1508/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

Bundesministerium für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. MAIER und Genossinnen haben am 25.02.2004
unter der Nr.: 1490/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Variete-
bzw. Revueveranstalter (Table Dance oder Go-Go-Bar Betrieb) - Sicherheitsprobleme -
Menschen bzw. Frauenhandel" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 7:

Das Veranstaltungswesen ist gemäß der Bundesverfassung in Gesetzgebung und
Vollziehung Landessache, weshalb dem Bundesministerium für Inneres sowie in weiterer
Folge der Bundespolizeidirektion Wien und den Sicherheitsdirektionen keine Zuständigkeit
zur Bewilligung von derartigen Veranstaltungen zukommt. Die Bewilligung dieser
Veranstaltungen obliegt dem Magistrat und den Bezirksverwaltungsbehörden.

Zu Frage 2:

Im Zusammenhang mit Go-Go-Bar Betrieben und Lokalen mit Table-Dance Veranstaltungen
sind vorwiegend Verstöße gegen folgende gesetzliche Vorschriften bekannt geworden:


Widerrechtlich erlangte oder fehlende Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz, Verstöße
gegen das Meldegesetz (vorwiegend fehlende An- bzw. Abmeldungen), das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Strafgesetz und die lokalen
Sperrstundenverordnungen.

Des Weiteren konnte vereinzelt festgestellt werden, dass die Prostitution illegal ausgeübt
und Scheinehen vermittelt wurden.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Gesonderte statistische Aufzeichnungen über durchgeführte Einsätze,
Hausdurchsuchungen, Anzeigen wegen Menschenhandel, Abschiebungen, weiteren
konkreten Gesetzesverletzungen, Gerichtsanzeigen und sonstigen Verfolgungshandlungen
in Go-Go-Barbetrieben und Lokalen mit Table - Dance Veranstaltungen sind nicht
vorgesehen und werden nicht geführt.

Kontrollen nach dem Fremdengesetz werden bundesweit im Rahmen von Amtshandlungen
in diesen Betrieben (Schwerpunktationen) und im Zuge von Streifen kontinuierlich
vorgenommen.

Zu Frage 8:

Im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union mit Wirksamkeit des 1. Mai 2004
auf insgesamt 25 Staaten, einschließlich der österreichischen Nachbarstaaten wie
Slowenien, Ungarn, Tschechische Republik und die Slowakische Republik dürfte sich mittel-
und langfristig eine positive Auswirkung auf das Phänomen des internationalen Frauen- und
Prostitutionshandels, respektive des schweren Menschenhandels ergeben. Es ist daher
durch die Eingliederung der Staaten in den europäischen Verbund auch mit einer
Verbesserung der generellen Sicherheitslage, insbesondere auf dem Gebiete des
Menschenhandels zu rechnen.

Zu Frage 9:

Bei dem in Ihrer Frage angesprochenem Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention
handelt es sich um die UN - Konvention zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden


organisierten Verbrechens (Palermo - Konvention), der drei Zusatzprotokolle angeschlossen
sind, die als integrierter Bestandteil der Konvention anzusehen sind.

         Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität,

         Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,

         sowie das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren
Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität (wurde auf Grund inhaltlicher Divergenzen vom
Ratifizierungsprozess zurückgestellt)

Zum Procedere der nunmehr anstehenden Ratifizierung der Konvention und der beiden
Protokolle (Schlepperei und Menschenhandel) ist festzuhalten, dass zu keinen der
genannten Protokolle legistische Maßnahmen zu treffen sind, da sämtliche geforderten
Rechtsanpassungen durch die derzeit geltende Rechtslage, insbesondere durch das
Strafgesetzbuch und das Fremdengesetz sowie durch umgesetzte europäische Rechtsakte,
abgedeckt sind.

Zu Frage 10:

Die Europäische Konvention gegen den Menschenhandel stellt einen Meilenstein in der
Bekämpfung dieses Phänomens dar. Das BMI und die Exekutive stehen daher der
Konvention äußerst positiv gegenüber und werden auch in Hinkunft eine rasche Umsetzung
der Instrumentarien auf europäischer bzw globaler Ebene fordern.