1502/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage
Nr. 1483/3 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und
Freunde wie folgt:
Frage 1:
Zur Kontrolle der Kennzeichnung von genetisch veränderten
Lebensmitteln führt
mein
Ressort im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Schwerpunktaktionen
und
anlassbezogene Aktionen durch.
Frage 2:
Bei den vom Gesundheitsressort bereits in den vergangenen Jahren
bundesweit
veranlassten
Inspektionen und Kontrollen im Hinblick auf gentechnisch
veränderte Lebensmittel wurden von den Lebensmittelaufsichtsorganen der
Länder bei Produktions- und Verarbeitungsbetrieben und im Lebensmittelhandel
Probenahmen
durchgeführt. Die analytischen Untersuchungen erfolgten durch die
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).
Da gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht als eigene
Warengruppe des
Proben-
und Revisionsplans ausgewiesen sind, werden die amtlichen
Untersuchungsergebnisse
zu genetisch veränderten Lebensmitteln gesondert auf
der
Internet-Homepage meines Ressorts (www.bmgf.gv.at)
im
Bereich
Lebensmittel unter dem Punkt „Neuartige Lebensmittel" veröffentlicht.
Zusammenfassung der
amtlichen Untersuchungsergebnisse:
Jahr |
Total |
Negativ |
Positiv |
Beanstandungen |
Beanstandungen |
2000 |
617 |
583 |
34 |
16 |
2.5 |
2001 |
153 |
144 |
9 |
7 |
4.6 |
2002 |
251 |
222 |
29 |
12 |
4.8 |
(Anm.: Die Ergebnisse des Jahres 2003
sind noch nicht vollständig eingelangt.)
Frage 3:
Ähnlich wie in den vergangenen Jahren ist für 2004 im
Proben- und Revisionsplan
eine
ganzjährige Schwerpunktaktion zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln
vorgesehen.
Im Rahmen der geplanten Schwerpunktaktionen für 2004 erfolgt für
den
Bereich „genetisch veränderte Lebensmittel" die Untersuchung und Über-
prüfung der Kennzeichnung von Sojabohnen, Mais und jeweils daraus
abgeleiteten Produkten. Diese Schwerpunktaktion schließt auch Bioprodukte ein.
Die Zahl der Inspektionen mit oder ohne Probenahmen wurde
aufgrund der Er-
fahrungen
der Schwerpunktaktionen und Untersuchungen der letzten Jahre sowie
der
Untersuchungskapazitäten der Untersuchungsanstalten mit 345 festgesetzt.
Im
Vergleich dazu betrug diese Zahl zuvor 300 pro Jahr.
Ab 18. April 2004 besteht die Kennzeichnungspflicht von
Lebensmitteln, die
genetisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen oder daraus
hergestellt
wurden, unabhängig vom analytischen Nachweis einer genetischen
Veränderung. Zusätzlich zu den bereits genannten Probenahmen und Analysen
kommt
dokumentationsbezogenen Produktkontrollen vermehrte Bedeutung zu
(z.B. Überprüfung von Unterlagen hinsichtlich Rückverfolgbarkeit im Fall von
nochverarbeiteten
Erzeugnissen, bei denen kein analytischer Nachweis möglich
ist).
Daher ist die Inspektionsanzahl je Bundesland höher
angesetzt als die Zahl der
Probenahmen;
die Anzahl der Inspektionen ohne Probenahme wurde verdoppelt.
Diese Anzahl gliedert sich nach Bundesländern wie folgt auf:
|
Inspektionen |
Davon max. Inspektionen mit
Probenahme |
|
Burgenland |
20 |
10 |
|
Kärnten |
45 |
35 |
|
Niederösterreich |
55 |
45 |
|
Oberösterreich |
60 |
50 |
|
Salzburg |
15 |
5 |
|
Steiermark |
45 |
35 |
|
Tirol |
25 |
15 |
|
Vorarlberg |
25 |
15 |
|
Wien |
55 |
45 |
Frage 4:
Derzeit arbeitet eine eigene Unterkommission an der
Empfehlung des
Österreichischen
Lebensmittelbuches (Österreichischer Lebensmittel-Codex) für
Leitlinien zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lebens-
mittelkette,
die auch die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Lebens-
mitteln gewährleisten soll.
Die „Empfehlung für Leitlinien zur Umsetzung der
Rückverfolgbarkeit bei Lebens-
mitteln
gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2003" wird Ende
März
2004 im Codexplenum zur Annahme vorgelegt. Nach erfolgter Annahme
und
entsprechender Verlautbarung wird sie in den Mitteilungen der
Sanitätsverwaltung veröffentlicht.
Frage 5:
Genetisch veränderte Futtermittel fallen in die
Zuständigkeit des Bundesministers
für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Frage 6:
Die Veröffentlichung von Unternehmen, die gegen die
Kennzeichnungsbe-
stimmungen verstoßen, ist gemäß LMG 1975 nicht zulässig. Die Information der
Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 25a LMG 1975 dann, wenn eine gesundheits-
schädliche
Ware vorliegt und Gemeingefährdung gegeben ist.
Es ist nicht daran gedacht, durch eine Novellierung des
LMG 1975 sogenannte
„schwarze
Listen" einzuführen. Eine Veröffentlichung von Beanstandungen bei
Verstößen gegen Kennzeichnungsvorschriften ist verfassungsrechtlich als
problematisch anzusehen.