1519/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich verweise in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde (Nr.1533/J), auf die beiliegende Stellungnahme
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Ergänzend dazu möchte ich nur noch zu einzelnen Fragen Folgendes bemerken:

Zur Frage 1:

Ergänzend zu den Ausführungen des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger darf ich auch auf die Beantwortung der Frage 11 der
meinerseits und seitens meiner Kollegen an die damalige Frau Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch zu dieser Thematik gerichteten
parlamentarischen Anfrage (Nr.6030/J), XX.GP, verweisen (5627/AB XX.GP). Davon
abgesehen halte ich diese Frage durch die Ausführungen des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger für ausreichend beantwortet.

Zu den Fragen 2 und 3:

Angesichts des Umstandes, dass mit der Umsetzung und Fortführung des Projektes
Chipkarte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
beauftragt ist, erübrigt es sich, zur Frage der Kostenschätzung „in meinem Ressort"


Stellung zu nehmen. Vielmehr sind hier allein die Angaben des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger zugrunde zu legen.

Zur Frage 4:

c bis e:

An die Einführung einer so genannten „Chipkartengebühr" ist aus meiner Sicht
nicht gedacht. Ich möchte aber auch auf die generell laufende Diskussion über die
Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung und auf die diesbezüglich
grundsätzliche Zuständigkeit durch die Frau Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen hinweisen.

Zur Frage 6:

a): Ich darf diesbezüglich auch auf den Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Soziales (401 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates
XXII. GP) zum Antrag 335/A der Abgeordneten Herbert Scheibner; Mag. Wilhelm
Molterer, Kolleginnen und Kollegen zum SVÄG 2004 verweisen.

Zur Frage 11:

Es ist richtig, dass die Zuständigkeit für die Erlassung einer Verordnung nach § 31
Abs. 5 ASVG auf die Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
übergegangen ist. Die Vorbereitung einer einschlägigen Gesetzesänderung bzw.
„Rechtsbereinigung" - die das Vorhaben, Notfallsdaten auf die ELSY-Chipkarte zu
speichern, aufgeben würde - unterliegt daher der Ressortzuständigkeit der Frau
Bundesministerin.

Zur Frage 12:

Ich möchte darauf hinweisen, dass das Ergebnis dieser Überprüfung als Ausfluss
meiner Aufsichtstätigkeit dem Datenschutz unterliegt. Es besteht daher nur unter
Beachtung dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen ein Anrecht auf Auskünfte in
diesem Zusammenhang.

Ich darf Ihnen aber mitteilen, dass der Bericht der Prüfungsorgane dem Prüforgan
des Parlaments - nämlich dem Bundesrechnungshof - übermittelt wurde.


Zur Frage 13:

Ergänzend zu den Ausführungen des Hauptverbandes möchte ich Sie informieren,
dass für die Neubestellung der Aufsichtsratmitglieder gemäß § 31b Abs. 2 ASVG die
Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich ist und
dieses Erfordernis bisher nicht erfüllt werden konnte.


Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zur
Parlamentarischen Anfrage betreffend Entwicklung des Projekts SV-Chipcard
(Nr. 1533/J) wie folgt Stellung. Es wird eingangs darauf aufmerksam gemacht, dass in
unserem Schreiben vom 14. Jänner 2004 IT-EC/03 Sq, Os bereits einmal zu einer
parlamentarischen Anfrage (Nr. 1250/J, Ihr Schreiben vom 30. Dezember 2003,
GZ. 20.001/81-3/03) mit Kostenbeträgen Stellung genommen wurde. Die damals ge-
wünschten Beträge betrafen Projektkosten (Aufwendungen) pro Jahr, nicht aber die
hier dargestellten Kostenschätzungen. Es liegt daher keine Unstimmigkeit vor, wenn
die angeführten Beträge nicht übereinstimmen, sie haben verschiedene Ausgangssi-
tuationen in Folge verschiedener Formulierungen in den parlamentarischen Anfragen.

Zu Frage 1:

Welche Kostenschätzungen gab es zu Beginn des Projekts SV-Chipcard (1997)
innerhalb des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger bzw. Ihres Mini-
steriums für das Gesamtprojekt (Entwicklungs- und Betriebskosten)?

Die erste offizielle Kostenschätzung stammt aus dem Verbandsvorstandbe-
richt vom 15. 9. 1998 (Ausschreibung eines Chipkartensystems). Aus den Unterlagen


-2-

geht hervor, dass im Mai 1998 die Arbeiten am Business Case und der Kosten/Nut-
zenschätzung begonnen wurden.

