1541/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für INNERES
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 16. März 2004
unter der Nummer 1572/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend
„Abfrageberechtigungen nach dem Meldegesetz - Kontrolle durch das BMI -
Empfehlungen
der Datenschutzkommission" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie
folgt:
Zu Frage 1:
Im
letzten Jahr kam es häufig zu offenkundig unberechtigten Anträgen, die von den
Betroffenen nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen sofort zurückgezogen
wurden.
Da diese Anträge statistisch nicht erfasst
wurden, kann keine genaue Anzahl aller tatsächlich
gestellten Anträge genannt werden.
Zu Frage 2:
2002 |
706 |
2003 |
256 |
2004 |
31 |
Eine
Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich, da die Anträge nicht
immer von
der Sitzadresse des Unternehmens gestellt wurden.
Zu Frage 3
01.01.2004 |
855 |
31.03.2004 |
866 |
Zur Aufschlüsselung nach Bundesländern
siehe zu Frage 2.
Zu Frage 4:
Eine
bescheidmäßige Abweisung eines Antrages war bislang nicht erforderlich, da
unberechtigte Anträge nach Darstellung der
Rechtslage zurückgezogen wurden. Gründe für
die Zurückziehungen waren zumeist, dass die Antragsteller falsche
Vorstellungen von den
Möglichkeiten einer solchen Abfrage hatten
oder einsahen, dass sie keinen Bedarf oder eine
mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Begründung glaubhaft
machen können.
Zu Frage 5:
Derzeit gibt es keine Abfrageberechtigten mit Sitz im
Ausland. Für eine Änderung des
Meldegesetzes in diesem Punkt besteht bislang kein Bedarf. Im Vollzugsbereich
des
Bundesministeriums
für Inneres sind solche Berechtigungen nicht bekannt.
Zu den Fragen 6 bis 17
und 33:
Die
ursprünglich geführte Aufschlüsselung nach Unternehmensgruppen wurde nicht
weitergeführt, da über ein in der
Einführungsphase hinausgehendes Interesse an der
Struktur der Antragsteller nicht mehr bestand und eine andere
Notwendigkeit oder
Verpflichtung nicht gegeben war.
Zu Frage 18:
Von
den positiv erledigten Anträgen war es bislang nicht erforderlich einen vom
Antragsteller
namhaft gemachten Verantwortlichen abzulehnen.
Zu Frage 19:
811
Zu Frage 20:
Der Antragsteller übermittelt einen
entsprechenden Antrag und legt diesem z.B. eine
Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag bei. Ebenso werden
erforderlichenfalls genaue und nachvollziehbare Darstellungen der Abläufe, bei
denen
Meldeauskünfte
benötigt werden, sowie detaillierte und nachvollziehbare Angaben zur
Häufigkeit
des Bedarfes an Meldeauskünften verlangt.
Zu den Fragen 21 und
22:
Anträge nach § 16a Abs. 5 MeldeG werden
nur noch vom Leiter der für die Vollziehung des
Meldegesetzes zuständigen Abteilung
genehmigt.
Zu den Fragen 23 und
24:
Es wurde für den Zugang zum ZMR eine umfassende
technische Spezifikation definiert, die
auch alle
Sicherheitsauflagen nach dem aktuellen Standard umfassen. Wenn diese
technischen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Zugang zum ZMR nicht
aufgeschaltet.
Bisher haben alle sonstigen
Abfrageberechtigten diese Standards erfüllt. Im Jahre 2003 gab
es keinen Anlass für solche Überprüfungen, weil alle technisch
aufgeschalteten Zugänge
reibungslos funktionierten.
Zu den Fragen 25 und
26:
Jeder
Abfrageberechtigte wird bereits bei der Einräumung des Zugriffes auf die
einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hingewiesen und auf die Folgen
missbräuchlicher
Verwendung aufmerksam gemacht. Nicht zuletzt auf Grund der Empfehlungen der
Datenschutzkommission wurden alle sonstigen
Abfrageberechtigten neuerlich auf die Folgen
unrechtmäßiger Verwendung ihres Zugriffes hingewiesen.
Wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung
vorlagen, erfolgt immer die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
2003
wurden
4 Verfahren eingeleitet
2004
bislang kein Verfahren
Zu Frage 27:
Keines.
Zu Frage 28:
Im Jahr 2003 musste die Abfrageberechtigung zwei Mal
entzogen werden. Betroffen war
jeweils ein
Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche und jeweils wegen Z 1.
Zu den Fragen 29 und
30:
Die sogenannten
Business-Partner sind die Kunden. Zur Überprüfung siehe zu Frage 20.
Zu Frage 31:
20 186 968
Zu Frage 32:
857 790
Zu Frage 34:
Die
unten aufgeschlüsselten Kosten betreffen ausschließlich Aufwendungen für die
Anpassungen und Weiterentwicklung des ZMR
sowie der Umsetzung des E-GovGesetzes
und der Novelle zum MeldeG, nicht jedoch die Kosten des Betriebes.
2003 |
3.564.548,65 |
2004 |
4.614.000,- |
Zu Frage 35:
Auskunftssperren sind bei 2359
Gemeinden zu beantragen und die Verfahren dort zu führen.
Dem
Bundesministerium für Inneres liegen zu Ablehnungen von Anträgen keine
Informationen
vor.
