1519/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich
verweise in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde (Nr.1533/J), auf die beiliegende Stellungnahme
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Ergänzend dazu möchte ich nur noch zu einzelnen Fragen Folgendes bemerken:
Zur
Frage 1:
Ergänzend
zu den Ausführungen des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger darf ich auch auf
die Beantwortung der Frage 11 der
meinerseits und seitens meiner Kollegen an die damalige Frau
Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch zu dieser Thematik
gerichteten
parlamentarischen Anfrage (Nr.6030/J),
XX.GP, verweisen (5627/AB XX.GP). Davon
abgesehen halte ich diese Frage durch
die Ausführungen des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger für ausreichend beantwortet.
Zu
den Fragen 2 und 3:
Angesichts
des Umstandes, dass mit der Umsetzung und Fortführung des Projektes
Chipkarte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
beauftragt ist, erübrigt es sich, zur Frage
der Kostenschätzung „in meinem Ressort"
Stellung
zu nehmen. Vielmehr sind hier allein die Angaben des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger zugrunde zu legen.
Zur Frage 4:
c bis e:
An die Einführung einer so genannten
„Chipkartengebühr" ist aus meiner Sicht
nicht gedacht. Ich möchte aber auch auf die generell laufende Diskussion über
die
Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung und auf die diesbezüglich
grundsätzliche Zuständigkeit durch die Frau
Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen hinweisen.
Zur Frage 6:
a): Ich darf diesbezüglich auch auf den Bericht des
Ausschusses für Arbeit und
Soziales (401 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXII. GP) zum Antrag 335/A der Abgeordneten
Herbert Scheibner; Mag. Wilhelm
Molterer, Kolleginnen
und Kollegen zum SVÄG 2004 verweisen.
Zur Frage 11:
Es ist richtig, dass die Zuständigkeit für die Erlassung
einer Verordnung nach § 31
Abs.
5 ASVG auf die Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
übergegangen ist. Die
Vorbereitung einer einschlägigen Gesetzesänderung bzw.
„Rechtsbereinigung" - die das Vorhaben, Notfallsdaten auf die
ELSY-Chipkarte zu
speichern, aufgeben würde - unterliegt daher
der Ressortzuständigkeit der Frau
Bundesministerin.
Zur Frage 12:
Ich möchte darauf hinweisen, dass das Ergebnis dieser
Überprüfung als Ausfluss
meiner
Aufsichtstätigkeit dem Datenschutz unterliegt. Es besteht daher nur unter
Beachtung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen ein Anrecht auf Auskünfte in
diesem Zusammenhang.
Ich darf Ihnen aber mitteilen, dass der Bericht der
Prüfungsorgane dem Prüforgan
des
Parlaments - nämlich dem Bundesrechnungshof - übermittelt wurde.
Zur Frage 13:
Ergänzend
zu den Ausführungen des Hauptverbandes möchte ich Sie informieren,
dass für die Neubestellung der
Aufsichtsratmitglieder gemäß § 31b Abs. 2 ASVG die
Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich
ist und
dieses Erfordernis bisher nicht erfüllt werden konnte.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zur
Parlamentarischen
Anfrage betreffend Entwicklung des Projekts SV-Chipcard
(Nr. 1533/J) wie
folgt Stellung. Es wird eingangs darauf aufmerksam gemacht, dass in
unserem Schreiben vom 14. Jänner 2004
IT-EC/03 Sq, Os bereits einmal zu einer
parlamentarischen Anfrage (Nr. 1250/J,
Ihr Schreiben vom 30. Dezember 2003,
GZ. 20.001/81-3/03) mit Kostenbeträgen
Stellung genommen wurde. Die damals ge-
wünschten Beträge betrafen Projektkosten (Aufwendungen) pro Jahr, nicht aber
die
hier dargestellten Kostenschätzungen. Es liegt daher keine Unstimmigkeit vor,
wenn
die angeführten Beträge nicht
übereinstimmen, sie haben verschiedene Ausgangssi-
tuationen in Folge verschiedener Formulierungen in den parlamentarischen
Anfragen.