Investitionen_____________________               Mio. ATS

Chipkarten (8 Mio Stück)

536

 

Infrastruktur für Betreiber

95

 

lnfrastruktur/Terminals für Ärzte

134

 

Infrastruktur/Terminals für Krankenanstalten

32

 

Gesamt

797

(57,92 Mio €)

 

Jährliche Betriebskosten______________           Mio. ATS

Ärzte (Wartung, Telefonkosten)

76

 

Betreiber (Personal)

91

 

Ersatzkosten (Chipkarten)

27

 

Krankenanstalt

11

 

Gesamt

205

(14,90 Mio €)

 

Ausdrücklich sei darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei diesen und den fol-
genden Angaben - der Anfrage entsprechend - um die einschlägigen Kostenschät
zungen handelt, denen naturgemäß keine genauen Erfahrungen zu Grunde liegen
konnten,

Der Hauptverband ist gerne bereit, Ihnen nähere Auskünfte zu geben, falls dies für die
Beantwortung der Anfrage aus Ihrer Sicht notwendig erscheint.

Zu Frage 2:

Welche Kostenschätzungen betr. das Projekt SV-Chipcard gab es in Ihrem Res-
sort und beim Hauptverband im Jahr 2001 bezüglich

a)        Entwicklungskosten

b)       Betriebskosten?

Die Kostenunterschiede zu den vorigen Angaben beruhen darauf, dass die Optionen
„digitale Signatur" und darauf beruhend ein größerer Chip (was als Option bereits In-
halt der ursprünglichen Ausschreibung gewesen war) tatsächlich wahrgenommen
wurden.

Angebot EDS/ORGA____________ Mio. ATS

Investitionskosten                                         1078 (78,34 Mio €)

Betriebskosten                                                 123 (8,94 Mio.€)

 

 

 

 

 

 

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Zu Frage 3:

Welche Kostenschätzungen betr. das Projekt SV-Chipcard gibt es in Ihrem Res-
sort bzw. beim Hauptverband heute bezüglich

a)   Entwicklungskosten

b)  Betriebskosten?

Die Beträge sind wegen der Entwicklung der Technik und der Geldwertentwicklung mit
den vorhin genannten, teilweise ca. sechs Jahre alten Beträgen nicht ohne Weiteres
vergleichbar. Dies auch deswegen, weil die Kostenschätzungen unterschiedliche Be-
reiche umfassten und daher - je nach Projektstand - auf verschiedenen Grundlagen
beruhten.

Investitionskosten_____________________________  

Betriebszentrale und Terminalsofware                33.544.075

Chipkarten und Kartensystem                              36.106.459

Kommunikationsdienstleistungen                          3.700.000

Call Center                                                                   200.000

Schulung                                                                   1.000.000

Externes Controlling                                                   500.000

Öffentlichkeitsarbeit                                                 1.006.171

Projektarbeit in HVB und SVC                            16.552.293

Gesamt                                                                  92.608.999

Betriebskosten_______________________________

e-card-System                                                         1.843.720

Kartensystem                                                           4.126.284

Call Center                                                               1.620.000

SVC Personalkosten                                              1.350.000

Gesamt                                                                    8.940.004

Zu Frage 4:

Bei der Entwicklung des Projekts SV-Chipcard spielte das Argument der Verwal-
tungsvereinfachung bzw. Kostenentlastung eine wichtige Rolle und wurden
auch konkrete Zahlen dazu genannt.

a)   Gibt es aktualisierte Schätzungen der Kostenentlastungen bzw. -belastungen
der einzelnen, vom Projekt SV-Chipcard befassten Gruppen (Versicherte, Be-
triebe, Arztpraxen, Apotheken usw.)?

b)      Welche Gruppe hat bisher Beiträge zur Entwicklung der SV-Chipcard geleistet
und in welcher Höhe?

c)   Welche Gruppe(n) wird noch Beiträge leisten und in welcher Höhe?

d)  Welche Gruppe/n wurden bzw, werden durch Geld- oder Sachleistungen für
die Einführung der SV-Chipcard entlastet?

e)   Welche Kosten sind für die Versicherten mit der Einführung der SV-Chipcard
verbunden (Entwicklungs- und Betriebskosten)?

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Zu Frage 4. a)
Nein.
Zu Frage 4. b)

Aus den Mitteln des Erstattungsfonds sind in den Jahren 1998 und 1999 ins-
gesamt 300 Mio. ATS (21.801.850,25 €) an den Hauptverband überwiesen worden.

