1498/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf
die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und
Kollegen vom
26. Februar 2004, Nr. 1540/J, betreffend das
noch immer nicht beschlossene
Bundestierschutzgesetz 15 Monate nach
dem Kanzler-Versprechen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Mit 446 der Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII.
GP
wurde dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über
den
Schutz der Tiere
(Tierschutzgesetz - TSchG) zur parlamentarischen Behandlung zugeleitet.
Zu Frage 2:
Die Regierungsvorlage fußt auf einem Ministerratsbeschluss
vom 16.03.2004. Zuvor konnte
noch in für die Koalitionspartner wesentlichen Punkten eine Einigung erzielt
werden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Der Beschluss eines
bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes ist Gegenstand des
Regierungsprogramms
für die XXII. GP. Die Regierungsvorlage wurde bereits
vorgelegt,
damit ist der klare
politische Wille der Regierungsparteien dokumentiert.
Zu Frage 5:
Der Begutachtungsentwurf wurde einem
ausnehmend breiten und umfassenden Kreis an
Personen und Einrichtungen, einschließlich NGOs, zur Begutachtung zugeleitet.
Überdies
war er einem offenen Adressatenkreis via Internet zugänglich, und jedermann,
der sich zu
einer Stellungnahme berufen sah, konnte diese selbstverständlich in die
Begutachtung
einbringen.
Zu Frage 6:
Die zu lösenden Fragen des
Tierschutzes sind vielfältigster und sozial und wirtschaftlich
sensibelster
Art. Es bedarf daher in diesen Fragen einer absolut seriösen und sachlich
tiefen
Auseinandersetzung
mit den einzelnen Problembereichen und verantwortlicher Problem-
orientiertheit, die sich von den fachlichen Rahmenbedingungen, die für ein
Volksbegehren
bestehen, deutlich unterscheiden. In jedem Fall war jedoch die Botschaft des
Volksbegeh-
rens deutlich, ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz zu schaffen, was im
Regierungs-
programm auch
verankert wurde.
Zu Frage 7:
Es gilt bei diesem
Gesetzesvorhaben, aus den vielfach differenzierten Landesregelungen
- nicht ohne Blick auch auf das vergleichbare Ausland und unter Mitwirkung
namhafter
Experten
- die vernünftigsten und auch bundesweit sinnhaftesten Regelungen herauszufil-
tern und als horizontale Anforderung in die Regierungsvorlage aufzunehmen.
Besonderes
Augenmerk
gilt dabei der Anforderung, dass das Gesetz und die darauf basierenden
Verordnungen nicht nur
vollziehbar sind, sondern auch sicherzustellen, dass sie tatsächlich
vollzogen werden.
Sehr
strenge Standards, die nur in jenen Bundesländern dem Rechtsbestand angehören,
in
denen die betroffene Haltungsform
wirtschaftlich ohne Bedeutung ist, horizontal zum
Standard im gesamten Bundesgebiet zu erheben, bedeutet eine Einschränkung der
Tierhaltung und damit verbundene negative Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit
der
Tierhalter, vor allem im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung.
Eine sinnvolle
Orientierung bieten dort daher die Standards
jener Bundesländer, für die die betreffende
Tierart einen wichtigen Faktor der Landwirtschaft darstellt. Dabei gilt
es jedoch nicht nur,
Ländernormen fortzuschreiben, sondern einen
neuen und moderneren Ansatz für hohe
Standards zu finden.
Zu den Fragen 8 bis
10:
Die Beantwortung dieser Fragen ergibt
sich aus dem im Regierungsprogramm
grundgelegten
Konzept, ein einheitliches Bundestierschutzgesetz auf die Kompetenznorm
des Art. 11 B-VG zu stützen. Dabei werden bestehende Kontrollstrukturen der
Länder
sinnvollerweise
die Basis bilden.
Zu Frage 11:
Zur Anbindehaltung von Rindern liegen
keine Gesamterhebungen vor, es gibt aber eine
Reihe repräsentativer Stichprobenuntersuchungen, z.B. von am ÖPUL teilnehmenden
Betrieben
oder auch aus dem Bereich der Landeskontrollverbände. Demzufolge lässt sich
der
Anteil der Betriebe mit Anbindehaltung doch recht zuverlässig auf rund 90 %
einschätzen.
