1493/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 25. Fe-
bruar 2004 unter der Nr. 1489/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Staatskommissäre gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Bei der Bestellung von Staatskommissären für Verwertungsgesellschaften ist das
Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl 1936/112, anzuwenden. Andere gesetzliche
Bestimmungen bezüglich der Bestellung von Staatskommissären sind im Ressortbe-
reich nicht anzuwenden.

Zu Frage 2:

Gemäß § 5 Abs. 3 Verwertungsgesellschaftengesetz hat der Staatskommissär da-
rauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften die in diesem Gesetz normierten
Aufgaben und Pflichten erfüllen.

Zu den Fragen 3, 4, 5 und 7:

Gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. wird für jede Verwertungsgesellschaft nunmehr vom Bun-
deskanzler ein Staatskommissar und erforderlichenfalls ein Stellvertreter bestellt. Die
Bestellung hat gemäß § 28 leg.cit. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jus-
tiz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
Andere Bestellungskriterien sind gesetzlich nicht normiert.


Zu den Fragen 6, 10 und 11:

Derzeit sind folgende Staatskommissäre bzw. Stellvertreter bestellt:

 

Gesellschaft

Kommissär/Stellvertreter

Vergütung/

 

 

monatlich

1. AKM

Dr. Heinrich Keller

€ 232,55

 

seit 1.10.2002

 

 

Dr. Günter Auer

€ 167,15

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

2. VG Rundfunk

Dr. Peter Radel

€ 139,53

 

seit 1.8.2002

 

 

Dr. Günter Auer

116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

3. Austro-Mechana

Dr. Heinrich Keller

€ 139,53

 

seit 1.10.2002

 

 

Dr. Günter Auer

€ 116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

4. Musikedition

Dr. Heinrich Keller

€ 139,53

 

seit 1.10.2002

 

 

Dr. Günter Auer

€ 116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

5. LSG

Dr. Egon Deniz-Engin

€139,53

 

seit 15.2.2004

 

 

Dr. Günter Auer

116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

6. OESTIG

Dr. Egon Deniz- Engin

€ 139,53

 

seit 15.2.2004

 

 

Dr. Günter Auer

116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

7. VBK

Dr. Karl Schön

€ 139,53

 

seit 15.2.2004

 

 

Dr. Michael Stormann

116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

8. LVG

Dr. Gottfried Bischof

€ 139,53

 

seit 15.2.2004

 

 

Dr. Günter Auer

116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

9. Literar-Mechana

Dr. Gottfried Bischof

€ 139,53

 

seit 15.2.2004

 

 

Dr. Günter Auer

€ 116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 


10. VAM

Prof. Stefan Friedberg

€ 139,53

 

seit 18.7.2003

 

 

Dr. Michael Stormann

116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

11. VDFS

Prof. Stefan Friedberg

€ 139,53

 

seit 18.7.2003

 

 

Dr. Michael Stormann

     116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

12. VBT

Dr. Karl Schön

€ 139,53

 

seit 15.2.2004

 

 

Dr. Michael Stormann

116,28

 

BM Justiz, Stellvertreter

 

Die Bestellung erfolgt unbefristet bis auf Widerruf.

Zu den Fragen 8 und 9:

Bei den bestellten Staatskommissären handelt es sich sowohl um Juristen aus dem
Wirtschafts- und Urheberrechtsbereich als auch um langjährige Experten dieser Ma-
terie. Sie gehören nicht dem Personalstand des Bundeskanzleramtes an. Bei den
Staatskommissär-Stellvertretern handelt es sich um Beamte des Bundesministeriums
für Justiz, die über Erfahrung im Urheberrechtsbereich verfügen.

Zu den Fragen 12 und 13:

Gemäß § 5 Abs. 1, 2. Satz, Verwertungsgesellschaftengesetz, sind die Kosten der
Aufsicht von den Verwertungsgesellschaften dem Bundeskanzleramt im festgesetz-
ten Ausmaß zu ersetzen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgte zuletzt
am 1.1.1994 seitens des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zu Frage 14:

Die Weisungsgebundenheit des Staatskommissärs gegenüber dem Bundeskanzler

ergibt sich aus § 5 Abs. 3, letzter Satz, Verwertungsgesellschaftengesetz.

Zu Frage 15:
Keine.

Zu den Fragen 16 und 17:

Schon allein deshalb, weil die einzelnen Verwertungsgesellschaften in ihrem jewei-
ligen Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung genießen, ist eine staatliche Aufsicht
notwendig.