Zu Frage 4. c)

Die Antwort auf diese Frage hängt von der Entwicklung der einschlägigen Ge-
setze ab und kann daher vom Hauptverband nicht gegeben werden (siehe die Diskus-
sion der Vergangenheit um die „Chipkartengebühr").

Zu Frage 4. d)

Die Dienstgeber durch den Entfall der Krankenscheinausstellung und die Ver-
sicherten durch den Entfall der Krankenscheingebühr (wenn keine Chipkartengebühr
vorgesehen wird).

Zu Frage 4. e)

Siehe lit. c. Die Chipkarte (e-card) soll nach derzeitigem Projektstand den Ver-
sicherten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Zu Frage 5:

Mittlerwelle wurden im Rahmen des Projekts SV-Chipcard Aufträge bzw. Projekt-
teile vergeben.

a)   Welche Projektteile wurden bisher vergeben?

b)  Welches Kostenvolumen umfassen die einzelnen Projektteile?

c)   Wie lauten die Beschreibungen der vergebenen Projektteile?

d)  Welche Projektteile werden zu einem späteren Zeitpunkt noch vergeben und
mit welchem voraussichtlichen Kostenvolumen?

e)   Welche Fertigstellungstermine sind bei den einzelnen Projektteilen vorge-
schrieben?

Zu Frage 5. a)

1.        Betriebszentrale und Terminalsoftware

2.    Informationstätigkeit zur Begleitung der Chipkarteneinführung (Öffentlich-
keitsarbeit)

3.        Externes Projektcontrolling

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4. die Chipkarten selbst (bestätigende Entscheidung des Bundesvergabeam-
tes vom 9. April 2004)

Zu Frage 5. b)

Die Angaben (es ist „Kostenvolumen" gefragt, nicht Auftragskosten) hängen davon ab,
welche Ersatzquote für Austauschkarten und welche weiteren Kosten im Echtbetrieb
bei den befassten Stellen tatsächlich anfallen.

1.  36,98 Mio. €

2.  2,1 Mio. €

3.  0,5 Mio.

4.  56,6 Mio. €

Zu Frage 5. c)

1.  Errichtung einer Betriebszentrale, Entwicklung der Software für die Arztor-
dinationen, Entwicklung der Serversoftware

2.  zielgruppenorientierte Informationstätigkeit in den Medien zur Begleitung
der Einführung der e-card

3.  Projektfortschrittskontrolle und Risikomanagement durch externe Experten

4.  Lieferung von personalisierten multiapplikativen Signatur-Chipkarten für alle
SV-Personen und Vertragspartner der österreichischen Sozialversicherung
und Dienstleistungen in Zusammenhang mit deren Verwaltung in der Zen-
trale eines Kartensystems mit Public Key Infrastruktur für die Dauer von 5
Jahren.

Zu Frage 5. d)

Call Center Dienstleistungen - 200.000 € und 1,6 Mio. € jährlich

Zu Frage 5. _e)

Alle Teilprojekte sind zum Probebetrieb Burgenland im Jänner 2005 fertigzu-
stellen; Ausnahme: geringe Teile zur Betriebszentrale und Terminalsoftware werden
erst zum Rolloutbeginn (April 2005) fertiggestellt werden.

Zu Frage 6:

Im SVÄG 2004 sind weitreichende Modifikationen des Projekts SV-Chipcard ent-
halten.

a)  Welche dieser im SVÄG 2004 enthaltenen Modifikationen (im besonderen die
Streichung des § 31c Abs. 2 ASVG) haben Auswirkungen auf die bereits ver-
gebenen Projektteile?

b) Welche Veränderungen bzw. Verteuerungen bewirkt die Novellierung des
§ 31a Abs. 3?

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Allgemein darf dazu festgehalten werden, dass es sich um keine „weitreichenden Mo-
difikationen" des Projekts handelt, sondern hauptsächlich um die Anpassung der
Rechtsgrundlagen des Chipkartenprojekts an das E-Govemment-Gesetz.

Zu Frage 6. a)

Die Novelle hat keine Auswirkung auf die Projektumsetzung, insbesondere
enthält § 31a Abs. 2 ASVG nur Ermächtigungen, aber keine zusätzlich relevanten
Maßnahmen für das Projekt. Die Streichung des § 31c Abs. 2 ASVG bewirkt eine
Rechtsbereinigung, nicht aber eine Projektänderung.

