1502/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1483/3 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und
Freunde wie folgt:

Frage 1:

Zur Kontrolle der Kennzeichnung von genetisch veränderten Lebensmitteln führt
mein Ressort im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Schwerpunktaktionen
und anlassbezogene Aktionen durch.

Frage 2:

Bei den vom Gesundheitsressort bereits in den vergangenen Jahren bundesweit
veranlassten Inspektionen und Kontrollen im Hinblick auf gentechnisch
veränderte Lebensmittel wurden von den Lebensmittelaufsichtsorganen der
Länder bei Produktions- und Verarbeitungsbetrieben und im Lebensmittelhandel
Probenahmen durchgeführt. Die analytischen Untersuchungen erfolgten durch die
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).

Da gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht als eigene Warengruppe des
Proben- und Revisionsplans ausgewiesen sind, werden die amtlichen
Untersuchungsergebnisse zu genetisch veränderten Lebensmitteln gesondert auf
der Internet-Homepage meines Ressorts (www.bmgf.gv.at) im Bereich
Lebensmittel unter dem Punkt „Neuartige Lebensmittel" veröffentlicht.


Zusammenfassung der amtlichen Untersuchungsergebnisse:

 

Jahr

Total

Negativ

Positiv
(nachweisbar)

Beanstandungen
(Anzahl)

Beanstandungen
(in %)

2000

617

583

34

16

2.5

2001

153

144

9

7

4.6

2002

251

222

29

12

4.8

(Anm.: Die Ergebnisse des Jahres 2003 sind noch nicht vollständig eingelangt.)

Frage 3:

Ähnlich wie in den vergangenen Jahren ist für 2004 im Proben- und Revisionsplan
eine ganzjährige Schwerpunktaktion zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln
vorgesehen. Im Rahmen der geplanten Schwerpunktaktionen für 2004 erfolgt für
den Bereich „genetisch veränderte Lebensmittel" die Untersuchung und Über-
prüfung der Kennzeichnung von Sojabohnen, Mais und jeweils daraus
abgeleiteten Produkten. Diese Schwerpunktaktion schließt auch Bioprodukte ein.

Die Zahl der Inspektionen mit oder ohne Probenahmen wurde aufgrund der Er-
fahrungen der Schwerpunktaktionen und Untersuchungen der letzten Jahre sowie
der Untersuchungskapazitäten der Untersuchungsanstalten mit 345 festgesetzt.
Im Vergleich dazu betrug diese Zahl zuvor 300 pro Jahr.

Ab 18. April 2004 besteht die Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln, die
genetisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen oder daraus
hergestellt wurden, unabhängig vom analytischen Nachweis einer genetischen
Veränderung. Zusätzlich zu den bereits genannten Probenahmen und Analysen
kommt dokumentationsbezogenen Produktkontrollen vermehrte Bedeutung zu
(z.B. Überprüfung von Unterlagen hinsichtlich Rückverfolgbarkeit im Fall von
nochverarbeiteten Erzeugnissen, bei denen kein analytischer Nachweis möglich
ist).

Daher ist die Inspektionsanzahl je Bundesland höher angesetzt als die Zahl der
Probenahmen; die Anzahl der Inspektionen ohne Probenahme wurde verdoppelt.
Diese Anzahl gliedert sich nach Bundesländern wie folgt auf:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inspektionen

Davon max. Inspektionen mit Probenahme

 

Burgenland

20

10

Kärnten

45

35

Niederösterreich

55

45

Oberösterreich

60

50

Salzburg

15

5

Steiermark

45

35

Tirol

25

15

Vorarlberg

25

15

Wien

55

45

Frage 4:

Derzeit arbeitet eine eigene Unterkommission an der Empfehlung des
Österreichischen Lebensmittelbuches (Österreichischer Lebensmittel-Codex) für
Leitlinien zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lebens-
mittelkette, die auch die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Lebens-
mitteln gewährleisten soll.


Die „Empfehlung für Leitlinien zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeit bei Lebens-
mitteln gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2003" wird Ende
März 2004 im Codexplenum zur Annahme vorgelegt. Nach erfolgter Annahme
und entsprechender Verlautbarung wird sie in den Mitteilungen der
Sanitätsverwaltung veröffentlicht.

Frage 5:

Genetisch veränderte Futtermittel fallen in die Zuständigkeit des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Frage 6:

Die Veröffentlichung von Unternehmen, die gegen die Kennzeichnungsbe-
stimmungen verstoßen, ist gemäß LMG 1975 nicht zulässig. Die Information der
Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 25a LMG 1975 dann, wenn eine gesundheits-
schädliche Ware vorliegt und Gemeingefährdung gegeben ist.

Es ist nicht daran gedacht, durch eine Novellierung des LMG 1975 sogenannte
„schwarze Listen" einzuführen. Eine Veröffentlichung von Beanstandungen bei
Verstößen gegen Kennzeichnungsvorschriften ist verfassungsrechtlich als
problematisch anzusehen.