1532/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1542/J der Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:

Fragen 1 bis 21:

Gemäß Abschnitt E, Ziffer 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministe-
riengesetzes 1986,
BGBI.Nr.76 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-No-
velle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003 bin ich als Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen für Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung
zuständig. Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und die Aufsicht in die-
sen Angelegenheiten. Demgegenüber begründet Abschnitt 3, Ziffer 2 des Teiles 2
der Anlage zu § 2 des genannten Gesetzes in Angelegenheiten der Sozialversi-
cherung mit Ausschluss der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der
Arbeitslosenversicherung die Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Si-
cherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Des weiteren ist gemäß § 448
Abs. 1 ASVG die Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsan-
stalt und die Pensionsinstitute vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Gene-
rationen und Konsumentenschutz, die Aufsicht über die sonstigen Versiche-
rungsträger von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als oberste
Aufsichtsbehörde auszuüben.

Die vorliegende Anfrage berührt Themen der Aufsicht über den Hauptverband
und nicht solche der Kranken- und Unfallversicherung. Im Sinne der oben zitier-
ten einschlägigen Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 und des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes fällt die Beantwortung der gegenständ-
lichen Anfrage nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.