1501/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2004
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1559/J betreffend
Verkauf der bundeseigenen Wohnbaugesellschaften, speziell der ESG Villach,
welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 10.
März 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Entsprechend dem Grundsatz: „Einmal gemeinnützig, immer gemeinnützig" (der nur
zugunsten des nachträglich Wohnungseigentum erwerbenden, selbstnutzenden
Mieters durchbrochen wird) gilt für die Vermietung von Wohnungen, die unter dem
Regime des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) errichtet worden sind,
dass gem. § 20 Abs. 1 Z 3 WGG die wohnzivilrechtlichen Bestimmungen des WGG
auch dann weiterhin anzuwenden sind, wenn die Baulichkeit an einen nicht
gemeinnützigen, in- oder ausländischen Erwerber veräußert wird oder die
Bauvereinigung ihre Gemeinnützigkeit verliert.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Diese Regelungen gelten auch für zukünftig in derartigen Baulichkeiten begründete
Vertragsverhältnisse.


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Zumal es sich beim Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht um eine lebendige und stark
mit anderen Rechtsgebieten vernetzte Materie (vom Miet- und Wohnungseigentums-
recht bis hin zur Genossenschaftsrevision, dem Förder- und Vergaberecht usw.)
handelt, können Adaptionen im WGG nicht generell ausgeschlossen werden.