1521/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulli Sima, Kolleginnen und Kollegen vom
26. Februar 2004, Nr. 1541/J, betreffend Chaos um Grenzwerte bei Pestiziden durch
„Gleichstellungsverordnung mit Holland" und die gesundheitliche Gefährdung von Konsu-
mentInnen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Gemäß den parlamentarischen Materialien zu Art. 5 des Agrarrechtsänderungsgesetzes
2002 (RV 1133) wird der neu geschaffene § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 (PMG 1997) wie folgt begründet:

„Aufgrund der Geltung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das In-
verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist von einem hohen Zulassungsstandard in den
EU-Mitgliedstaaten auszugehen. Nicht zuletzt deshalb konnten in der Zulassungspraxis posi-
tive Erfahrungen mit Zulassungen nach dem geltenden § 12 bzw. nach den auf § 12 beru-
henden Verordnungen gesammelt werden. Auf der Grundlage dieser Tatsachen kann nun an
eine Ausdehnung des nach dem geltenden PMG 1997 vorgeschriebenen Systems gedacht


werden. Mit dem vorgeschlagenen § 12 Abs. 10 würde für die Republik Österreich nach
mehrmaliger Urgenz auf EU-Ebene der diesbezügliche Binnenmarkt in einem Teilbereich
verwirklicht werden."

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Nationalrat waren die Gleichstellungsverordnungen
mit Deutschland und dem Königreich der Niederlande in Kraft.

Im Übrigen ist anzumerken, dass der Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlin-
ge nach Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG in den Grundsätzen vom Bund geregelt wird. Die Ausfüh-
rungsgesetzgebung und Vollziehung fällt in die Kompetenz der Länder. Auf Bundesebene ist
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu regeln.

Zu den Fragen 4 und 5:

Mit der Verordnung vom 17. März 2004, BGBl. II Nr. 128/2004, des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) über das Verbot von
Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, erfolgte eine Anpassung der be-
stehenden Verordnung an die „Gleichstellungsverordnung mit Holland".

Es wurden die in Holland zugelassenen Wirkstoffe „Carbaryl", „Cyhexatin", „Kasugamycin"
und „Streptomycin" sowie „Bariumverbindungen" vom Verbot erfasst. Für diese Wirkstoffe -
ausgenommen „Kasugamycin" und „Streptomycin" - bestand zuvor bereits ein Verbot nach
der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot be-
stimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl. Nr. 97/1992.

Cyhexatin wurde verboten, da Studien an Ratten und Hasen teratogene Eigenschaften die-
ser Substanz zeigten.

Zu Frage 6:

Es wurden Entwicklungen auf EU-Ebene abgewartet und eine Abklärung bezüglich der ande-
ren, in der Verordnung angeführten Wirkstoffe vorgenommen.


Zu den Fragen 7, 8,17 bis 21, 41 bis 49 :

Die Festsetzung von Höchstwerten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in
oder auf Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft nach dem Lebensmittelgesetz
1975 bzw. der Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämp-
fungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV),
BGBl. II Nr. 441/2002 idF BGBl. II Nr. 552/2003, obliegt der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen. Es darf daher auf die Beantwortung der an die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen gerichteten Anfrage Nr. 1555/J verwiesen werden.

Grundsätzlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung festgelegten
Höchstwerte Anwendung finden.

Zu Frage 9:

Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 12 Abs. 10 PMG 1997 Pflanzenschutzmittel, die in
einem Mitgliedstaat zum Inverkehrbringen zugelassen sind, der seit zwei Jahren in einer
Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 PMG 1997 angeführt ist, auch in Österreich nach dem Pflan-
zenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen sind. Demnach sind aufgrund der Gleichstellungs-
verordnung Bundesrepublik Deutschland, BGBl.
II Nr. 109/1998, alle Pflanzenschutzmittel,
die in Deutschland rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, nach § 12 Abs. 10 PMG
1997 zugelassen, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung
einschließlich der Gebrauchsanweisung, beides in deutscher Sprache, in Verkehr gebracht
werden. Dies gilt seit 6. Februar 2004 auch für Pflanzenschutzmittel, die in den Niederlanden
rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen (Gleichstellungsverordnung Königreich der
Niederlande, BGBl.
II Nr. 52/2002).

Zu Frage 10:

Eigenimporte für den Eigenbedarf sind kein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG
1997 und fallen daher nicht in die Zuständigkeit des BMLFUW.


Zu Frage 11:

Die Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln obliegt gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-
VG den Ländern.

