1534/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.04.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ 040502/64-I/4/04
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1532/J vom 26. Februar 2004 der Abgeordneten Dr.
Alexander Van der Bellen und Kollegen betreffend Schenkungssteuerpflicht,
beehre ich mich zunächst folgendes festzuhalten:
In der Aussendung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar
2004 wird nochmals festgestellt, dass sowohl Karl-Heinz Grasser als auch der
Verein zur Förderung der New Economy im Zusammenhang mit der Errichtung und dem
Betrieb des Vereines zur Förderung der New Economy steuerrechtlich korrekt
gehandelt haben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sowohl Karl-Heinz
Grasser als auch der Verein zur Förderung der New Economy bereits im Juni 2003
ein Auskunftsersuchen gem § 2 Auskunftspflichtgesetz an die zuständigen
Finanzbehörden gestellt haben. Die steuerrechtlichen Fragen wurden somit auf
Initiative der bereits genannten Personen rechtlich von 2 unabhängigen
Finanzämtern umfassend geprüft und für korrekt befunden. Die steuerliche
Behandlung von Zuwendungen deckt sich mit der langjährigen
Verwaltungspraxis – seit den
Sechzigerjahren – Verwaltungspraxis. Das BMF hat schriftlich zu einigen
Anfragen betreffend satzungsgemäßer Zuwendungen von Stiftungen die Ansicht
vertreten, dass diese nicht steuerbar sind. Zu mehreren mündlichen Anfragen an
das BMF wurde diese Auffassung auch für satzungsmäßige Zuwendungen von Vereinen
vertreten. Des weiteren deckt sich die Rechtsansicht mit Rechtsgutachten
namhafter Experten.
Zur Beantwortung der Fragen im
Einzelnen:
„Zu 1.:
Es besteht kein Unterschied zwischen
Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen und nicht gemeinnützigen Vereinen. In
beiden Bereichen besteht keine ausdrückliche Befreiung von der
Schenkungssteuerpflicht. Satzungsmäßige Zuwendungen von gemeinnützigen und auch
von nicht gemeinnützigen Vereinen stellen von vornherein keinen
schenkungssteuerlich relevanten Vorgang dar.
Zu 2.:
Satzungsmäßige Zuwendungen eines nicht
gemeinnützigen Vereines an einen anderen nicht gemeinnützigen Verein sind im
Sinne der Antwort zu Frage 1 nicht schenkungssteuerpflichtig.
Zu 3.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat
auf Anfragen von BürgerInnen hin mehrfach Auskünfte gegeben, dass derartige
Zuwendungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen.
Zu 4. und 5.:
Sind in der Satzung von
Kapitalgesellschaften Zuwendungen aus Anlass von Preisausschreiben vorgesehen,
unterliegen sie nicht der Schenkungssteuer, andernfalls besteht
Schenkungssteuerpflicht.
Zu 6.:
Es ist unrichtig, dass Vereine und
Kapitalgesellschaften es in der Hand haben, durch Änderung ihrer Satzung den
Umfang der Schenkungssteuerpflicht zu bestimmen. Zuständig für derartige
Satzungsänderungen sind die "außerhalb" der Vereine und der
Kapitalgesellschaften stehenden Organe, wie die Hauptversammlung oder die
Generalversammlung.
Zu 7.:
Wie ich bereits mehrfach erklärt habe,
war ich in die Verfahrenshandlungen nicht eingebunden. Ich kann daher dazu
keine näheren Auskünfte geben. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass das
Auskunftsersuchen gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz von privaten wie juristischen
Personen häufigst genutzt wird, um sich Rechtssicherheit zu verschaffen. Es ist
gängige Praxis, dass sich Finanzbeamte im Rahmen von diesen Verfahren an das
Finanzministerium wenden.
Mit
freundlichen Grüßen