Zu Frage 6. b)

Dies kann nicht quantifiziert werden, Die Entwicklung dieses Bereich bis zum
gesetzlich gegebenen Termin Ende 2010 ist nicht absehbar.

Zu Frage 7:

§ 31a (4) des ASVG bestimmt, dass zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Ver-
wendungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von Daten auf den inner-
halb des ELSY zu verwendenden Chipkarten der Datenschutzrat unter Setzung
einer angemessenen Frist anzuhören ist.

a) Wurde der Datenschutzrat zu den Änderungen im SVÄG vor der Beschluss-
fassung im Sozialausschuss befragt? Wenn ja, wann und mit welcher ange-
messenen Frist? Wenn nein, warum nicht?

Es gab eine Sitzung des Datenschutzrates am 18. Februar 2004, bei welcher
auch ein Teilnehmer aus dem Hauptverband anwesend war. Ob eine Frist „angemes-
sen" im Sinn der Anfrage war, kann vom Hauptverband nicht beurteilt werden. Aus der
Sicht des Hauptverbandes war für seinen Teilnehmer die Vorbereitungszeit zu dieser
Sitzung ausreichend. Die Sitzung des Sozialausschusses fand am 13. Februar statt,
die Auswirkungen dieser Situation können vom Hauptverband nicht beurteilt werden.

b)  Welche Stellungnahme hat der Datenschutzrat zu den im SVÄG enthaltenen
Bestimmungen inhaltlich abgegeben?

Das kann vom Hauptverband nicht beantwortet werden.


Diese Stellungnahme ist ihm nicht zugänglich (und muss ihm auch nicht

übermittelt werden). Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass jene Passage des
Entwurfes zum SVÄG, in welcher die Nichtanwendung des Anhörungsrechts des Da-
tenschutzrates enthalten war; gestrichen wurde (unseres Wissens durch eine Abände-
rungsantrag in zweiter Lesung im Nationalrat am 25. Februar 2004).

 

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Siehe dazu die Entwicklung des Novellentextes auf der Website des Parla-
ments:
http://www.parlament.gv.at/portal/page?_pageid=908,644067&_dad=portal&_schema=

PORTAL

Zu Frage 8:

In welchem Stadium der Umsetzung befindet sich die von der Europäischen

Union geplante Sozialversicherungskarte?

Im Stadium der Anforderungsanalyse, wobei allerdings die Chipkarten, deren
Zuschlag vor wenigen Tagen erteilt wurde, für diese Karte herangezogen und die vor-
handenen Datenbestände auch Basis dieser Karte werden können.

Zu Frage 9:

Durch welche Maßnahmen wird die SV-Chipcard kompatibel mit der EU-Sozial-
versicherungskarte?

Die EU-Sozialversicherungskarte ist zunächst nur eine Krankenversicherungs-
Karte (europäische Krankenversicherungskarte EKVK, European Health Insurance
Card EH1C) und nicht für andere Versicherungszweige eingerichtet1.

Sie ist vorläufig keine Chipkarte, es sind keine Maßnahmen zur Erreichung
von Kompatibilität notwendig.

Die EKVK wird im Allgemeinen auf der Rückseite der e-card aufgedruckt sein.

Zu Frage 10:

Ist es richtig, dass die von der Europäischen Union geplanten Vorgaben für die
Sozialversicherungskarte EU-Bürgerinnen auch ohne elektronische Signatur
Anspruch auf Krankenbehandlung vorsehen, während für österreichische
Staatsbürgerinnen durch die Bestimmungen des ASVG bzw. zur SV-Chipcard
eine Online-Prüfung und Validierung Voraussetzung für eine Krankenbehand-
lung als Kassenpatientin wäre?

Nein. Die EKVK begründet keine eigenständigen Ansprüche. Sie dokumentiert

1 Diese Karte hat ihre Grundlage in Beschlüssen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit
der Wanderarbeitnehmer auf Basis der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 - Beschlüs-
se der Verwaltungskommission vom 18. 6. 2003, alte kundgemacht im ABI. EU L276 vom 27. 10.
2003 (Texte auch von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz): Nr. 189,
2003/751/EG, zur Ersetzung der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG)
Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke für den Zugang zu Sachleistungen bei einem vorüber-
gehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat durch
die europäische Krankenversicherungskarte; Nr. 190, 2003/752/EG, betreffend die technischen
Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte und Nr. 191, 2003/753/EG, betreffend die Er-
setzung der Vordrucke E111 und
E111B durch die europäische Krankenversicherungskarte. Im In-

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nur vorhandene Ansprüche, die jeweils im innerstaatlichen Recht gegeben sein müs-
sen (und hat daher in der Praxis dieselbe Funktion wie eine Kreditkarte oder die frühe-
re Euroscheckkarte: wenn deren Konto nicht gedeckt ist, aber die Karte dennoch ver-
wendet wird, haftet der Benutzer, aber es entsteht kein eigenständiger neuer An-
spruch).