Zu Frage 12:

Für die amtliche Kontrolle der Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln ist eine Überset-
zung nicht notwendig, da Pflanzenschutzmittel generell nur mit Kennzeichnungen in deut-
scher Sprache in Verkehr gebracht werden dürfen (siehe auch die Antwort zu Frage 9).

Zu den Fragen 13 und 14:

Anhand der Wirkstoffbezeichnungen und deren Konzentrationsangaben, Piktogrammen und
normierten R- u. S-Sätzen auf der Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels können auch
ohne Übersetzung die wesentlichen gefährlichen Eigenschaften abgeleitet werden. Die Ver-
giftungsinformationszentrale hat überdies Zugriff auf das Sicherheitsdatenblattregister.

Zu den Fragen 15 und 16:

Die Listen der in der Integrierten Produktion (ÖPUL) erlaubten Pflanzenschutzmittel („IP-
Pflanzenschutzmittellisten") werden an Hand der der Europäischen Kommission notifizierten
Kriterien laufend (zumindest einmal, meist jedoch mehrmals pro Jahr) angepasst.

Der aktuelle Stand der jeweiligen IP-Pflanzenschutzmittellisten ist auf der Homepage des
BMLFUW abrufbar
(http://www.lebensministerium.at/land à Produktion à Pflanzliche Pro-
duktion
à Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel). Hier sind auch alle auf Grund der „Gleich-
stellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland" oder der „Gleichstellungsverordnung Kö-
nigreich der Niederlande" zugelassenen Pflanzenschutzmittel, welche in den einzelnen Integ-
rierten Produktionssparten zulässig sind, ersichtlich.

Hinsichtlich der Höchstwerte für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft ist die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 bzw. der Verordnung über Höchstwerte von


Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und
tierischen Ursprunges (SchäHöV), BGBl.
II Nr. 441/2002 idF BGBl. II Nr. 552/2003, zustän-
dig.

Zu Frage 22:

Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln obliegen den Ländern.

Zu Frage 23:

Für gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassene Pflanzenschutzmittel, welche gewerbsmä-
ßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebracht werden sollen, ist vor Aufnahme dieser Tä-
tigkeit eine Anmeldung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der in
§ 3 Abs. 4 PMG 1997 vorgesehenen Angaben (Name/Firma, Anschrift des Meldepflichtigen,
Originalkennzeichnung in deutscher Sprache oder beglaubigte Übersetzung) erforderlich. In
diesen Fällen liegt beim Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Dokumentation über die
Anwendungsbestimmungen in deutscher Sprache auf.

Zu den Fragen 24 und 25:

Für die nach § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist die deut-
sche/niederländische Kennzeichnung maßgeblich. Das bedeutet, dass deutsche/nieder-
ländische Pflanzenschutzmittel mit ihren jeweils in Deutschland/den Niederlanden zugelas-
senen Anwendungsbestimmungen in Österreich in Verkehr gebracht werden.

Daneben können die gleichen Pflanzenschutzmittel, Herkunftsmitgliedstaat Deutschland/die
Niederlande, nach den bisherigen Regelungen, beispielsweise nach § 12 Abs. 2 PMG 1997,
in Österreich mit anderen (als in Deutschland/den Niederlanden zugelassenen) Anwen-
dungsbestimmungen zugelassen sein. Dies hat zur Folge, dass diese Pflanzenschutzmittel
mit unterschiedlicher Kennzeichnung - nämlich „deutschen" oder „niederländischen" Anwen-
dungsbestimmungen (§ 12 Abs. 10 PMG 1997) oder/und „österreichischen" Anwendungsbe-
stimmungen in der Kennzeichnung - in Österreich in Verkehr gebracht werden können. Dies-
falls finden die „österreichischen" Anwendungsbestimmungen auch auf die nach § 12
Abs. 10 PMG 1997 zugelassenen Produkte Anwendung.


Zu den Fragen 26, 27, 29 und 31

Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und Pflanzenschutzmittel, welche derzeit in den Niederlanden
zugelassen sind, finden sich unter der nachstehenden Internetadresse, wobei bei den aufge-
listeten Produkten eine gezielte Abfrage nach Kulturen nicht möglich ist.
http://www.ctb-waqeninqen.nl.

Zu Frage 28:

Mit Stand 12.3.2004 sind 91 Wirkstoffe in Österreich aufgrund des § 12 Abs. 10 PMG 1997
zugelassen, ohne über eine von § 12 Abs. 10 PMG 1997 unabhängige Zulassung zu verfü-
gen.

