeindestraßen abfließen. Die Dammkronen und
die
ebenen Flächen der Schüttung wurden
mit einer Neigung 2 % Richtung Lieser ausgebildet.
Die Böschungen weisen
eine maximale Neigung von 30° auf.
Lärmschutzschüttung
2:
Im Bereich der Autobahn soll eine 2,5 m
breite Entwässerungsmulde für die Regenwässer
der
maximal 30° geneigten Dammböschungen vorgesehen werden. Das Regenwasser soll
hier mittels Sickerschächten in den Untergrund eingeleitet werden. Auf Grund
der durchge-
führten hydraulischen Berechnung ist die geplante natürliche Rasenmulde in der
Lage das
anfallende Wasser
anzutransportieren, wobei 5 Sickerschächte mit einem Abstand 50 m bis
60 m eingeplant sind. Bei den in Richtung
Lieser geneigten Flächen soll ein freier Abfluss
des Wassers ohne Sammlung
stattfinden, wobei das nicht versickernde Wasser über die
Böschungsflächen bis zum Böschungsfuß abfließt und in weiterer Folge in die
Lieser, über
eine Länge von 300 m verteilt, eingeleitet wird.
Ein bestehender Gemeindeweg, welcher
quer über die Ablagerungsfläche bis zum Auto-
bahnparkplatz Rennweg hinaufführt, wird in die Lärmschutzschüttung integriert
und ca. auf
das Niveau der
Gemeindestraße angehoben. Der neue Gemeindeweg weist ein Längsgefäl-
le Richtung Parkplatz und ein Quergefälle von 2 % Richtung Lieser auf. Der Weg
wird keine
befestigte Fahrbahn erhalten.
Vor Beginn der
Schüttungen wird der Humus im Ablagerungsbereich abgetragen und zwi-
schengelagert.
Nach Fertigstellung der Schüttungen wird der gelagerte Humus wieder auf-
die Dämme aufgebracht und mit Grassamen bestreut. Weiters werden einige
Bereiche der
Ablagerungsfläche mit
Mischwald aufgeforstet werden.
Dieses Verfahren
befindet sich - so wie das 1. Verfahren - in Vorprüfung. Parteistellung in
beiden
Verfahren hat die Gemeinde Rennweg. Augenscheinsverhandlungen haben noch
keine stattgefunden.
Gutachten nach Punkt 7. und 8. der Anfrage liegen keine vor."
Zu Frage 9:
In Bezug auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung
kann nur zu den angesprochenen zweiten
Tunnelröhren für Katschberg- und
Tauerntunnel Stellung genommen werden; andere Aus-
baumaßnahmen sind dem BMLFUW nicht bekannt.
Gemäß § 23a UVP-G
2000 ist der Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte je-
denfalls
UVP-pflichtig. Die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn ist jedoch nur
dann
UVP-pflichtig, wenn sie auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km
erfolgt oder
wenn diese Errichtung einer zweiten
Richtungsfahrbahn 10 km durchgehende Länge ge-
meinsam mit daran unmittelbar
anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren
dem Verkehr freigegebenen Teilstücken erreicht.
Bei der Errichtung der zweiten
Tunnelröhren dürfte es sich um die Errichtung einer zweiten
Richtungsfahrbahn
handeln, die jedoch das geforderte Längenkriterium nicht erreicht.