In das ZMR wurden bislang 54 377
Auskunftssperren eingestellt.
Zu Frage 36:
Soweit eine Auskunftssperre nicht von amtswegen
veranlasst wird, hat der Antragsteller €
13,--
an Antragsgebühren zu entrichten.
Zu Frage 37:
Es ist technisch sichergestellt, dass gesperrte
Datensätze nicht an sonstige
Abfrageberechtigte
übermittelt werden können.
Zu den Fragen 38 bis 40:
Mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG
kann ausschließlich der aktuelle
oder der letzte
aktuelle Hauptwohnsitz abgefragt werden. Wenn jemand mit einer
Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG einen weiteren Wohnsitz benötigt,
muss
er von der Meldebehörde eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG einholen.
Im
Datenfernverkehr ist eine solche Auskunft nicht möglich.
Zu Frage 41:
Es wird ausschließlich nur dann Antwort erteilt, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen
(Eingabe der
Mindestkriterien, Bestimmtheitserfordernis) erfüllt werden.
Zu Frage 42:
€ 286 500,--
Zu Frage 43:
€ 237 879,-
Zu Frage 44:
€ 2 132 316,--
Zu Frage 45:
Die
Durchführungsverordnungen zum E-GovG waren zum Zeitpunkt der Anfragestellung
vom Bundeskanzleramt noch nicht erlassen;
eine Beantwortung dieser Frage ist derzeit noch
nicht möglich.
Zu den Fragen 46 und 47:
Eine Beteiligung der
Gemeinden besteht bereits. Derzeit werden alle Verwaltungsabgaben
für Abfragen zur Erteilung von Meldeauskünften aus dem ZMR gemäß § 18 Abs. 1
MeldeG
sowie von
Meldebestätigungen gemäß § 19 MeldeG von den Gemeinden vereinnahmt.
Zu den Fragen 48, 50 und 51:
Der
Abfragemodus wurde umgestellt. Alle sonstigen Abfrageberechtigten wurden
unverzüglich über den Inhalt der Empfehlungen informiert und neuerlich auf die
einschlägigen Bestimmungen für die
zulässige Verwendung der Abfrageberechtigung sowie
auf die Folgen unrechtmäßiger Vorgangsweisen aufmerksam gemacht.
Zu Frage 49:
Die
entsprechende Änderung der
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
befindet sich
derzeit
in Begutachtung.
Zu Frage 52:
Die
Datenschutzkommission hat eindeutig klargestellt, dass es sich bei der so
genannten
Flexi-Verordnung um keine Vorschrift mit
datenschutzrechtlicher Relevanz handelt, sondern
um eine ausschließlich haushaltsrechtliche. Die Missverständlichkeit liegt aber
nur dann vor,
wenn der grundsätzliche Charakter eines Anhanges zu einer solchen Verordnung
nach dem
Bundeshaushaltsgesetz verkannt wird.
Nach der klaren Feststellung der Datenschutzkommission
scheint diese Missverständlichkeit
ausgeräumt.
Zu Frage 53:
Die Abfragelogik stellt sicher, dass
nur nach gesetzlich vorgesehenen Kriterien abgefragt
werden kann. Die
Empfehlung der Datenschutzkommission „der Bundesminister für Inneres
möge, insbesondere durch die Androhung und Einleitung von Verfahren zur
Entziehung der
Abfrageberechtigung, dafür Sorge tragen,
dass sonstige Abfrageberechtigte die Daten des
ZMR ausschließlich für den in § 16a
Abs. 5 MeldeG umschriebenen Zweck verwenden"
wurde und wird nachgekommen, wie bereits durchgeführte Entzugsverfahren
belegen.
Zu Frage 54:
Die
Abwägung zwischen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit nach dem Bundeshaushaltsgesetz und dem Schutz der Grundrechte
hat
der Gesetzgeber in den einschlägigen Regelungen des Meldegesetzes sowie im
Datenschutzgesetz 2000 getroffen, in dem er
die Grenzen zulässiger Datenübermittlungen
festgelegt hat. Eine dem Legalitätsprinzip verpflichtete Vollziehung
gewährleistet am besten
die Ausgewogenheit aller Aspekte staatlichen Handelns.
Zu Frage 55:
Eine
präventive Prüfung sonstiger Abfrageberechtigter stößt an datenschutzrechtliche
Grenzen. So wäre es etwa erforderlich, zur
Überprüfung einer Abfrage durch eine Bank zu
erheben, ob ein Gesuchter etwa tatsächlich Kreditkunde der abfragenden
Bank ist.
Aus diesem Grund wird jedem Verdacht einer missbräuchlichen
Verwendung der
Zugriffsberechtigung sofort nachgegangen und ein Entzugsverfahren eingeleitet.
Zur Frage 56:
Für die Beantwortung dieser Frage ist auf das in den
Vollzugsbereich des
Bundeskanzleramtes fallende Datenschutzgesetz zu verweisen.
Zu Frage 57:
Soweit die Voraussetzungen des Amtshaftungsgesetzes
vorliegen, können auch nach
diesem Gesetz vorgesehene Ansprüche gestellt werden.
Zu den
Fragen 58 und 59:
Ich verweise auf die Beantwortung der wortgleichen
Fragen 33 und 34 der
parlamentarischen
Anfrage Nr. 56/J vom 24. Jänner 2003.