Zu Frage 30:

Folgende Pflanzenschutzmittel verfügen nach Information des Bundesamtes für Ernährungs-
sicherheit derzeit über eine von § 12 Abs. 10 PMG 1997 unabhängige Zulassung für Paprika:

Pflanzenschutzmittel:___________ Pfl.Req.Nr.

Acaristop                        2316

Acorit flüssig                        2305

Amblon                        2491

Ambly-Pack                        2543

Ambly-Tüte                        2544

Aphidend                        2529

Aphipar                        2530

Applaud 40 SC                        2439

Bioblatt Mehltaumittel                        2088

Celaflor Blattlausfrei AF Neu                        2623  1

Celaflor Pflanzenschutz AF Neu                        2623 2

Condor                        2333

Confidor 70 WG                        2602

Cymbigon                        2210

Dacthal W-75                        1250

En-Pack                       2511

En-Strip                        2531

Encon                       2492

Neudosan AF Blattlausfrei                        2623

Neudosan Neu Bkattlausfrei                        2622


Orion                        2503

Ortiva                        2711

Phyto-Pack                        2516

Phyton                        2488

Pilzfrei Saprol Plus                        2711 1

Previcur N                        1975

Raubmilben gegen Spinnmilben                        2484

Schlupfwespen gegen Weisse Fliegen                        2490

Schneckenkorn „Gärtner Exclusiv" parallelregistriert                        2605 1

Sumi-Alpha                        2421

Sumisclex WG                        2089

Switch                        2619 1

Switch 62,5 WG                        2619

Teldor                        2645

Zu Frage 32:

Folgende Pflanzenschutzmittel verfügen nach Information des Bundesamtes für Ernährungs-
sicherheit (Stand 1.4.2004) über eine von § 12 Abs. 10 PMG 1997 unabhängige Zulassung
für Äpfel:

Pflanzenschutzmittel:___________ Pfl.Reg.Nr.

Antracol WG                        2769
Baumteer-Pomrin                        472

Biobit XL                        2561

Calypso                        2812

Capex                        2784

Confidor 70 WG                        2602

Casoron G                        1328

Chorus                        2615 1

Chorus 50 WG                        2615

Clinic                        2701

Compo Gartenunkraut-Vernichter                        1920

Dirigol N                        2200

Diquat-Fert                        1761 3

Discus                        2576

Dithane M 45                        1042 4

Dithane M-45                        1042  1

Dithane M-45                        1042 0

Dithane M 45                        1042 3

Dithane Neo Tec                        2746

Flint                        2758

Fusilade MAX                        2790

Gly-Fert                        2701 1

Glyphos                        2651 0


Glyphos Ultra                       2651 1

Glyper                       2837

Insegar                       23851

Insegar 25 WP                       2385

Isomate C Plus                       2827

Isomate CTT                       2849

Keeper Unkrautfrei                        2651 1

Kerb 50 W                       1693
Kumulus WG   396

Kumulus WG                                                                        396 2

Kumulus WG                                                                        396 3

Künstliche rinde Lac Balsam                       1777

MAC-Diquat                        1761 1

MAC-Mancozeb 80% WP                       1042 2

Madex                        2785

Manco-Fert                        1042

Mancomex                        2746 1

Masai                        2635 0

Masai                        2635 1

Merpan 80 WDG                        2803
Metasystox R  918

Metasystox R/5                                                                    963

Mimic                        2620

Mimic                        2620

Mitac 20                        2329

Mospilan                        2830

NeemAzal-T/S                        2699 1

Negal Baumwundsalbe                        2187
Netz-Schwefelit WG                   396 4

Netzschwefel Stulln                                                               587

Nustar 20 DF                        2541

Nustar 20 DF                        2541 1

Prefix-C                        2159

Rapir WG                        2700

Reglone                        1761 2

Reglone                        1761 0

Regulex                        2829

Rhodofix                        2220

Roundup Bioforce                        2613 1

Roundup Gran                        2741

Roundup LB Plus                        2614

Roundup Plus                        2613 3

Roundup Ultra                        2613 0

Samba K                        2762

Scala                        2715

Scala                        2715 1

Schädlingsfrei Neem                        2699

Schildlausfrei AF                        2739

Steward                        2737

Stream                        2651 3


Stroby WG                        2576 1

Substral Schädlingsfrei                        2739 2

Sumi-Alpha                        2421

Systane 20 EW                        2794

Thiovit                        2632 1

Thiovit Jet                        2632 0

Topas 100 EC                        2331

Total-Unkraut-Frei ULTRA                        2613 2

Touchdown Quattro                        2809

Unkrautsalz Ultra                        1328 1

Vision                        2663

Xen Tari                        2740

Zu den Fragen 33 und 34:

Gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 wurden 260 Pflanzenschutzmittel in Verbindung mit der
Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland und 19 Pflanzenschutzmittel in Ver-
bindung mit der Gleichstellungsverordnung Königreich der Niederlande gemeldet.

Die aktuelle Liste der angemeldeten Pflanzenschutzmittel ist auf der Homepage der AG ES
abrufbar
(http://www.ages.at à Service à Datenbanken à Pflanzenschutzmittelregister à
Liste der gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 idgF angemeldeten Pflanzenschutzmittel).

Zu den Fragen 35. 36 und 37:

Die Meldung der jährlich in Österreich in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittelmengen
(auf Wirkstoffbasis) an die nationalen Behörden ist in Österreich durch § 25 Abs. 2 PMG
1997 geregelt. Demnach haben die Zulassungsinhaber dem Bundesamt für Ernährungssi-
cherheit die Namen und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im In-
land in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzen-
schutzmittel spätestens 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu
melden.

Die gemäß § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmittel können gewerbs-
mäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebracht werden, wenn dies vor Aufnahme der Tä-
tigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der in § 3 Abs. 4 PMG
1997 vorgesehenen Angaben gemeldet wurde. Die Liste der angemeldeten Pflanzenschutz-


mittel ist auf der Homepage der AGES abrufbar (http://www.ages.at à Service à Datenban-
ken à Pflanzenschutzmittelregister à Liste der gemäß § 3 Abs. 4 PMG 1997 idgF angemel-
deten Pflanzenschutzmittel).

Der Meldepflichtige nach § 3 Abs. 4 PMG 1997 unterliegt auch den Meldepflichten nach § 25
PMG 1997, insbesondere auch der Meldung der jährlich in Österreich in Verkehr gebrachten
Pflanzenschutzmittelmengen auf Wirkstoffbasis.

In den Meldungen seitens der Unternehmen gemäß § 25 Abs. 2 PMG 1997 werden die auf
Grundlage des § 12 Abs. 10 PMG 1997 in Österreich in Verkehr gebrachten Pflanzen-
schutzmittelwirkstoffmengen nicht gesondert ausgewiesen. Es liegen daher keine speziellen
Wirkstoffmengendaten vor. Dem BMLFUW liegen diesbezüglich auch keine Schätzungen
vor.

Zu den Fragen 38, 39 und 40:

Die von den österreichischen Landwirten in anderen EU-Mitgliedstaaten eingekauften Men-
gen an Pflanzenschutzmitteln können nicht mengenmäßig erfasst werden, da diese Direkt-
importe (Eigenimporte) kein Inverkehrbringen im Sinne des PMG 1997 darstellen (das Inver-
kehrbringen erfolgte in anderen Mitgliedstaaten). Diese Mengen sind in den vorliegenden
Statistiken über die in Verkehr gebrachten Wirkstoffmengen, die jährlich im Grünen Bericht
veröffentlicht werden, nicht enthalten. Dem BMLFUW liegen auch keine detaillierten Daten
bzw. Schätzungen vor.

Zu Frage 50:

Eine diesbezügliche Dokumentation liegt dem BMLFUW nicht vor.


Zu Frage 51:

Es bestehen keine Mengenbeschränkungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, die
Menge hängt jedoch vom Eigenbedarf ab.

Zu den Fragen 52 und 53:

Der Wirkstoff Streptomycin wurde in die Verordnung über das Verbot von Pflanzenschutzmit-
teln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, BGBl. II Nr. 128/2004, aufgenommen.

Zu Frage 54:

Generell ist anzumerken, dass der Bezug von Giften mit dem Erfordernis einer Giftbezugs-
bewilligung eine nationale Bestimmung ist, die in anderen Mitgliedstaaten keine Entspre-
chung hat. Das Erfordernis einer Giftbezugsbewilligung gemäß Giftverordnung 2000, BGBl. II
Nr. 24/2001, richtet sich beim Erwerb von den nach § 12 Abs. 10 PMG 1997 zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln in Österreich nach der deutschen/niederländischen Einstufung und
Kennzeichnung (Angleichung auf EU-Ebene ab 30. Juli 2004).