1498/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
26. Februar 2004, Nr. 1540/J, betreffend das noch immer nicht beschlossene
Bundestierschutzgesetz 15 Monate nach dem Kanzler-Versprechen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Mit 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
wurde dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über den
Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) zur parlamentarischen Behandlung zugeleitet.

Zu Frage 2:

Die Regierungsvorlage fußt auf einem Ministerratsbeschluss vom 16.03.2004. Zuvor konnte
noch in für die Koalitionspartner wesentlichen Punkten eine Einigung erzielt werden.

 


Zu den Fragen 3 und 4:

Der Beschluss eines bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes ist Gegenstand des
Regierungsprogramms für die XXII. GP. Die Regierungsvorlage wurde bereits vorgelegt,
damit ist der klare politische Wille der Regierungsparteien dokumentiert.

Zu Frage 5:

Der Begutachtungsentwurf wurde einem ausnehmend breiten und umfassenden Kreis an
Personen und Einrichtungen, einschließlich NGOs, zur Begutachtung zugeleitet. Überdies
war er einem offenen Adressatenkreis via Internet zugänglich, und jedermann, der sich zu
einer Stellungnahme berufen sah, konnte diese selbstverständlich in die Begutachtung
einbringen.

Zu Frage 6:

Die zu lösenden Fragen des Tierschutzes sind vielfältigster und sozial und wirtschaftlich
sensibelster Art. Es bedarf daher in diesen Fragen einer absolut seriösen und sachlich tiefen
Auseinandersetzung mit den einzelnen Problembereichen und verantwortlicher Problem-
orientiertheit, die sich von den fachlichen Rahmenbedingungen, die für ein Volksbegehren
bestehen, deutlich unterscheiden. In jedem Fall war jedoch die Botschaft des Volksbegeh-
rens deutlich, ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz zu schaffen, was im Regierungs-
programm auch verankert wurde.

Zu Frage 7:

Es gilt bei diesem Gesetzesvorhaben, aus den vielfach differenzierten Landesregelungen
- nicht ohne Blick auch auf das vergleichbare Ausland und unter Mitwirkung namhafter
Experten - die vernünftigsten und auch bundesweit sinnhaftesten Regelungen herauszufil-
tern und als horizontale Anforderung in die Regierungsvorlage aufzunehmen. Besonderes
Augenmerk gilt dabei der Anforderung, dass das Gesetz und die darauf basierenden
Verordnungen nicht nur vollziehbar sind, sondern auch sicherzustellen, dass sie tatsächlich
vollzogen werden.


Sehr strenge Standards, die nur in jenen Bundesländern dem Rechtsbestand angehören, in
denen die betroffene Haltungsform wirtschaftlich ohne Bedeutung ist, horizontal zum
Standard im gesamten Bundesgebiet zu erheben, bedeutet eine Einschränkung der
Tierhaltung und damit verbundene negative Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der
Tierhalter, vor allem im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung. Eine sinnvolle
Orientierung bieten dort daher die Standards jener Bundesländer, für die die betreffende
Tierart einen wichtigen Faktor der Landwirtschaft darstellt. Dabei gilt es jedoch nicht nur,
Ländernormen fortzuschreiben, sondern einen neuen und moderneren Ansatz für hohe
Standards zu finden.

Zu den Fragen 8 bis 10:

Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich aus dem im Regierungsprogramm
grundgelegten Konzept, ein einheitliches Bundestierschutzgesetz auf die Kompetenznorm
des Art. 11 B-VG zu stützen. Dabei werden bestehende Kontrollstrukturen der Länder
sinnvollerweise die Basis bilden.