Auch bei Biobetrieben dominiert die Anbindehaltung mit ca. 80 - 85 % recht
deutlich.
Festzustellen ist, dass mit steigender Betriebsgröße auch der Anteil an
Laufstall-
betrieben wächst. In jedem Fall sollte die
Anbindehaltung nicht mit der „dauernden" Anbinde-
haltung verwechselt werden.
Zu Frage 12:
Die Anzahl der Betriebe, für die weder Weidehaltung noch
die Schaffung eines Auslaufes
möglich bzw. zumutbar ist, kann vorweg nicht
exakt abgeschätzt werden. Klar ist jedoch,
dass es Betriebe gibt, für die ohne
die Möglichkeit auch der Anbindehaltung nur mehr die
Beendigung der Tierhaltung als Ausweg bliebe. Eine Existenzbedrohung der
bäuerlichen
Familienbetriebe darf
nicht die Folge eines Bundestierschutzgesetzes sein.
Zu Frage 13:
In der Schweiz beträgt
die Eigenversorgung im Eierbereich rund 50 %. Es werden daher
ebenso
viele Eier und Eiprodukte in die Schweiz eingeführt, wie dort im Inland
produziert
werden.
Nach Schätzungen betrug der Selbstversorgungsgrad in Österreich im Jahr 2001
hingegen
76 %.
Zu den Fragen 14 bis
17:
Zu den Haltungsformen gibt es generell
keine Gesamterhebungen. Zur Legehennenhaltung
existiert allerdings eine sehr präzise Datengrundlage.
Die Entwicklung der
Tierbestände nach Bestandsgrößen ist regelmäßiger Bestandteil des
Grünen Berichtes, auf
den verwiesen werden darf.
Zu Frage 18:
Im Jahr 1970 betrug die Anzahl der landwirtschaftlichen
Betriebe 342.169. Im Jahre 1999, in
dem die letzte Agrarstrukturerhebung
(Vollerhebung) durchgeführt wurde, betrug die Zahl der
Betriebe 217.508, was einem Rückgang
von 36,4% entspricht. Die Gründe hiefür sind
vielfältigster Art, wobei auch die strukturellen Entwicklungen der
verbliebenen Betriebe zu
berücksichtigen sind.
Zu Frage 19:
Beim Vergleich der Förderstatistik (Investitionszuschuss)
der Periode 1995 - 1999 mit dem
Ergebnis
des Förderjahres 2003 wird deutlich, dass der Anteil der Fördermittel für
besonders
tiergerechte
Aufstallungsformen an den Gesamtmitteln für die Stallbauförderung von ca.
60
% auf über 80 % angestiegen ist. Im Jahr 2003 wurden für besonders
tiergerechten
Stallbau
knapp € 19 Mio. aus EU-kofinanzierten Mitteln und ca. € 7 Mio. (Zahlen 2002)
aus
rein nationalen Mitteln gefördert. Beim
Agrarinvestitionskredit AIK (Maßnahme 2002) wurde
ein Kreditvolumen von rd. € 58 Mio. für besonders tiergerechten Stallbau
aufgebracht.
Zu Frage 20:
In einem indikativen Finanzplan werden
für das Programm Ländliche Entwicklung die Mittel
für
die Einzelmaßnahmen bis zum Jahr 2006 festgelegt. Aufgrund der mit den Bundes-
ländern
vereinbarten Durchlässigkeit der Mittel wurden von diesen landesspezifische
Schwerpunkte
in der Mittelverwendung gesetzt. Das bedeutet, dass die einzelnen
Bundesländer
bereits bisher die Investitionsförderung gegenüber den anderen Sonstigen
Maßnahmen des Programms Ländliche Entwicklung forcieren konnten. Eine Analyse
der
Ergebnisse
für einzelbetriebliche Investitionen im Jahr 2003 macht deutlich, dass die
Förderung von besonders
tiergerechten Aufstallungsformen einen sehr hohen Stellenwert in
der gesamten Stallbauförderung einnimmt,
nämlich rund 80 % Anteil an den vergebenen
Mitteln für den Stallbau.