Auch in Österreich ist ein Krankenversicherungsanspruch nicht von einer Si-
gnatur abhängig. Das bedeutet aber nicht, dass nicht einschlägige Sicherheitsmaß-
nahmen gesetzt werden dürften.

. Die Signatur gehört zu diesen Sicherheitsmaßnahmen, welche missbräuchli-
che Verwendung vermeiden helfen sollen. Solche Sicherheitsmaßnahmen werden
zunächst im Inland eingeführt, wo die Karten am Häufigsten verwendet werden und
hiefür eine allgemeine Organisation durch die Krankenversicherungsträger geschaffen
werden kann. Die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen gehen aber davon
aus, dass die Daten der EKVK in Zukunft auch auf Chipkarten gespeichert werden,
sodass davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit auch im Ausland Chipkartenle-
segeräte in den Arztordinationen usw. zur Verfügung stehen und auch dort die Signa-
turfunktionen genützt werden können.

Die Situation ist hier zunächst die gleiche wie bei den bisherigen „Ur-
laubskrankenscheinen'' oder „Auslandskrankenscheinen", Formular E 111 usw. Auch
wer solche Belege gefälscht oder sonst mißbräuchlich verwendet hat, hatte Schäden
zu ersetzen bzw. wurde strafrechtlich verfolgt, vgl. dazu auch die neuen Bestimmun-
gen im Strafgesetzbuch über den Schutz unbarer Zahlungsmittel, welche ebenfalls auf
europarechtlichen Grundlagen beruhen - siehe den EU-Rahmenbeschluss vom 28.
Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren
Zahlungsmitteln, ABI. Nr. L 149 vom 2. 6. 2001, S. 1 und die letzte StGB-Novelle.

Eine Krankenbehandlung mit nachträglicher Feststellung der Anspruchsbe-
rechtigung ist jedoch immer möglich und liegt im Ermessen (und bei Nichteinhaltung
der Vorgangsweise: im Risikobereich) des Arztes oder anderen Behandlers.

ternet unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_oj.html

 

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Zu Frage 11:

Dazu wird entsprechend Ihrem Schreiben keine Stellungnahme abgegeben.

Zu Frage 12:

Dazu wird entsprechend Ihrem Schreiben keine Stellungnahme abgegeben.

Zu Frage 13:

Wann wird der infolge der Vorgänge bei der Chipkarten Betriebs- und Errich-

tungsges.m.b.H. zurückgetretene Aufsichtsrat neu bestellt?

In den nächsten Tagen, weil die dreimonatige Frist zur Ergänzung des Auf-
sichtsrates nach § 30d GmbHG zu beachten ist.

Zu Frage 14:

Ist eine Neubestellung oder Abberufung von Geschäftsführerinnen geplant?

Ja, eine Neubestellung eines der beiden Geschäftsführer der SV-ChipBE:
Nach dem ausgeschiedenen Geschäftsführer wird die handelsrechtliche Funktion die-
ses Geschäftsführers zunächst vorläufig und ohne zusätzliches Entgelt durch einen
Mitarbeiter des Hauptverbandes wahrgenommen, um die GmbH bei Notfällen akti-
onsfähig zu halten. Die Stelle selbst ist derzeit operativ unbesetzt, sie wird nach den
hiefür einzuhaltenden Regeln (Beachtung der Vorgaben des Stellenbesetzungsgeset-
zes) besetzt werden.

Der Hauptverband hält auch an dieser Stelle fest, dass alle Maßnahmen, die
im vorliegenden Zusammenhang gesetzt werden bzw. zu setzen sind, in erster Linie
die erfolgreiche und gesetzeskonforme Weiterführung und damit die rasche und siche-
re Einführung eines Chipkartensystems für die österreichische Sozialversicherung
zum Ziel haben.

Die e-card soll nach dem Wunsch des Hauptverbandes auch die Position
Österreichs im Rahmen des Aktionsplanes eEurope 2005 festigen helfen.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: