1504/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.04.2004
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 04 0502/59-I/4/04
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1486/J vom 25. Februar 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Kollegen, betreffend
Zu 1. bis 5.:
Auf Grund der am 25. März 2004 vom
Nationalrat beschlossenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 (gemäß Antrag
310/A) kommt es in Österreich trotz des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003, Rs
C-269/00, "Seeling" zu keiner geänderten Rechtslage, da Art. 6 Abs. 2
der Mehrwertsteuer-Richtlinie zur Anwendung kommt. Diese Richtlinie besagt,
dass Mitgliedstaaten Abweichungen vom Eigenverbrauch vorsehen können, sofern
solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Konkret
bedeutet dies bei:
Mietkaufwohnungen und
Kommunalleasing
- Bei einem Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10
Jahren ist der volle Vorsteuerabzug möglich.
Eigenheimerrichtung
- Bei anteiliger unternehmerischer Nutzung ist
nur der anteilige Vorsteuerabzug möglich.
-
Der Eigenverbrauch ist unecht befreit.
- Die Beendigung der unternehmerischen Nutzung nach
zehn Jahren ist ohne Vorsteuerberichtigung möglich.
Betriebsaufgabe
- Die Entnahme von Grundstücken ist unecht
befreit.
Neben der Berufung auf Art. 6 Abs. 2
der MwSt-Richtlinie wurde mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Folgendes bewirkt:
Bei jenen Unternehmen, welche die
Vorteile des Seeling-Urteils bei Gebäuden in Anspruch nehmen (aber nicht
weitergehend!) konnten, erfolgt auf Grund einer der in der EG-Richtlinie
vorgesehenen Möglichkeiten die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes auf 20
Jahre, da ansonsten z.B. ein unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges
errichtetes Gebäude bereits nach Ablauf von 10 Jahren ohne
Umsatzsteuerbelastung veräußert werden könnte.
Diese Ausdehnung auf 20 Jahre soll nur
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zur Gänze dem Unternehmensbereich
zugeordnet sind, und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten
Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, gelten, da nur
diese Unternehmer von der Rechtslage auf Grund des genannten Urteils
profitieren können.
Im Hinblick darauf, dass für den privat
genutzten Teil eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes grundsätzlich
kein Vorsteuerabzug zusteht, wird der Verlängerung des Beobachtungszeitraumes
nur geringe Bedeutung zukommen.
Zu 6. bis 8.:
Die Änderung des Berichtigungszeitraums
betrifft ausschließlich gemischt genutzte Grundstücke, wodurch es keinesfalls
zu einer Änderung bei Vorsorgewohnungen oder Mietkaufwohnungen kommen kann.
Mit
freundlichen Grüßen