Zu Frage 1:
Welche Kostenschätzungen gab es zu Beginn des Projekts
SV-Chipcard (1997)
innerhalb des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bzw. Ihres Mini-
steriums für
das Gesamtprojekt (Entwicklungs- und Betriebskosten)?
Die erste
offizielle Kostenschätzung stammt aus dem Verbandsvorstandbe-
richt
vom 15. 9. 1998 (Ausschreibung eines Chipkartensystems). Aus den Unterlagen
-2-
geht hervor, dass im Mai 1998 die Arbeiten am Business
Case und der Kosten/Nut-
zenschätzung begonnen
wurden.
Investitionen_____________________
Mio. ATS
Chipkarten (8 Mio Stück) |
536 |
|
Infrastruktur für Betreiber |
95 |
|
lnfrastruktur/Terminals
für Ärzte |
134 |
|
Infrastruktur/Terminals
für Krankenanstalten |
32 |
|
Gesamt |
797 |
(57,92 Mio €) |
Jährliche Betriebskosten______________ Mio. ATS
Ärzte (Wartung, Telefonkosten) |
76 |
|
Betreiber (Personal) |
91 |
|
Ersatzkosten
(Chipkarten) |
27 |
|
Krankenanstalt |
11 |
|
Gesamt |
205 |
(14,90 Mio €) |
Ausdrücklich sei darauf aufmerksam gemacht, dass es sich
bei diesen und den fol-
genden
Angaben - der Anfrage entsprechend - um die einschlägigen Kostenschät
zungen handelt, denen naturgemäß keine
genauen Erfahrungen zu Grunde liegen
konnten,
Der Hauptverband ist gerne bereit, Ihnen nähere
Auskünfte zu geben, falls dies für die
Beantwortung der
Anfrage aus Ihrer Sicht notwendig erscheint.
Zu Frage 2:
Welche Kostenschätzungen betr. das Projekt SV-Chipcard
gab es in Ihrem Res-
sort und beim
Hauptverband im Jahr 2001 bezüglich
a)
Entwicklungskosten
b)
Betriebskosten?
Die Kostenunterschiede zu den vorigen Angaben beruhen
darauf, dass die Optionen
„digitale Signatur" und darauf beruhend ein größerer Chip (was als Option
bereits In-
halt der
ursprünglichen Ausschreibung gewesen war) tatsächlich wahrgenommen
wurden.
Angebot EDS/ORGA____________ Mio. ATS
Investitionskosten 1078 (78,34 Mio €)
Betriebskosten 123 (8,94 Mio.€)
E:\REF12\O1 R 2004 ext\1 R allg ext\April bis Juni\Parlamentarische Anfrage 1533.J Chipkarte.doc Seite 2 von 9
gespeichert 19. April 2004 09:00, gedruckt 19. April 2004
09:00
-3-
Zu Frage 3:
Welche Kostenschätzungen betr. das Projekt SV-Chipcard
gibt es in Ihrem Res-
sort bzw. beim
Hauptverband heute bezüglich
a)
Entwicklungskosten
b)
Betriebskosten?
Die Beträge sind wegen der Entwicklung der Technik und
der Geldwertentwicklung mit
den vorhin genannten,
teilweise ca. sechs Jahre alten Beträgen nicht ohne Weiteres
vergleichbar. Dies auch deswegen, weil die Kostenschätzungen unterschiedliche
Be-
reiche umfassten und daher - je nach
Projektstand - auf verschiedenen Grundlagen
beruhten.
Investitionskosten_____________________________ €
Betriebszentrale und
Terminalsofware 33.544.075
Chipkarten und
Kartensystem 36.106.459
Kommunikationsdienstleistungen 3.700.000
Call Center 200.000
Schulung 1.000.000
Externes Controlling 500.000
Öffentlichkeitsarbeit 1.006.171
Projektarbeit in HVB
und SVC 16.552.293
Gesamt
92.608.999
Betriebskosten_______________________________
€
e-card-System 1.843.720
Kartensystem 4.126.284
Call Center 1.620.000
SVC Personalkosten 1.350.000
Gesamt 8.940.004
Zu Frage 4:
Bei der Entwicklung des Projekts SV-Chipcard spielte das
Argument der Verwal-
tungsvereinfachung
bzw. Kostenentlastung eine wichtige Rolle und wurden
auch konkrete Zahlen dazu genannt.