Zu Frage 11:

Zur Anbindehaltung von Rindern liegen keine Gesamterhebungen vor, es gibt aber eine
Reihe repräsentativer Stichprobenuntersuchungen, z.B. von am ÖPUL teilnehmenden
Betrieben oder auch aus dem Bereich der Landeskontrollverbände. Demzufolge lässt sich
der Anteil der Betriebe mit Anbindehaltung doch recht zuverlässig auf rund 90 %
einschätzen. Auch bei Biobetrieben dominiert die Anbindehaltung mit ca. 80 - 85 % recht
deutlich. Festzustellen ist, dass mit steigender Betriebsgröße auch der Anteil an Laufstall-
betrieben wächst. In jedem Fall sollte die Anbindehaltung nicht mit der „dauernden" Anbinde-
haltung verwechselt werden.

Zu Frage 12:

Die Anzahl der Betriebe, für die weder Weidehaltung noch die Schaffung eines Auslaufes
möglich bzw. zumutbar ist, kann vorweg nicht exakt abgeschätzt werden. Klar ist jedoch,


dass es Betriebe gibt, für die ohne die Möglichkeit auch der Anbindehaltung nur mehr die
Beendigung der Tierhaltung als Ausweg bliebe. Eine Existenzbedrohung der bäuerlichen
Familienbetriebe darf nicht die Folge eines Bundestierschutzgesetzes sein.

Zu Frage 13:

In der Schweiz beträgt die Eigenversorgung im Eierbereich rund 50 %. Es werden daher
ebenso viele Eier und Eiprodukte in die Schweiz eingeführt, wie dort im Inland produziert
werden. Nach Schätzungen betrug der Selbstversorgungsgrad in Österreich im Jahr 2001
hingegen 76 %.

Zu den Fragen 14 bis 17:

Zu den Haltungsformen gibt es generell keine Gesamterhebungen. Zur Legehennenhaltung
existiert allerdings eine sehr präzise Datengrundlage.

Die Entwicklung der Tierbestände nach Bestandsgrößen ist regelmäßiger Bestandteil des
Grünen Berichtes, auf den verwiesen werden darf.

Zu Frage 18:

Im Jahr 1970 betrug die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe 342.169. Im Jahre 1999, in
dem die letzte Agrarstrukturerhebung (Vollerhebung) durchgeführt wurde, betrug die Zahl der
Betriebe 217.508, was einem Rückgang von 36,4% entspricht. Die Gründe hiefür sind
vielfältigster Art, wobei auch die strukturellen Entwicklungen der verbliebenen Betriebe zu
berücksichtigen sind.

Zu Frage 19:

Beim Vergleich der Förderstatistik (Investitionszuschuss) der Periode 1995 - 1999 mit dem
Ergebnis des Förderjahres 2003 wird deutlich, dass der Anteil der Fördermittel für besonders
tiergerechte Aufstallungsformen an den Gesamtmitteln für die Stallbauförderung von ca.
60 % auf über 80 % angestiegen ist. Im Jahr 2003 wurden für besonders tiergerechten
Stallbau knapp € 19 Mio. aus EU-kofinanzierten Mitteln und ca. € 7 Mio. (Zahlen 2002) aus


rein nationalen Mitteln gefördert. Beim Agrarinvestitionskredit AIK (Maßnahme 2002) wurde
ein Kreditvolumen von rd. € 58 Mio. für besonders tiergerechten Stallbau aufgebracht.

Zu Frage 20:

In einem indikativen Finanzplan werden für das Programm Ländliche Entwicklung die Mittel
für die Einzelmaßnahmen bis zum Jahr 2006 festgelegt. Aufgrund der mit den Bundes-
ländern vereinbarten Durchlässigkeit der Mittel wurden von diesen landesspezifische
Schwerpunkte in der Mittelverwendung gesetzt. Das bedeutet, dass die einzelnen
Bundesländer bereits bisher die Investitionsförderung gegenüber den anderen Sonstigen
Maßnahmen des Programms Ländliche Entwicklung forcieren konnten. Eine Analyse der
Ergebnisse für einzelbetriebliche Investitionen im Jahr 2003 macht deutlich, dass die
Förderung von besonders tiergerechten Aufstallungsformen einen sehr hohen Stellenwert in
der gesamten Stallbauförderung einnimmt, nämlich rund 80 % Anteil an den vergebenen
Mitteln für den Stallbau.

