1534/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.04.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ 040502/64-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1532/J vom 26. Februar 2004 der Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen und Kollegen betreffend Schenkungssteuerpflicht, beehre ich mich zunächst folgendes festzuhalten:

 

In der Aussendung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Februar 2004 wird nochmals festgestellt, dass sowohl Karl-Heinz Grasser als auch der Verein zur Förderung der New Economy im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Vereines zur Förderung der New Economy steuerrechtlich korrekt gehandelt haben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sowohl Karl-Heinz Grasser als auch der Verein zur Förderung der New Economy bereits im Juni 2003 ein Auskunftsersuchen gem § 2 Auskunftspflichtgesetz an die zuständigen Finanzbehörden gestellt haben. Die steuerrechtlichen Fragen wurden somit auf Initiative der bereits genannten Personen rechtlich von 2 unabhängigen Finanzämtern umfassend geprüft und für korrekt befunden. Die steuerliche Behandlung von Zuwendungen deckt sich mit der langjährigen

Verwaltungspraxis – seit den Sechzigerjahren – Verwaltungspraxis. Das BMF hat schriftlich zu einigen Anfragen betreffend satzungsgemäßer Zuwendungen von Stiftungen die Ansicht vertreten, dass diese nicht steuerbar sind. Zu mehreren mündlichen Anfragen an das BMF wurde diese Auffassung auch für satzungsmäßige Zuwendungen von Vereinen vertreten. Des weiteren deckt sich die Rechtsansicht mit Rechtsgutachten namhafter Experten.

 

Zur Beantwortung der Fragen im Einzelnen:

 

Zu 1.:

Es besteht kein Unterschied zwischen Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen und nicht gemeinnützigen Vereinen. In beiden Bereichen besteht keine ausdrückliche Befreiung von der Schenkungssteuerpflicht. Satzungsmäßige Zuwendungen von gemeinnützigen und auch von nicht gemeinnützigen Vereinen stellen von vornherein keinen schenkungssteuerlich relevanten Vorgang dar.

 

Zu 2.:

Satzungsmäßige Zuwendungen eines nicht gemeinnützigen Vereines an einen anderen nicht gemeinnützigen Verein sind im Sinne der Antwort zu Frage 1 nicht schenkungssteuerpflichtig.

 

Zu 3.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat auf Anfragen von BürgerInnen hin mehrfach Auskünfte gegeben, dass derartige Zuwendungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen.

 


Zu 4. und 5.:

Sind in der Satzung von Kapitalgesellschaften Zuwendungen aus Anlass von Preisausschreiben vorgesehen, unterliegen sie nicht der Schenkungssteuer, andernfalls besteht Schenkungssteuerpflicht.

 

Zu 6.:

Es ist unrichtig, dass Vereine und Kapitalgesellschaften es in der Hand haben, durch Änderung ihrer Satzung den Umfang der Schenkungs­steuerpflicht zu bestimmen. Zuständig für derartige Satzungsänderungen sind die "außerhalb" der Vereine und der Kapitalgesellschaften stehenden Organe, wie die Hauptversammlung oder die Generalversammlung.

 

Zu 7.:

Wie ich bereits mehrfach erklärt habe, war ich in die Verfahrenshandlungen nicht eingebunden. Ich kann daher dazu keine näheren Auskünfte geben. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass das Auskunftsersuchen gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz von privaten wie juristischen Personen häufigst genutzt wird, um sich Rechtssicherheit zu verschaffen. Es ist gängige Praxis, dass sich Finanzbeamte im Rahmen von diesen Verfahren an das Finanzministerium wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.