1521/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
26. Februar 2004, Nr. 1541/J, betreffend
Chaos um Grenzwerte bei Pestiziden durch
„Gleichstellungsverordnung mit
Holland" und die gesundheitliche Gefährdung von Konsu-
mentInnen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Gemäß den
parlamentarischen Materialien zu Art. 5 des Agrarrechtsänderungsgesetzes
2002
(RV 1133) wird der neu geschaffene § 12 Abs. 10 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997
(PMG 1997) wie folgt begründet:
„Aufgrund der Geltung der Richtlinie
91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das In-
verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist
von einem hohen Zulassungsstandard in den
EU-Mitgliedstaaten auszugehen. Nicht
zuletzt deshalb konnten in der Zulassungspraxis posi-
tive Erfahrungen mit Zulassungen nach
dem geltenden § 12 bzw. nach den auf § 12 beru-
henden Verordnungen gesammelt
werden. Auf der Grundlage dieser Tatsachen kann nun an
eine Ausdehnung des nach dem geltenden
PMG 1997 vorgeschriebenen Systems gedacht
werden. Mit dem vorgeschlagenen § 12
Abs. 10 würde für die Republik Österreich nach
mehrmaliger Urgenz auf EU-Ebene der diesbezügliche Binnenmarkt in einem
Teilbereich
verwirklicht
werden."
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Nationalrat waren die
Gleichstellungsverordnungen
mit Deutschland und dem Königreich der Niederlande in Kraft.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Schutz
der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-
ge nach Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG in den
Grundsätzen vom Bund geregelt wird. Die Ausfüh-
rungsgesetzgebung und Vollziehung fällt in die Kompetenz der Länder. Auf
Bundesebene ist
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu regeln.
Zu den Fragen 4 und 5:
Mit der Verordnung vom
17. März 2004, BGBl. II Nr. 128/2004,
des Bundesministers für
Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) über das Verbot von
Pflanzenschutzmitteln,
die bestimmte Wirkstoffe enthalten, erfolgte eine Anpassung der be-
stehenden Verordnung an die „Gleichstellungsverordnung mit Holland".
Es wurden die in
Holland zugelassenen Wirkstoffe „Carbaryl", „Cyhexatin",
„Kasugamycin"
und „Streptomycin" sowie „Bariumverbindungen" vom Verbot erfasst. Für
diese Wirkstoffe -
ausgenommen „Kasugamycin" und „Streptomycin" - bestand zuvor bereits
ein Verbot nach
der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein
Verbot be-
stimmter gefährlicher
Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl. Nr. 97/1992.
Cyhexatin wurde verboten, da Studien
an Ratten und Hasen teratogene Eigenschaften die-
ser Substanz zeigten.
Zu Frage 6:
Es wurden
Entwicklungen auf EU-Ebene abgewartet und eine Abklärung bezüglich der ande-
ren, in der
Verordnung angeführten Wirkstoffe vorgenommen.
Zu den Fragen 7, 8,17
bis 21, 41 bis 49 :
Die Festsetzung von Höchstwerten für
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in
oder
auf Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft nach dem
Lebensmittelgesetz
1975 bzw. der Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämp-
fungsmitteln
in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV),
BGBl. II Nr. 441/2002 idF BGBl. II Nr. 552/2003, obliegt der
Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen. Es darf daher auf die Beantwortung der an die Bundesministerin für
Gesundheit
und Frauen gerichteten Anfrage Nr. 1555/J verwiesen werden.
Grundsätzlich ist
jedenfalls davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung festgelegten
Höchstwerte Anwendung
finden.
Zu Frage 9:
Zunächst ist
festzuhalten, dass nach § 12 Abs. 10 PMG 1997 Pflanzenschutzmittel, die in
einem
Mitgliedstaat zum Inverkehrbringen zugelassen sind, der seit zwei Jahren in
einer
Verordnung gemäß § 12
Abs. 9 PMG 1997 angeführt ist, auch in Österreich nach dem Pflan-
zenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen sind.
Demnach sind aufgrund der Gleichstellungs-
verordnung Bundesrepublik Deutschland,
BGBl. II Nr. 109/1998, alle
Pflanzenschutzmittel,
die
in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, nach § 12 Abs. 10
PMG
1997 zugelassen, soweit sie in der Originalverpackung und mit der
Originalkennzeichnung
einschließlich der Gebrauchsanweisung, beides in deutscher Sprache, in Verkehr
gebracht
werden. Dies gilt
seit 6. Februar 2004 auch für Pflanzenschutzmittel, die in den Niederlanden
rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen
(Gleichstellungsverordnung Königreich der
Niederlande, BGBl. II Nr. 52/2002).