Zu den Fragen 21 und 22:

Es gibt bereits jetzt die Verpflichtung, einen Bericht der Bundesländer über die im Nutz-
tierhaltungsbereich durchgeführten Kontrollen, Beanstandungen und Sanktionen in regel-
mäßigen Abständen an die Europäische Kommission zu übermitteln; dies bleibt selbst-
verständlich aufrecht, wenn auch mit zentrierter Behördenkompetenz. Die Regierungs-
vorlage sieht vor, dass die Länder ihre Vollzugsinformationen dem Bund zur Verfügung zu
stellen haben. Es ist weiters vorgesehen, dass ein Tierschutzrat eine Evaluierung des
Vollzuges vorzunehmen hat.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

Zu dieser Thematik gib es keine aktuelle amtliche Statistik. Die Legehennen in Käfig- oder
Batteriehaltung wurden das letzte Mal bei der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember
1995 erhoben. Damals hielten in Österreich 2.925 Halter rund 3,5 Millionen Hennen.


Nach Expertenschätzungen betrug der Legehennenbestand im Jahr 2001 5,32 Millionen
Stück, wobei 2,2 Millionen in Käfighaltung untergebracht wurden. Die Gesamteierproduktion
betrug rund 1,5 Milliarden Stück, wovon 612 Millionen aus der Käfighaltung stammten.

Zu den Fragen 25 und 26:

Österreich importiert nach Angaben der Statistik Austria jährlich etwa 357 Millionen
Konsumeier.

Die Eier stammen vorwiegend aus Deutschland, gefolgt von Ungarn, Italien und den
Niederlanden. Detaillierte Daten über Haltungsformen liegen nicht vor.

Zu Frage 27:

Hiefür gibt es keine aktuelle amtliche Statistik. Die Legehennen in Freilandhaltung wurden
das letzte Mal bei der Allgemeinen Viehzählung am 03. Dezember 1995 erhoben. Damals
hielten in Österreich 101.518 Halter 2,2 Millionen Hennen (genau 2,151.980).

Nach Expertenschätzungen wurden im Jahr 2001 773.000 Hennen in Freilandhaltung und
1,5 Millionen in Kleinstbetrieben mit < 100 Legehennen gehalten.

Zu Frage 28:

Auch hiefür gibt es keine aktuelle amtliche Statistik. Die Legehennen in Bodenhaltung
wurden das letzte Mal bei der Allgemeinen Viehzählung am 03. Dezember 1995 erhoben.
Damals hielten in Österreich 1.313 Halter 255.244 Hennen.

Nach Expertenschätzungen wurden im Jahr 2001 854.000 Hennen in Bodenhaltung
gehalten.

Zu Frage 29:

Nach Expertenschätzungen wurden 196 Millionen Eier in der Freilandhaltung produziert und
224 Millionen Eier in der Bodenhaltung. Hinzu kommen noch 468 Millionen Eier, die in


Kleinstbetrieben mit weniger als 100 Legehennen, daher ebenfalls primär in diesen
Haltungsformen, produziert werden.

Zu den Fragen 30 und 31:

Auf Grund von vorliegenden Expertenschätzungen ist die Zahl von Hühnern in biologischer
Haltung in den letzten Jahren angestiegen. Waren es im Jahr 2000 noch 340.000 Hühner,
erfolgte bis zum Jahr 2002 ein Anstieg auf 390.000, und damit um rund 15 %. Die meisten
davon sind Legehühner.
Nach Expertenschätzungen wurden im Jahr 2003 um die 70 Millionen Bio-Eier erzeugt.

Zu den Fragen 32 bis 34:

Österreich exportiert nach Angaben der Statistik Austria jährlich etwa 90 Millionen
Konsumeier. Eine Aufgliederung nach Haltungsformen der Hennen liegt nicht vor.