Zu den Fragen 21 und
22:
Es gibt bereits jetzt
die Verpflichtung, einen Bericht der Bundesländer über die im Nutz-
tierhaltungsbereich durchgeführten Kontrollen, Beanstandungen und Sanktionen in
regel-
mäßigen Abständen an die Europäische Kommission zu übermitteln; dies bleibt
selbst-
verständlich
aufrecht, wenn auch mit zentrierter Behördenkompetenz. Die Regierungs-
vorlage
sieht vor, dass die Länder ihre Vollzugsinformationen dem Bund zur Verfügung zu
stellen
haben. Es ist weiters vorgesehen, dass ein Tierschutzrat eine Evaluierung des
Vollzuges
vorzunehmen hat.
Zu den Fragen 23 und
24:
Zu dieser Thematik
gib es keine aktuelle amtliche Statistik. Die Legehennen in Käfig- oder
Batteriehaltung
wurden das letzte Mal bei der Allgemeinen Viehzählung am 3. Dezember
1995 erhoben. Damals
hielten in Österreich 2.925 Halter rund 3,5 Millionen Hennen.
Nach
Expertenschätzungen betrug der Legehennenbestand im Jahr 2001 5,32 Millionen
Stück, wobei 2,2
Millionen in Käfighaltung untergebracht wurden. Die Gesamteierproduktion
betrug rund 1,5 Milliarden Stück, wovon 612 Millionen aus der Käfighaltung
stammten.
Zu den Fragen 25 und 26:
Österreich importiert
nach Angaben der Statistik Austria jährlich etwa 357 Millionen
Konsumeier.
Die Eier stammen
vorwiegend aus Deutschland, gefolgt von Ungarn, Italien und den
Niederlanden.
Detaillierte Daten über Haltungsformen liegen nicht vor.
Zu Frage 27:
Hiefür gibt es keine aktuelle amtliche
Statistik. Die Legehennen in Freilandhaltung wurden
das letzte Mal bei der Allgemeinen Viehzählung am 03. Dezember 1995 erhoben.
Damals
hielten in Österreich
101.518 Halter 2,2 Millionen Hennen (genau 2,151.980).
Nach
Expertenschätzungen wurden im Jahr 2001 773.000 Hennen in Freilandhaltung und
1,5 Millionen in
Kleinstbetrieben mit < 100 Legehennen gehalten.
Zu Frage 28:
Auch hiefür gibt es
keine aktuelle amtliche Statistik. Die Legehennen in Bodenhaltung
wurden
das letzte Mal bei der Allgemeinen Viehzählung am 03. Dezember 1995 erhoben.
Damals hielten in
Österreich 1.313 Halter 255.244 Hennen.
Nach Expertenschätzungen wurden im Jahr
2001 854.000 Hennen in Bodenhaltung
gehalten.
Zu Frage 29:
Nach Expertenschätzungen wurden 196
Millionen Eier in der Freilandhaltung produziert und
224 Millionen Eier in der Bodenhaltung.
Hinzu kommen noch 468 Millionen Eier, die in
Kleinstbetrieben mit weniger als 100
Legehennen, daher ebenfalls primär in diesen
Haltungsformen,
produziert werden.
Zu den Fragen 30 und 31:
Auf Grund von vorliegenden Expertenschätzungen ist die
Zahl von Hühnern in biologischer
Haltung in den letzten Jahren angestiegen. Waren es im Jahr 2000 noch 340.000
Hühner,
erfolgte bis zum Jahr 2002 ein Anstieg auf 390.000, und damit um rund 15 %. Die
meisten
davon sind
Legehühner.
Nach Expertenschätzungen wurden im Jahr 2003 um die 70 Millionen Bio-Eier
erzeugt.
Zu den Fragen 32 bis 34:
Österreich exportiert nach Angaben der
Statistik Austria jährlich etwa 90 Millionen
Konsumeier. Eine
Aufgliederung nach Haltungsformen der Hennen liegt nicht vor.
Wichtigstes Exportland ist Deutschland, gefolgt von der
Schweiz.
Zu den Fragen 35
bis 37. 49. 51 und 52:
In den fünf Bundesländern mit einem
Verbot der Käfighaltung stehen rund 10 % der
österreichischen
Legehennen. Es muss einmal klar festgestellt werden, dass die Käfig-
verbote
in den fünf Bundesländern nicht (!) der Grund sind für den in Österreich
erfreulich
hohen Anteil der
Alternativeierproduktion: Die Alternativproduktion ist im Gegenteil gerade in
jenen Bundesländern stark, in denen die
Käfighaltung nicht verboten ist. Damit hat sich für
diese positive Entwicklung die
Nachfrage und eine funktionierende Vermarktung als
entscheidend erwiesen, nicht normativer Zwang.
In jenen Bundesländern, die den Ausstieg aus der
Käfighaltung mit vertraglich vereinbarten
Förderungen verbunden haben, dürfen diese
Betriebe eine Käfighaltung ohnedies nicht mehr
aufnehmen. Hinsichtlich
konventioneller Käfighaltung stellt sich die Frage ohnehin nicht, da
ein Verbot der Neu-Inbetriebnahme
solcher Anlagen ohnehin bereits in der gesamten EU gilt.
Zu den Fragen 38 bis
40:
Die Beantwortung
dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu Frage 41:
Gerade der
landwirtschaftliche Nutztierbereich ist jener, in dem Kennzeichnung und
Registrierung
der Tiere ihren Anfang genommen haben und zunehmend weiterentwickelt
werden. Die Fragestellung erscheint daher hier von minderer Relevanz als für
andere
Tierhaltungsbereiche:
Fälle, in welchen landwirtschaftliche Nutztiere ausgesetzt worden sind,
sind dem BMLFUW nicht bekannt.
Zu Frage 42:
Das Zusatzprotokoll
Nr. 33 zum EUV über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere
aus 1997 enthält
klare Orientierungslinien für Organe der EU und die Mitgliedstaaten.
Zu den Fragen 43 und
44:
Die Regierungsvorlage sieht eine Regelung
der Kontrollen durch Verordnung vor. Hier wird
auf eine effiziente und vernünftig
vollziehbare Kontrolle unter allen Gesichtspunkten das
Augenmerk zu legen sein.
Zu Frage 45:
In den übrigen
EU-Mitgliedstaaten beträgt die Besatzdichte sogar 40 kg/m2 bis 45
kg/m2. Die
jetzt
für Österreich vorgeschlagene Besatzdichte von bis zu 35 kg/m2 ist
unter diesen
Aspekten ein
vernünftiger aber trotzdem sehr hoher Standard. Analoges gilt für Truthühner.
Zu den Fragen 46 bis 48:
Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass in vielen
Bereichen der Haltungsvorschriften
versucht wurde, einen neuen Ansatz zu
finden. Ein direkter Vergleich mit den bestehenden
Landesbestimmungen ist daher nicht
überall möglich und angebracht. Einige Länder-
bestimmungen werden
unterschritten, andere aber auch überschritten. Einige wenige bisher
geregelte Bereiche wurden nicht wieder
aufgenommen, andere Elemente wurden neu
eingebracht.
Es sind daher die neu vorgeschlagenen Regelungen für sich
zu beurteilen und dann ist der
Vergleich mit jenen Staaten vorzunehmen, die bisher tatsächlich oder auch
potentiell für die
Zukunft unseren Markt mit Produkten
versorgen. Ein solcher Vergleich macht offenkundig,
dass die vorgeschlagenen Standards
jedenfalls im Bereich der Nutztierhaltung als sehr hoch
zu beurteilen sind.
Zu Frage 50:
Das Verbot von Qualzüchtungen gilt auch für den
landwirtschaftlichen Nutztierbereich. Es ist
- nicht ohne Stolz - zu betonen, dass Österreich das erste Land war, das in der
Rinderzucht
die Zucht auf eine lange Nutzungsdauer und einen Gesamtzuchtwert einschließlich
vieler
Fitnessmerkmale eingeführt hat. Mittlerweile
wurde dieser Ansatz von vielen Ländern
übernommen. Auch im Schweinebereich
wurde unter großem Einsatz die vor 15 Jahren
noch zu Recht kritisierte
Stressanfälligkeit durch konsequente Zuchtarbeit behoben.
Verantwortungsvolle Tierzucht ist
Tierschutz und in diesem Bereich haben die
österreichischen Zuchtorganisationen hervorragende und modellhafte
Arbeit geleistet.
Zu den Fragen 53 und
54:
Der Vollspaltenboden ist in der Schweinehaltung jedenfalls ein
geeignetes Haltungssystem.
Nicht ohne Grund werden aber hinsichtlich der Schlitzbreiten strengere Werte
als in der EU-
Richtlinie und strengere Werte als in jedem Bundesland festgelegt. Auch die
Möglichkeit zur
Abkühlung bei großer Hitze wird vorgesehen,
dies geht über bisher Vorhandenes hinaus:
Hiefür besteht weder eine Vorgabe der EU, noch haben die Länder bisher
entsprechende
Anforderungen.
Zu Frage 55:
In Wien gibt es keine
Rindermast, die diesbezüglichen Regelungen können daher nicht
sinnvoll als
repräsentative Grundlage für das gesamte Bundesgebiet herangezogen werden.
Der Diskussion um die für Rinder geforderte
weiche Liegefläche hat man sich jedoch zu
stellen. Das BMLFUW wird daher ein
Forschungsvorhaben unterstützen, das die
Auswirkungen neuartiger Gummimatten
auf das Tierverhalten sowie auch die hygienischen
Aspekte und die Frage der Haltbarkeit
und Funktionssicherheit untersuchen soll. Eine
normative Festlegung sollte hier
jedoch erst an Hand eines gesicherten Wissensstandes
erfolgen.
Zu Frage 56:
Die Diskussionsgrundlage zu den
Verordnungen liegt den Fraktionen seit Ende Jänner
diesen Jahres vor.
Zu Frage 57:
Das österreichische
BIO-Siegel bezeugt die tiergerechte Haltung. Auch für Eier bestehen
Siegel, die Gewähr
für eine tiergerechte Haltung bieten. „Tierschutzgütesiegel" erfüllen ihre
Funktion erfahrungsgemäß in jedem Fall nur
dann, wenn sie vor allem auch vom Handel
gefordert und getragen werden.
Zu den Fragen 58 und 59:
Die genannten
Eingriffe sind gemeinschaftsrechtlich exakt geregelt und genauso auch
umgesetzt.
Die Eingriffe sind teils zum Schutz der Tiere vor den Artgenossen notwendig
oder
weil z. B. eine Mast
von unkastrierten Ferkeln das Fleisch unverwertbar macht.
Zu Frage 60:
Die Regierungsvorlage sieht eine
Kennzeichnung von serienmäßig hergestellten
Haltungssystemen
und Stalleinrichtungen sowie im Übrigen auch Heimtierunterkünfte und
Heimtierzubehör
vor. Dieser Kennzeichnung hat eine Bewertung der Stallprüfungssysteme
voranzugehen. Aus Gründen der Freiheit des Wettbewerbes
kann ein zwingendes
Genehmigungssystem nicht Platz greifen; damit wird es sich um eine freiwillige
Bewertung
handeln, deren
Einzelheiten durch Verordnung noch festzulegen sind. Diese Regelung stellt
ebenso wie die übrigen Bestimmungen der
Regierungsvorlage selbstverständlich den
Anspruch auf Vollziehung und damit auch auf sinnvolle Vollziehbarkeit.
Das der Anfrage
unterlegte Ansinnen, dass „das Vorhaben ...
nicht vollzogen werden [solle]", muss daher
jedenfalls zurückgewiesen werden. Auch erscheint es befremdlich, dass in der
Anfrage
diminuierend-abfällig von einem „Pickerl" gesprochen wird, gleichzeitig
aber Kennzeich-
nungssystemen in anderen Bereichen höchster Stellenwert und höchste
Aussagekraft
zugemessen werden.
In jedem Fall ist es wichtig, dass die
Forschung im Bereich der Nutztierhaltung intensiviert
wird und dass auch neue Erkenntnisse die Grundlage für eine zukünftige
Entwicklung der
Rechtsgrundlagen
bilden.