1511/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.04.2004
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möglich.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 1510/J betreffend
Verbesserung
der Ökostrom-Förderungs-Verordnung, welche die Abgeordneten
Mag. Elisabeth
Grossmann, Kolleginnen und Kollegen am 25. Februar 2004 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Mutmaßungen über Motive, die
politischen Entscheidungen auf Länderebene
zugrunde liegen, sind
nicht Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Diese Verordnung ist am 1. April 2004 in
Kraft getreten.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ist die
Gesamtbelastung für die Förderung von
Ökoenergie für Kleinwasserkraftanlagen mit
0,16 Cent pro kWh und für sonstige
Ökostromanlagen bis 31. Dezember 2005 mit 0,22 Cent pro kWh begrenzt. Da
diese
vorgegebene Gesamtkostenbelastung im Jahr
2004 voraussichtlich nicht
überschritten wird, kann auch nicht
von einer Überschreitung des Finanzierungs-
rahmens gesprochen werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Effizienz von Anlagen maßgeblich
durch
die Höhe der Einspeisetarife bestimmt wird. Eine bloße Verankerung von
Effizienzkriterien,
die zwar zu einem erhöhtem Verwaltungsaufwand führen, sich
jedoch
nicht auf die für die Einspeisung von Ökoenergie zu bezahlenden Preise
auswirken, halte ich
hingegen nicht für zielführend.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der
Anfrage:
Sieht man von der
Leistungsbeschränkung bei Kleinwasserkraftwerksanlagen ab,
unterliegt
die Förderung für sonstige Ökostromanlagen keinen größenordnungs-
mäßigen
Beschränkungen. Eine Änderung der Förderrichtlinie, insbesondere vor
dem Hintergrund des
genannten Falles, erscheint daher nicht erforderlich.