Zu Frage 10:
Eigenimporte für den Eigenbedarf sind kein
Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG
1997 und fallen daher nicht in die Zuständigkeit des BMLFUW.
Zu Frage 11:
Die Kontrolle der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln obliegt gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-
VG
den Ländern.
Zu Frage 12:
Für die amtliche Kontrolle der
Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln ist eine Überset-
zung nicht notwendig, da Pflanzenschutzmittel
generell nur mit Kennzeichnungen in deut-
scher Sprache in Verkehr gebracht werden dürfen (siehe auch die Antwort
zu Frage 9).
Zu den Fragen 13 und 14:
Anhand der Wirkstoffbezeichnungen und
deren Konzentrationsangaben, Piktogrammen und
normierten R- u. S-Sätzen auf der
Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels können auch
ohne Übersetzung die wesentlichen gefährlichen Eigenschaften abgeleitet
werden. Die Ver-
giftungsinformationszentrale hat überdies Zugriff auf das
Sicherheitsdatenblattregister.
Zu den Fragen 15 und 16:
Die Listen der in der Integrierten
Produktion (ÖPUL) erlaubten Pflanzenschutzmittel („IP-
Pflanzenschutzmittellisten")
werden an Hand der der Europäischen Kommission notifizierten
Kriterien laufend (zumindest einmal, meist
jedoch mehrmals pro Jahr) angepasst.
Der aktuelle Stand
der jeweiligen IP-Pflanzenschutzmittellisten ist auf der Homepage des
BMLFUW abrufbar (http://www.lebensministerium.at/land
à Produktion à Pflanzliche Pro-
duktion à
Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel). Hier sind auch alle auf Grund der
„Gleich-
stellungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland" oder der „Gleichstellungsverordnung Kö-
nigreich der Niederlande" zugelassenen
Pflanzenschutzmittel, welche in den einzelnen Integ-
rierten Produktionssparten zulässig sind, ersichtlich.
Hinsichtlich der Höchstwerte für Rückstände von
Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer
Herkunft ist die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 bzw. der Verordnung über
Höchstwerte von
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Lebensmitteln pflanzlichen und
tierischen Ursprunges (SchäHöV), BGBl. II Nr. 441/2002 idF BGBl. II Nr. 552/2003,
zustän-
dig.
Zu Frage 22:
Regelungen
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln obliegen den Ländern.
Zu Frage 23:
Für gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997
zugelassene Pflanzenschutzmittel, welche gewerbsmä-
ßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr
gebracht werden sollen, ist vor Aufnahme dieser Tä-
tigkeit eine Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter
Bekanntgabe der in
§ 3 Abs. 4 PMG 1997 vorgesehenen Angaben (Name/Firma, Anschrift des
Meldepflichtigen,
Originalkennzeichnung in deutscher Sprache oder beglaubigte Übersetzung)
erforderlich. In
diesen Fällen liegt beim Bundesamt für
Ernährungssicherheit eine Dokumentation über die
Anwendungsbestimmungen in deutscher Sprache auf.
Zu den Fragen 24 und 25:
Für die nach § 12 Abs. 10 PMG 1997
zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist die deut-
sche/niederländische Kennzeichnung maßgeblich. Das bedeutet, dass
deutsche/nieder-
ländische Pflanzenschutzmittel mit ihren jeweils in Deutschland/den
Niederlanden zugelas-
senen
Anwendungsbestimmungen in Österreich in Verkehr gebracht werden.
Daneben können die gleichen
Pflanzenschutzmittel, Herkunftsmitgliedstaat Deutschland/die
Niederlande, nach den bisherigen Regelungen, beispielsweise nach § 12 Abs. 2
PMG 1997,
in Österreich mit anderen (als in
Deutschland/den Niederlanden zugelassenen) Anwen-
dungsbestimmungen zugelassen sein. Dies hat zur Folge, dass diese
Pflanzenschutzmittel
mit unterschiedlicher Kennzeichnung - nämlich „deutschen" oder „niederländischen"
Anwen-
dungsbestimmungen (§ 12 Abs. 10 PMG 1997) oder/und „österreichischen"
Anwendungsbe-
stimmungen in der Kennzeichnung - in Österreich in Verkehr gebracht werden
können. Dies-
falls finden die „österreichischen"
Anwendungsbestimmungen auch auf die nach § 12
Abs. 10 PMG 1997 zugelassenen Produkte Anwendung.
Zu den Fragen 26, 27, 29 und 31
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
und Pflanzenschutzmittel, welche derzeit in den Niederlanden
zugelassen sind, finden sich unter der nachstehenden Internetadresse, wobei bei
den aufge-
listeten Produkten eine gezielte Abfrage nach Kulturen nicht möglich ist.
http://www.ctb-waqeninqen.nl.
