1511/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2004
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1510/J betreffend
Verbesserung der Ökostrom-Förderungs-Verordnung, welche die Abgeordneten
Mag. Elisabeth Grossmann, Kolleginnen und Kollegen am 25. Februar 2004 an mich
richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Mutmaßungen über Motive, die politischen Entscheidungen auf Länderebene
zugrunde liegen, sind nicht Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B-VG.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Diese Verordnung ist am 1. April 2004 in Kraft getreten.


Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Gemäß § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz ist die Gesamtbelastung für die Förderung von
Ökoenergie für Kleinwasserkraftanlagen mit 0,16 Cent pro kWh und für sonstige
Ökostromanlagen bis 31. Dezember 2005 mit 0,22 Cent pro kWh begrenzt. Da diese
vorgegebene Gesamtkostenbelastung im Jahr 2004 voraussichtlich nicht
überschritten wird, kann auch nicht von einer Überschreitung des Finanzierungs-
rahmens gesprochen werden.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Effizienz von Anlagen maßgeblich
durch die Höhe der Einspeisetarife bestimmt wird. Eine bloße Verankerung von
Effizienzkriterien, die zwar zu einem erhöhtem Verwaltungsaufwand führen, sich
jedoch nicht auf die für die Einspeisung von Ökoenergie zu bezahlenden Preise
auswirken, halte ich hingegen nicht für zielführend.

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

Sieht man von der Leistungsbeschränkung bei Kleinwasserkraftwerksanlagen ab,
unterliegt die Förderung für sonstige Ökostromanlagen keinen größenordnungs-
mäßigen Beschränkungen. Eine Änderung der Förderrichtlinie, insbesondere vor
dem Hintergrund des genannten Falles, erscheint daher nicht erforderlich.