a)
Gibt es aktualisierte Schätzungen der
Kostenentlastungen bzw. -belastungen
der einzelnen, vom Projekt SV-Chipcard befassten Gruppen (Versicherte, Be-
triebe,
Arztpraxen, Apotheken usw.)?
b)
Welche Gruppe hat bisher Beiträge zur
Entwicklung der SV-Chipcard geleistet
und in welcher
Höhe?
c) Welche Gruppe(n) wird noch
Beiträge leisten und in welcher Höhe?
d)
Welche Gruppe/n wurden bzw, werden durch
Geld- oder Sachleistungen für
die Einführung
der SV-Chipcard entlastet?
e)
Welche Kosten sind für die Versicherten mit
der Einführung der SV-Chipcard
verbunden
(Entwicklungs- und Betriebskosten)?
E:\REF12\01 R 2004 ext\1 R allg ext\April bis
Juni\Parlamentarische Anfrage 1533.J Chipkarte.doc Seite 3 von 9
gespeichert 19. April 2004 09:00. gedruckt
19. April 2004 09:00
-4-
Zu Frage 4. a)
Nein.
Zu Frage 4. b)
Aus den
Mitteln des Erstattungsfonds sind in den Jahren 1998 und 1999 ins-
gesamt 300 Mio. ATS
(21.801.850,25 €) an den Hauptverband überwiesen worden.
Zu Frage 4. c)
Die Antwort auf diese Frage hängt
von der Entwicklung der einschlägigen Ge-
setze ab und kann daher vom Hauptverband nicht gegeben werden (siehe die
Diskus-
sion der Vergangenheit um die „Chipkartengebühr").
Zu Frage 4. d)
Die
Dienstgeber durch den Entfall der Krankenscheinausstellung und die Ver-
sicherten durch den Entfall der Krankenscheingebühr (wenn keine
Chipkartengebühr
vorgesehen wird).
Zu Frage 4. e)
Siehe lit. c. Die Chipkarte
(e-card) soll nach derzeitigem Projektstand den Ver-
sicherten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Zu Frage 5:
Mittlerwelle wurden im Rahmen des Projekts SV-Chipcard
Aufträge bzw. Projekt-
teile vergeben.
a)
Welche Projektteile wurden bisher vergeben?
b)
Welches Kostenvolumen umfassen die einzelnen Projektteile?
c)
Wie lauten die Beschreibungen der vergebenen Projektteile?
d)
Welche Projektteile werden zu einem späteren
Zeitpunkt noch vergeben und
mit welchem
voraussichtlichen Kostenvolumen?
e)
Welche Fertigstellungstermine sind bei den
einzelnen Projektteilen vorge-
schrieben?
Zu Frage 5. a)
1.
Betriebszentrale und Terminalsoftware
2.
Informationstätigkeit zur Begleitung der Chipkarteneinführung
(Öffentlich-
keitsarbeit)
3.
Externes Projektcontrolling
E:\REF12\01 R
2004 ext\1 R allg ext\April bis Juni\Parlamentarische Anfrage 1533.J Chipkarte.doc Seite 4 von 9
gespeichert 19. April 2004 09:00, gedruckt
19. April 2004 09:00
-5-
4. die
Chipkarten selbst (bestätigende Entscheidung des Bundesvergabeam-
tes vom 9.
April 2004)
Zu Frage 5. b)
Die Angaben (es ist „Kostenvolumen" gefragt, nicht
Auftragskosten) hängen davon ab,
welche Ersatzquote
für Austauschkarten und welche weiteren Kosten im Echtbetrieb
bei den befassten Stellen tatsächlich anfallen.