Zu Frage 28:
Mit Stand 12.3.2004 sind 91 Wirkstoffe
in Österreich aufgrund des § 12 Abs. 10 PMG 1997
zugelassen, ohne über eine von § 12 Abs. 10 PMG 1997 unabhängige Zulassung zu
verfü-
gen.
Zu Frage 30:
Folgende Pflanzenschutzmittel verfügen nach Information des
Bundesamtes für Ernährungs-
sicherheit derzeit über eine von § 12 Abs.
10 PMG 1997 unabhängige Zulassung für Paprika:
Pflanzenschutzmittel:___________ Pfl.Req.Nr.
Acaristop 2316
Acorit flüssig 2305
Amblon 2491
Ambly-Pack 2543
Ambly-Tüte 2544
Aphidend 2529
Aphipar 2530
Applaud 40 SC 2439
Bioblatt Mehltaumittel 2088
Celaflor Blattlausfrei AF Neu 2623
1
Celaflor Pflanzenschutz AF Neu 2623 2
Condor 2333
Confidor 70
WG 2602
Cymbigon 2210
Dacthal W-75 1250
En-Pack 2511
En-Strip 2531
Encon 2492
Neudosan AF Blattlausfrei 2623
Neudosan Neu Bkattlausfrei 2622
Orion 2503
Ortiva 2711
Phyto-Pack 2516
Phyton 2488
Pilzfrei Saprol Plus 2711 1
Previcur
N 1975
Raubmilben gegen Spinnmilben 2484
Schlupfwespen gegen Weisse Fliegen 2490
Schneckenkorn „Gärtner Exclusiv"
parallelregistriert 2605 1
Sumi-Alpha 2421
Sumisclex WG 2089
Switch 2619 1
Switch 62,5
WG 2619
Teldor 2645
Zu Frage 32:
Folgende Pflanzenschutzmittel verfügen
nach Information des Bundesamtes für Ernährungs-
sicherheit (Stand 1.4.2004) über eine von §
12 Abs. 10 PMG 1997 unabhängige Zulassung
für Äpfel:
Pflanzenschutzmittel:___________ Pfl.Reg.Nr.
Antracol WG 2769
Baumteer-Pomrin 472
Biobit XL 2561
Calypso 2812
Capex 2784
Confidor 70
WG 2602
Casoron G 1328
Chorus 2615 1
Chorus 50 WG 2615
Clinic 2701
Compo Gartenunkraut-Vernichter 1920
Dirigol N 2200
Diquat-Fert 1761 3
Discus 2576
Dithane M 45 1042 4
Dithane M-45 1042
1
Dithane M-45 1042 0
Dithane M 45 1042 3
Dithane Neo Tec 2746
Flint 2758
Fusilade MAX 2790
Gly-Fert 2701 1
Glyphos 2651
0
Glyphos Ultra 2651 1
Glyper 2837
Insegar 23851
Insegar 25 WP 2385
Isomate C Plus 2827
Isomate CTT 2849
Keeper Unkrautfrei 2651 1
Kerb 50 W 1693
Kumulus WG 396
Kumulus WG
396 2
Kumulus WG
396 3
Künstliche rinde Lac Balsam 1777
MAC-Diquat 1761 1
MAC-Mancozeb 80%
WP 1042 2
Madex 2785
Manco-Fert 1042
Mancomex 2746 1
Masai 2635 0
Masai 2635 1
Merpan 80 WDG 2803
Metasystox R 918
Metasystox R/5
963
Mimic 2620
Mimic 2620
Mitac 20 2329
Mospilan 2830
NeemAzal-T/S 2699 1
Negal Baumwundsalbe 2187
Netz-Schwefelit WG 396
4
Netzschwefel Stulln
587
Nustar 20 DF 2541
Nustar 20 DF 2541 1
Prefix-C 2159
Rapir WG 2700
Reglone 1761 2
Reglone 1761 0
Regulex 2829
Rhodofix 2220
Roundup
Bioforce 2613 1
Roundup Gran 2741
Roundup LB Plus 2614
Roundup Plus 2613 3
Roundup Ultra 2613 0
Samba K 2762
Scala 2715
Scala 2715 1
Schädlingsfrei Neem 2699
Schildlausfrei AF 2739
Steward 2737
Stream 2651
3
Stroby WG 2576 1
Substral
Schädlingsfrei 2739 2
Sumi-Alpha 2421
Systane 20 EW 2794
Thiovit 2632 1
Thiovit Jet 2632 0
Topas 100 EC 2331
Total-Unkraut-Frei ULTRA 2613 2
Touchdown Quattro 2809
Unkrautsalz Ultra 1328 1
Vision 2663
Xen Tari 2740
Zu den Fragen 33 und 34:
Gemäß § 12 Abs. 10
PMG 1997 wurden 260 Pflanzenschutzmittel in Verbindung mit der
Gleichstellungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland und 19 Pflanzenschutzmittel in Ver-
bindung mit der Gleichstellungsverordnung Königreich der Niederlande gemeldet.
