1522/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen vom
26. Februar 2004, Nr. 1546/J, betreffend Unklarheiten bei der Bilanzierung der Direktver-
marktungsquoten von Milch, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 8:

Österreich wurde im Beitrittsvertrag eine nationale Direktverkaufsquote von 367.000 t und
nicht wie in der Anfrage ausgeführt von 376.000 t zugestanden. Daher errechnet sich nach
Abzug der 150.000 t, die im Rahmen der AGENDA-2000-Beschlüsse in die nationale Anliefe-
rungsquote transferiert wurden, eine Differenz von ca. 217.000 t.

Die in der parlamentarischen Anfrage Nr. 1066/J zu Frage 12 von der Agrarmarkt Austria
(AMA) zur Verfügung gestellte Tabelle mit einer Gesamtsumme von 105.798 t ist die Menge
der einzelbetrieblich zugeteilten Direktverkaufsreferenzmenge mit Stand November 2003. Es
handelt sich dabei nicht um die seit dem Beitritt zur Europäischen Union zugeteilten Direkt-
verkaufsmengen. Es dürfte sich daher um ein Missverständnis bei der Interpretation dieser
Frage handeln.


Daher sind die in der parlamentarischen Anfrage Nr. 1546/J-NR 2004 gezogenen Rück-
schlüsse nicht zutreffend, dass sich derzeit 120.000 t der Direktverkaufsquote in der nationa-
len Reserve befinden bzw. nicht einzelbetrieblich zugeteilt sind. Zum Ende des Quotenjahres
2002/2003 (letztes abgeschlossenes Quotenjahr) befanden sich lediglich ca. 21.500 t in der
nationalen Reserve für den Direktverkauf.

Bis zum Quotenjahr 1998/1999 hatte Österreich große Mengen an D-Quote in der nationalen
Reserve (ca. 160.000 t), da die Milcherzeuger die mit dem Beitrittsvertrag zugestandenen
D-Quoten nicht nutzen konnten. Daher war es im Rahmen der politischen Verhandlungen zur
AGENDA 2000 ein großer Erfolg, dass 150.000
t ohne vorherige Nutzung als Direktverkaufs-
referenzmenge in die Österreich zur Verfügung stehende A-Quote transferiert werden konn-
ten.

Nach dem Beitritt wurden im ersten Quotenjahr 1995/1996 169.895 kg Direktverkaufsrefe-
renzmenge an die Erzeuger zugeteilt. Danach wurden bis Ende des Quotenjahres
2002/2003 85.102 t zusätzlich an Direktverkaufsreferenzmenge zugeteilt, sodass in Summe
seit dem Beitritt ca. 255.000 t an Direktverkaufsreferenzmengen einzelbetrieblich zugeteilt
wurden. Davon wurden im Lauf der Jahre Umwandlungen von Direktverkaufsreferenzmen-
gen in Anlieferungsreferenzmengen und umgekehrt vorgenommen.

Im letzten abgeschlossenen Quotenjahr 2002/2003 stand Österreich eine nationale Direkt-
verkaufsquote von ca. 135.000 t zur Verfügung. Unter Abzug der im Rahmen der AGENDA-
2000-Beschlüsse in die nationale Anlieferungsquote transferierte Menge von 150.000 t, von
den laut Beitrittsvertrag Österreich ursprünglich zugestandenen 367.000 t, ergibt sich eine
per Saldo endgültig umgewandelte Direktverkaufsquote in eine Anlieferungsquote von ca.
82.000 t. Zusätzlich wurden in diesem Quotenjahr noch ca. 18.350 t befristet umgewandelt.
In Summe wurden daher bis zum Quotenjahr 2002/2003 ca. 100.000 t von einer Direktver-
kaufsquote in eine Lieferquote umgewandelt.

Aus der folgenden Übersicht geht der Verlauf der D-Quotenzuteilung und Aufteilung nach
dem EU-Beitritt bis zum Ende des Quotenjahres 2002/03 hervor:


Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/1992 des Rates über die Erhe-
bung einer Zusatzabgabe im Milchsektor werden einzelbetriebliche Referenzmengen auf
begründeten Antrag der Erzeuger angepasst, um Änderungen bei ihren Lieferungen
und/oder Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung ist, dass dies per Saldo zu
keiner Erhöhung beider Referenzmengen eines Milcherzeugers und der Gesamtquote für
Lieferungen und Direktverkäufe eines Mitgliedstaates führt. Die endgültigen Umwandlungen
werden im Verwaltungsausschuss-Verfahren der Europäischen Union beschlossen und die
nationalen Quoten in der erwähnten Verordnung des Rates angepasst.