1. 36,98
Mio. €
2. 2,1 Mio. €
3. 0,5
Mio. €
4. 56,6 Mio. €
Zu Frage 5. c)
1. Errichtung einer Betriebszentrale, Entwicklung der
Software für die Arztor-
dinationen, Entwicklung der
Serversoftware
2. zielgruppenorientierte Informationstätigkeit in den
Medien zur Begleitung
der Einführung der e-card
3. Projektfortschrittskontrolle
und Risikomanagement durch externe Experten
4. Lieferung von personalisierten multiapplikativen
Signatur-Chipkarten für alle
SV-Personen und Vertragspartner der
österreichischen Sozialversicherung
und Dienstleistungen in Zusammenhang
mit deren Verwaltung in der Zen-
trale eines Kartensystems mit Public
Key Infrastruktur für die Dauer von 5
Jahren.
Zu Frage 5. d)
Call Center
Dienstleistungen - 200.000 € und 1,6 Mio. € jährlich
Zu Frage 5. _e)
Alle
Teilprojekte sind zum Probebetrieb Burgenland im Jänner 2005 fertigzu-
stellen;
Ausnahme: geringe Teile zur Betriebszentrale und Terminalsoftware werden
erst zum
Rolloutbeginn (April 2005) fertiggestellt werden.
Zu Frage 6:
Im SVÄG 2004 sind weitreichende Modifikationen des
Projekts SV-Chipcard ent-
halten.
a) Welche dieser im SVÄG 2004 enthaltenen
Modifikationen (im besonderen die
Streichung des § 31c Abs. 2 ASVG) haben Auswirkungen auf die bereits ver-
gebenen Projektteile?
b) Welche Veränderungen bzw. Verteuerungen bewirkt die
Novellierung des
§ 31a Abs. 3?
E:\REF12\01 R 2004 ext\1 R allg ext\April bis Juni\Parlamentarische Anfrage 1533.J Chipkarte.doc Seite 5 von 9
gespeichert 19. April 2004 09.00, gedruckt
19. April 2004 09:00
-6-
Allgemein darf dazu
festgehalten werden, dass es sich um keine „weitreichenden Mo-
difikationen"
des Projekts handelt, sondern hauptsächlich um die Anpassung der
Rechtsgrundlagen des Chipkartenprojekts an das
E-Govemment-Gesetz.
Zu Frage 6.
a)
Die Novelle
hat keine Auswirkung auf die Projektumsetzung, insbesondere
enthält § 31a Abs. 2 ASVG nur Ermächtigungen, aber keine zusätzlich relevanten
Maßnahmen
für das Projekt. Die Streichung des § 31c Abs. 2 ASVG bewirkt eine
Rechtsbereinigung,
nicht aber eine Projektänderung.
Zu Frage 6. b)
Dies kann
nicht quantifiziert werden, Die Entwicklung dieses Bereich bis zum
gesetzlich gegebenen
Termin Ende 2010 ist nicht absehbar.
Zu Frage 7:
§
31a (4) des ASVG bestimmt, dass zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Ver-
wendungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von Daten auf den inner-
halb des ELSY zu verwendenden Chipkarten
der Datenschutzrat unter Setzung
einer angemessenen Frist anzuhören ist.
a) Wurde der Datenschutzrat zu den Änderungen im SVÄG
vor der Beschluss-
fassung im Sozialausschuss befragt?
Wenn ja, wann und mit welcher ange-
messenen Frist? Wenn nein, warum nicht?
Es gab eine
Sitzung des Datenschutzrates am 18. Februar 2004, bei welcher
auch ein Teilnehmer aus dem Hauptverband anwesend war. Ob eine Frist „angemes-
sen" im Sinn der
Anfrage war, kann vom Hauptverband nicht beurteilt werden. Aus der
Sicht des Hauptverbandes war für seinen
Teilnehmer die Vorbereitungszeit zu dieser
Sitzung ausreichend. Die Sitzung des
Sozialausschusses fand am 13. Februar statt,
die Auswirkungen dieser Situation können vom Hauptverband nicht beurteilt
werden.
b) Welche Stellungnahme hat der Datenschutzrat zu den
im SVÄG enthaltenen
Bestimmungen inhaltlich abgegeben?
Das kann vom
Hauptverband nicht beantwortet werden.
