1537/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.04.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Muttonen und
GenossInnen haben am
1.
März 2004 unter der Nr. 1550/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend
Richtlinien des BKA für die Gewährung von Förderungen nach dem
Kunstförderungsgesetz gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Erstellung der Richtlinien ist abgeschlossen. Die
Richtlinien wurden gemäß § 8
des
Kunstförderungsgesetzes (KFG) 1988 dem Bundesminister für Finanzen zur
Herstellung des Einvernehmens übermittelt.
Zu Frage 2:
Es ist beabsichtigt, die Richtlinien noch vor dem Sommer
in Kraft zu setzen. Eine
Veröffentlichung
wird in der Wiener Zeitung sowie auf der Homepage der
Kunstsektion des Bundeskanzleramtes www.art.austria.gv.at erfolgen.
Zu Frage 3, 4 und 6:
Der Entwurf der Richtlinien wurde gemäß § 8 KFG Mitte
Dezember 2003 an
78 Beiratsmitglieder zur Vorberatung übermittelt. Damit
wurden alle nach § 9 KFG
eingesetzten Beiratsmitglieder entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben in die
Meinungsbildung eingebunden. Einige der Beiratsmitglieder sind auch in
Interessensvertretungen
tätig, sodaß auch von dieser Seite Anregungen gemacht
werden
konnten.
Zu Frage 5:
Im Rahmen des Vorberatungsprozesses haben 10 Beiräte schriftliche
Stellungnahmen
übermittelt. Allgemein haben die Beiratsmitglieder die Ausarbeitung
von
Förderungsrichtlinien nach § 8 des KFG durch das Bundeskanzleramt sehr
positiv aufgenommen. Ihre Anregungen bezogen sich im wesentlichen auf
Abänderungen bei der verwendeten Rechtsterminologie, Klarstellungen bei
Urheberrechts-
und Datenschutzfragen, den vorgesehenen Nachweiserfordernissen
für
die Abrechnung von Förderungen und auf Ergänzungen betreffend die
Möglichkeit von mehrjährigen Förderungszusagen.
Zu Frage 7:
Eine Abänderung des
KFG 1988 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geplant.
Zu Frage 8 und 9:
Im Rahmen der Prüfung der Fördervoraussetzungen ist
vorgesehen, daß ein
besonderes
Augenmerk auf Förderungen von Einzelvorhaben (Projekte) gelegt wird.
Gleichzeitig
werden aber ebenso die Voraussetzungen für die Förderung der
Infrastruktur
und des laufenden Betriebes (Jahrestätigkeit) geregelt, da , wie bisher,
die
inhaltlichen Vorgaben des KFG 1988 maßgeblich sind.