Direktverkaufsreferenzmengen wurden gemäß der nationalen Milchgarantiemengen-
Verordnung für die Dauer von höchstens zwei aufeinander folgenden Quotenjahren proviso-
risch zugeteilt. Konnte der Milcherzeuger belegen, dass er seit mindestens zwölf Monaten-
von Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der proviso-
risch zugeteilten Direktverkaufsreferenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben


hat, erhielt er die ihm provisorisch zugeteilte Direktverkaufsreferenzmenge endgültig zuge-
wiesen.

Umwandlungen von endgültig zugeteilten Direktverkaufsreferenzmengen können auf Antrag
befristet oder endgültig erfolgen. Allerdings sind endgültige Umwandlungen von Direktver-
kaufsreferenzmengen in Anlieferungsreferenzmengen frühestens nach zweimaliger unmittel-
bar vorangehender befristeter Umwandlung, letztmalig jedoch im Quotenjahr 2003/2004
möglich. Die befristete Umwandlung bezieht sich jeweils auf das laufende Quotenjahr.

Zu den Fragen 2, 5 und 7:

Bei den zu Frage 1 erwähnten, endgültigen und befristeten Umwandlungen von ca. 100.000 t
handelt es sich daher nicht um Zuteilungen, weil diese Mengen den Erzeugern bereits als
einzelbetriebliche Direktverkaufsreferenzmengen zugeteilt waren.

In der folgenden Tabelle sind die fünf Milcherzeuger mit den höchsten Zuteilungsmengen je
Quotenjahr dargestellt. Ab dem Quotenjahr 2001/2002 wurden keine Direktverkaufs-
referenzmengen mehr einzelbetrieblich zugeteilt.

Zu Frage 3:

Diese Frage erklärt sich aus dem oben geschilderten Missverständnis. Zum damaligen Zeit-
punkt waren nur ca. 5.000 t in der nationalen Reserve der Direktverkaufsquote verfügbar,
daher konnten nicht mehr Direktverkaufsmengen zugeteilt werden. In der Spalte „Nationale
Reserve" der Tabelle „Gesamtüberblick" sind für das Quotenjahr 1999/2000 (Anträge waren
bis 31.3.2003 möglich) sogar nur 3.770 t ausgewiesen. Die Differenz zu den 5.000
t ergibt


sich daraus, dass die Verfälle in die nationale Reserve mit Wirksamkeit 1.4.2000 (Datum der
Zuteilung dieses Verfahrens) bereits in einer Vorausschätzung berücksichtigt wurden.

Zu den Fragen 4 und 6:

Die Gemeinschaftsrechtsvorschriften (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3950/92) sehen
vor, dass einzelbetriebliche Referenzmengen auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht
oder festgesetzt werden, um Änderungen bei den Lieferungen und/oder Direktverkäufen
Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Festsetzung einer Referenz-
menge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenz-
mengen des Erzeugers. Die Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine
Erhöhung der Gesamtmengen für die Lieferungen und Direktverkäufe bewirken. Bei endgül-
tigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden diese Mengen nach dem
Verwaltungsausschussverfahren entsprechend angepasst.

Auf Basis dieser zwingenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften wurden daher auf den jewei-
ligen Antrag des Milcherzeugers Anlieferungsreferenzmengen in Direktverkaufsreferenz-
mengen bzw. Direktverkaufsreferenzmengen in Anlieferungsreferenzmengen umgewandelt.
Diese Umwandlung war auf einen Zwölfmonatszeitraum befristet, nach zweimaliger unmittel-
bar vorangehender befristeter Umwandlung war bis zum Zwölfmonatszeitraum 2003/2004
eine endgültige Umwandlung möglich. Über diese Umwandlungen wird bescheidmäßig in
jedem Einzelfall entschieden.

Zu Frage 9:

Wie bereits in der Anfrage der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1066/J ausge-
führt, sind die Prüfberichte hinsichtlich EAGFL nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Diese
Prüfberichte werden von der Europäischen Kommission erstellt. Die Weitergabe von Prüfbe-
richten durch die Europäische Kommission erfolgt nicht generell, sondern nur nach Prüfung
im Einzelfall.