1532/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.04.2004
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Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage
Nr. 1542/J der
Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1 bis 21:
Gemäß Abschnitt E, Ziffer 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2
des Bundesministe-
riengesetzes 1986, BGBI.Nr.76 in der Fassung der
Bundesministeriengesetz-No-
velle
2003, BGBl. I Nr. 17/2003 bin ich
als Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen
für Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung
zuständig.
Dazu gehören insbesondere auch die Legistik und die Aufsicht in die-
sen
Angelegenheiten. Demgegenüber begründet Abschnitt 3, Ziffer 2 des Teiles
2
der Anlage zu § 2 des genannten Gesetzes in Angelegenheiten der Sozialversi-
cherung mit Ausschluss der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der
Arbeitslosenversicherung
die Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Si-
cherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Des weiteren ist gemäß § 448
Abs.
1 ASVG die Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsan-
stalt
und die Pensionsinstitute vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Gene-
rationen und Konsumentenschutz, die Aufsicht über die sonstigen Versiche-
rungsträger von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als oberste
Aufsichtsbehörde
auszuüben.
Die vorliegende Anfrage berührt Themen der Aufsicht über
den Hauptverband
und nicht solche der Kranken- und Unfallversicherung. Im Sinne der oben zitier-
ten
einschlägigen Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 und des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes fällt die Beantwortung der gegenständ-
lichen
Anfrage nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.