Diese
Stellungnahme ist ihm nicht zugänglich (und muss ihm auch nicht
übermittelt werden). Es darf aber darauf hingewiesen
werden, dass jene Passage des
Entwurfes zum SVÄG, in welcher die
Nichtanwendung des Anhörungsrechts des Da-
tenschutzrates enthalten war; gestrichen wurde (unseres Wissens durch
eine Abände-
rungsantrag in zweiter Lesung im Nationalrat am 25. Februar 2004).
E:\REF12\01 R 2004 ext\1 R allg ext\April bis Juni\Parlamentarische
Anfrage 1533.J Chipkarte.doc Satte 6 von 9
gespeichert 19. April
2004 09:00, gedruckt 19. April 2004 09:00
-7-
Siehe dazu die
Entwicklung des Novellentextes auf der Website des Parla-
ments:
http://www.parlament.gv.at/portal/page?_pageid=908,644067&_dad=portal&_schema=
PORTAL
Zu Frage 8:
In welchem Stadium der Umsetzung befindet
sich die von der Europäischen
Union geplante Sozialversicherungskarte?
Im Stadium
der Anforderungsanalyse, wobei allerdings die Chipkarten, deren
Zuschlag vor wenigen Tagen erteilt wurde, für diese Karte herangezogen und die
vor-
handenen
Datenbestände auch Basis dieser Karte werden können.
Zu Frage 9:
Durch welche Maßnahmen wird die SV-Chipcard kompatibel
mit der EU-Sozial-
versicherungskarte?
Die EU-Sozialversicherungskarte
ist zunächst nur eine Krankenversicherungs-
Karte (europäische Krankenversicherungskarte
EKVK, European Health Insurance
Card EH1C) und nicht für andere
Versicherungszweige eingerichtet1.
Sie ist
vorläufig keine Chipkarte, es sind keine Maßnahmen zur Erreichung
von Kompatibilität
notwendig.
Die EKVK wird im
Allgemeinen auf der Rückseite der e-card aufgedruckt sein.
Zu Frage 10:
Ist es richtig, dass die von der Europäischen Union
geplanten Vorgaben für die
Sozialversicherungskarte
EU-Bürgerinnen auch ohne elektronische Signatur
Anspruch auf Krankenbehandlung vorsehen, während für österreichische
Staatsbürgerinnen durch die Bestimmungen des ASVG bzw. zur SV-Chipcard
eine Online-Prüfung und Validierung Voraussetzung für eine Krankenbehand-
lung als Kassenpatientin wäre?
Nein. Die EKVK begründet keine
eigenständigen Ansprüche. Sie dokumentiert
1 Diese Karte hat ihre Grundlage in
Beschlüssen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit
der Wanderarbeitnehmer auf Basis der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr.
574/72 - Beschlüs-
se der Verwaltungskommission vom 18. 6.
2003, alte kundgemacht im ABI. EU L276 vom 27. 10.
2003 (Texte auch von Bedeutung für den
EWR und für das Abkommen EU/Schweiz): Nr. 189,
2003/751/EG, zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und (EWG)
Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen
bei einem vorüber-
gehenden Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch
die europäische
Krankenversicherungskarte; Nr. 190, 2003/752/EG, betreffend die technischen
Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte und Nr. 191,
2003/753/EG, betreffend die Er-
setzung der Vordrucke E111 und E111B durch die europäische
Krankenversicherungskarte. Im In-
E:\REF12\01 R 2004 ext\1 R allg ext\April bis Juni\Parlamentarische Anfrage 1533.J Chipkarte.doc Seite 7 von 9
gespeichert 19. April 2004 09:00, gedruckt
19. April 2004 09:00
-8-
nur vorhandene
Ansprüche, die jeweils im innerstaatlichen Recht gegeben sein müs-
sen (und hat daher in
der Praxis dieselbe Funktion wie eine Kreditkarte oder die frühe-
re Euroscheckkarte: wenn deren Konto nicht
gedeckt ist, aber die Karte dennoch ver-
wendet wird, haftet der Benutzer,
aber es entsteht kein eigenständiger neuer An-
spruch).
Auch in
Österreich ist ein Krankenversicherungsanspruch nicht von einer Si-
gnatur abhängig. Das bedeutet aber nicht, dass nicht einschlägige
Sicherheitsmaß-
nahmen gesetzt werden
dürften.