Wichtigstes Exportland ist Deutschland, gefolgt von der Schweiz.
Zu den Fragen 35 bis 37. 49. 51 und 52:

In den fünf Bundesländern mit einem Verbot der Käfighaltung stehen rund 10 % der
österreichischen Legehennen. Es muss einmal klar festgestellt werden, dass die Käfig-
verbote in den fünf Bundesländern nicht (!) der Grund sind für den in Österreich erfreulich
hohen Anteil der Alternativeierproduktion: Die Alternativproduktion ist im Gegenteil gerade in
jenen Bundesländern stark, in denen die Käfighaltung nicht verboten ist. Damit hat sich für
diese positive Entwicklung die Nachfrage und eine funktionierende Vermarktung als
entscheidend erwiesen, nicht normativer Zwang.

In jenen Bundesländern, die den Ausstieg aus der Käfighaltung mit vertraglich vereinbarten
Förderungen verbunden haben, dürfen diese Betriebe eine Käfighaltung ohnedies nicht mehr
aufnehmen. Hinsichtlich konventioneller Käfighaltung stellt sich die Frage ohnehin nicht, da
ein Verbot der Neu-Inbetriebnahme solcher Anlagen ohnehin bereits in der gesamten EU gilt.


 

 

Zu den Fragen 38 bis 40:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Frage 41:

Gerade der landwirtschaftliche Nutztierbereich ist jener, in dem Kennzeichnung und
Registrierung der Tiere ihren Anfang genommen haben und zunehmend weiterentwickelt
werden. Die Fragestellung erscheint daher hier von minderer Relevanz als für andere
Tierhaltungsbereiche: Fälle, in welchen landwirtschaftliche Nutztiere ausgesetzt worden sind,
sind dem BMLFUW nicht bekannt.

Zu Frage 42:

Das Zusatzprotokoll Nr. 33 zum EUV über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere
aus 1997 enthält klare Orientierungslinien für Organe der EU und die Mitgliedstaaten.

Zu den Fragen 43 und 44:

Die Regierungsvorlage sieht eine Regelung der Kontrollen durch Verordnung vor. Hier wird
auf eine effiziente und vernünftig vollziehbare Kontrolle unter allen Gesichtspunkten das
Augenmerk zu legen sein.

Zu Frage 45:

In den übrigen EU-Mitgliedstaaten beträgt die Besatzdichte sogar 40 kg/m2 bis 45 kg/m2. Die
jetzt für Österreich vorgeschlagene Besatzdichte von bis zu 35 kg/m2 ist unter diesen
Aspekten ein vernünftiger aber trotzdem sehr hoher Standard. Analoges gilt für Truthühner.

Zu den Fragen 46 bis 48:

Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass in vielen Bereichen der Haltungsvorschriften
versucht wurde, einen neuen Ansatz zu finden. Ein direkter Vergleich mit den bestehenden


Landesbestimmungen ist daher nicht überall möglich und angebracht. Einige Länder-
bestimmungen werden unterschritten, andere aber auch überschritten. Einige wenige bisher
geregelte Bereiche wurden nicht wieder aufgenommen, andere Elemente wurden neu
eingebracht.

Es sind daher die neu vorgeschlagenen Regelungen für sich zu beurteilen und dann ist der
Vergleich mit jenen Staaten vorzunehmen, die bisher tatsächlich oder auch potentiell für die
Zukunft unseren Markt mit Produkten versorgen. Ein solcher Vergleich macht offenkundig,
dass die vorgeschlagenen Standards jedenfalls im Bereich der Nutztierhaltung als sehr hoch
zu beurteilen sind.

Zu Frage 50:

Das Verbot von Qualzüchtungen gilt auch für den landwirtschaftlichen Nutztierbereich. Es ist
- nicht ohne Stolz - zu betonen, dass Österreich das erste Land war, das in der Rinderzucht
die Zucht auf eine lange Nutzungsdauer und einen Gesamtzuchtwert einschließlich vieler
Fitnessmerkmale eingeführt hat. Mittlerweile wurde dieser Ansatz von vielen Ländern
übernommen. Auch im Schweinebereich wurde unter großem Einsatz die vor 15 Jahren
noch zu Recht kritisierte Stressanfälligkeit durch konsequente Zuchtarbeit behoben.
Verantwortungsvolle Tierzucht ist Tierschutz und in diesem Bereich haben die
österreichischen Zuchtorganisationen hervorragende und modellhafte Arbeit geleistet.

Zu den Fragen 53 und 54:

Der Vollspaltenboden ist in der Schweinehaltung jedenfalls ein geeignetes Haltungssystem.
Nicht ohne Grund werden aber hinsichtlich der Schlitzbreiten strengere Werte als in der EU-
Richtlinie und strengere Werte als in jedem Bundesland festgelegt. Auch die Möglichkeit zur
Abkühlung bei großer Hitze wird vorgesehen, dies geht über bisher Vorhandenes hinaus:
Hiefür besteht weder eine Vorgabe der EU, noch haben die Länder bisher entsprechende
Anforderungen.


 

 

Zu Frage 55:

In Wien gibt es keine Rindermast, die diesbezüglichen Regelungen können daher nicht
sinnvoll als repräsentative Grundlage für das gesamte Bundesgebiet herangezogen werden.
Der Diskussion um die für Rinder geforderte weiche Liegefläche hat man sich jedoch zu
stellen. Das BMLFUW wird daher ein Forschungsvorhaben unterstützen, das die
Auswirkungen neuartiger Gummimatten auf das Tierverhalten sowie auch die hygienischen
Aspekte und die Frage der Haltbarkeit und Funktionssicherheit untersuchen soll. Eine
normative Festlegung sollte hier jedoch erst an Hand eines gesicherten Wissensstandes
erfolgen.

Zu Frage 56:

Die Diskussionsgrundlage zu den Verordnungen liegt den Fraktionen seit Ende Jänner
diesen Jahres vor.

Zu Frage 57:

Das österreichische BIO-Siegel bezeugt die tiergerechte Haltung. Auch für Eier bestehen
Siegel, die Gewähr für eine tiergerechte Haltung bieten. „Tierschutzgütesiegel" erfüllen ihre
Funktion erfahrungsgemäß in jedem Fall nur dann, wenn sie vor allem auch vom Handel
gefordert und getragen werden.

Zu den Fragen 58 und 59:

Die genannten Eingriffe sind gemeinschaftsrechtlich exakt geregelt und genauso auch
umgesetzt. Die Eingriffe sind teils zum Schutz der Tiere vor den Artgenossen notwendig oder
weil z. B. eine Mast von unkastrierten Ferkeln das Fleisch unverwertbar macht.

Zu Frage 60:

Die Regierungsvorlage sieht eine Kennzeichnung von serienmäßig hergestellten
Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie im Übrigen auch Heimtierunterkünfte und
Heimtierzubehör vor. Dieser Kennzeichnung hat eine Bewertung der Stallprüfungssysteme


voranzugehen. Aus Gründen der Freiheit des Wettbewerbes kann ein zwingendes
Genehmigungssystem nicht Platz greifen; damit wird es sich um eine freiwillige Bewertung
handeln, deren Einzelheiten durch Verordnung noch festzulegen sind. Diese Regelung stellt
ebenso wie die übrigen Bestimmungen der Regierungsvorlage selbstverständlich den
Anspruch auf Vollziehung und damit auch auf sinnvolle Vollziehbarkeit. Das der Anfrage
unterlegte Ansinnen, dass „das Vorhaben ... nicht vollzogen werden [solle]", muss daher
jedenfalls zurückgewiesen werden. Auch erscheint es befremdlich, dass in der Anfrage
diminuierend-abfällig von einem „Pickerl" gesprochen wird, gleichzeitig aber Kennzeich-
nungssystemen in anderen Bereichen höchster Stellenwert und höchste Aussagekraft
zugemessen werden.

In jedem Fall ist es wichtig, dass die Forschung im Bereich der Nutztierhaltung intensiviert
wird und dass auch neue Erkenntnisse die Grundlage für eine zukünftige Entwicklung der
Rechtsgrundlagen bilden.