Die aktuelle Liste
der angemeldeten Pflanzenschutzmittel ist auf der Homepage der AG ES
abrufbar (http://www.ages.at à Service à Datenbanken à
Pflanzenschutzmittelregister à
Liste der gemäß § 3
Abs. 4 PMG 1997 idgF angemeldeten Pflanzenschutzmittel).
Zu den Fragen 35. 36 und 37:
Die Meldung der
jährlich in Österreich in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittelmengen
(auf
Wirkstoffbasis) an die nationalen Behörden ist in Österreich durch § 25 Abs. 2
PMG
1997
geregelt. Demnach haben die Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssi-
cherheit
die Namen und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im In-
land in Verkehr
gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzen-
schutzmittel spätestens 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich
schriftlich zu
melden.
Die gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassenen
Pflanzenschutzmittel können gewerbs-
mäßig
in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebracht werden, wenn dies vor Aufnahme der
Tä-
tigkeit
dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der in § 3 Abs. 4 PMG
1997
vorgesehenen Angaben gemeldet wurde. Die Liste der angemeldeten Pflanzenschutz-
mittel ist auf der Homepage der AGES
abrufbar (http://www.ages.at à Service à Datenban-
ken à Pflanzenschutzmittelregister à Liste der gemäß § 3 Abs. 4 PMG
1997 idgF angemel-
deten Pflanzenschutzmittel).
Der Meldepflichtige nach § 3 Abs. 4 PMG 1997 unterliegt
auch den Meldepflichten nach § 25
PMG 1997, insbesondere auch der Meldung der jährlich in Österreich in Verkehr
gebrachten
Pflanzenschutzmittelmengen auf Wirkstoffbasis.
In den Meldungen seitens der
Unternehmen gemäß § 25 Abs. 2 PMG 1997 werden die auf
Grundlage des § 12 Abs. 10 PMG 1997 in Österreich in Verkehr gebrachten
Pflanzen-
schutzmittelwirkstoffmengen
nicht gesondert ausgewiesen. Es liegen daher keine speziellen
Wirkstoffmengendaten vor. Dem BMLFUW liegen
diesbezüglich auch keine Schätzungen
vor.
Zu den Fragen 38, 39 und 40:
Die von den österreichischen
Landwirten in anderen EU-Mitgliedstaaten eingekauften Men-
gen an Pflanzenschutzmitteln können nicht mengenmäßig erfasst werden, da diese
Direkt-
importe
(Eigenimporte) kein Inverkehrbringen im Sinne des PMG 1997 darstellen (das
Inver-
kehrbringen erfolgte in anderen
Mitgliedstaaten). Diese Mengen sind in den vorliegenden
Statistiken über die in Verkehr gebrachten Wirkstoffmengen, die jährlich im
Grünen Bericht
veröffentlicht werden, nicht enthalten. Dem BMLFUW liegen auch keine
detaillierten Daten
bzw. Schätzungen vor.
Zu Frage 50:
Eine diesbezügliche Dokumentation liegt
dem BMLFUW nicht vor.
Zu Frage 51:
Es bestehen keine Mengenbeschränkungen nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, die
Menge hängt jedoch vom Eigenbedarf ab.
Zu den Fragen 52 und 53:
Der Wirkstoff Streptomycin wurde in
die Verordnung über das Verbot von Pflanzenschutzmit-
teln, die bestimmte
Wirkstoffe enthalten, BGBl. II Nr. 128/2004, aufgenommen.
Zu Frage 54:
Generell ist
anzumerken, dass der Bezug von Giften mit dem Erfordernis einer Giftbezugs-
bewilligung
eine nationale Bestimmung ist, die in anderen Mitgliedstaaten keine Entspre-
chung
hat. Das Erfordernis einer Giftbezugsbewilligung gemäß Giftverordnung 2000,
BGBl. II
Nr.
24/2001, richtet sich beim Erwerb von den nach § 12 Abs. 10 PMG 1997
zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln
in Österreich nach der deutschen/niederländischen Einstufung und
Kennzeichnung
(Angleichung auf EU-Ebene ab 30. Juli 2004).