1501/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.04.2004
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Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 1559/J betreffend
Verkauf
der bundeseigenen Wohnbaugesellschaften, speziell der ESG Villach,
welche die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen am 10.
März 2004 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Entsprechend dem Grundsatz: „Einmal
gemeinnützig, immer gemeinnützig" (der nur
zugunsten des nachträglich Wohnungseigentum
erwerbenden, selbstnutzenden
Mieters durchbrochen wird) gilt für
die Vermietung von Wohnungen, die unter dem
Regime des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) errichtet worden sind,
dass gem. § 20 Abs. 1 Z 3 WGG die
wohnzivilrechtlichen Bestimmungen des WGG
auch dann weiterhin anzuwenden sind,
wenn die Baulichkeit an einen nicht
gemeinnützigen, in- oder ausländischen
Erwerber veräußert wird oder die
Bauvereinigung ihre Gemeinnützigkeit verliert.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Diese Regelungen gelten auch für
zukünftig in derartigen Baulichkeiten begründete
Vertragsverhältnisse.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Zumal es sich beim
Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht um eine lebendige und stark
mit anderen
Rechtsgebieten vernetzte Materie (vom Miet- und Wohnungseigentums-
recht bis hin zur Genossenschaftsrevision,
dem Förder- und Vergaberecht usw.)
handelt, können Adaptionen im WGG nicht generell ausgeschlossen werden.