. Die Signatur
gehört zu diesen Sicherheitsmaßnahmen, welche missbräuchli-
che Verwendung vermeiden helfen sollen. Solche Sicherheitsmaßnahmen werden
zunächst im Inland eingeführt, wo die Karten am Häufigsten verwendet werden und
hiefür eine
allgemeine Organisation durch die Krankenversicherungsträger geschaffen
werden kann. Die einschlägigen
europarechtlichen Grundlagen gehen aber davon
aus, dass die Daten der EKVK in
Zukunft auch auf Chipkarten gespeichert werden,
sodass davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit auch im Ausland
Chipkartenle-
segeräte in den Arztordinationen usw. zur
Verfügung stehen und auch dort die Signa-
turfunktionen genützt werden können.
Die Situation
ist hier zunächst die gleiche wie bei den bisherigen „Ur-
laubskrankenscheinen''
oder „Auslandskrankenscheinen", Formular E 111 usw. Auch
wer solche Belege gefälscht oder sonst mißbräuchlich verwendet hat, hatte
Schäden
zu ersetzen bzw. wurde strafrechtlich verfolgt, vgl. dazu auch die neuen
Bestimmun-
gen im
Strafgesetzbuch über den Schutz unbarer Zahlungsmittel, welche ebenfalls auf
europarechtlichen Grundlagen beruhen - siehe
den EU-Rahmenbeschluss vom 28.
Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit
unbaren
Zahlungsmitteln, ABI. Nr. L 149 vom 2. 6. 2001, S. 1 und die letzte
StGB-Novelle.
Eine
Krankenbehandlung mit nachträglicher Feststellung der Anspruchsbe-
rechtigung
ist jedoch immer möglich und liegt im Ermessen (und bei Nichteinhaltung
der Vorgangsweise: im
Risikobereich) des Arztes oder anderen Behandlers.
ternet unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_oj.html
E:\REF12\01 R 2004 ext\1 R allg ext\April bis Juni\Parlamentarische
Anfrage 1533.J Chipkarte.doc Seite 8 von 9
gespeichert 19. April 2004 09:00, gedruckt
19. April 2004 09:00
-9-
Zu Frage 11:
Dazu wird entsprechend Ihrem Schreiben
keine Stellungnahme abgegeben.
Zu Frage 12:
Dazu wird entsprechend Ihrem Schreiben
keine Stellungnahme abgegeben.
Zu Frage 13:
Wann wird der infolge der Vorgänge
bei der Chipkarten Betriebs- und Errich-
tungsges.m.b.H. zurückgetretene
Aufsichtsrat neu bestellt?
In den
nächsten Tagen, weil die dreimonatige Frist zur Ergänzung des Auf-
sichtsrates nach §
30d GmbHG zu beachten ist.
Zu Frage 14:
Ist eine Neubestellung oder
Abberufung von Geschäftsführerinnen geplant?
Ja, eine
Neubestellung eines der beiden Geschäftsführer der SV-ChipBE:
Nach dem
ausgeschiedenen Geschäftsführer wird die handelsrechtliche Funktion die-
ses Geschäftsführers zunächst vorläufig und
ohne zusätzliches Entgelt durch einen
Mitarbeiter des Hauptverbandes wahrgenommen, um die GmbH bei Notfällen akti-
onsfähig zu halten. Die Stelle selbst ist derzeit operativ unbesetzt, sie wird
nach den
hiefür einzuhaltenden Regeln (Beachtung der Vorgaben des
Stellenbesetzungsgeset-
zes) besetzt werden.
Der
Hauptverband hält auch an dieser Stelle fest, dass alle Maßnahmen, die
im vorliegenden Zusammenhang gesetzt werden bzw. zu setzen sind, in erster
Linie
die erfolgreiche und
gesetzeskonforme Weiterführung und damit die rasche und siche-
re Einführung eines Chipkartensystems für die
österreichische Sozialversicherung
zum Ziel haben.
Die e-card
soll nach dem Wunsch des Hauptverbandes auch die Position
Österreichs im Rahmen
des Aktionsplanes eEurope 2005 festigen helfen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: