1541/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für INNERES

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 16. März 2004
unter der Nummer 1572/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Abfrageberechtigungen nach dem Meldegesetz - Kontrolle durch das BMI - Empfehlungen
der Datenschutzkommission" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Im letzten Jahr kam es häufig zu offenkundig unberechtigten Anträgen, die von den
Betroffenen nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen sofort zurückgezogen wurden.
Da diese Anträge statistisch nicht erfasst wurden, kann keine genaue Anzahl aller tatsächlich
gestellten Anträge genannt werden.

Zu Frage 2:

 

2002

706

2003

256

2004

31


Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich, da die Anträge nicht immer von
der Sitzadresse des Unternehmens gestellt wurden.

Zu Frage 3

 

01.01.2004

855

31.03.2004

866

Zur Aufschlüsselung nach Bundesländern siehe zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Eine bescheidmäßige Abweisung eines Antrages war bislang nicht erforderlich, da
unberechtigte Anträge nach Darstellung der Rechtslage zurückgezogen wurden. Gründe für
die Zurückziehungen waren zumeist, dass die Antragsteller falsche Vorstellungen von den
Möglichkeiten einer solchen Abfrage hatten oder einsahen, dass sie keinen Bedarf oder eine
mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Begründung glaubhaft machen können.

Zu Frage 5:

Derzeit gibt es keine Abfrageberechtigten mit Sitz im Ausland. Für eine Änderung des
Meldegesetzes in diesem Punkt besteht bislang kein Bedarf. Im Vollzugsbereich des
Bundesministeriums für Inneres sind solche Berechtigungen nicht bekannt.

Zu den Fragen 6 bis 17 und 33:

Die ursprünglich geführte Aufschlüsselung nach Unternehmensgruppen wurde nicht
weitergeführt, da über ein in der Einführungsphase hinausgehendes Interesse an der
Struktur der Antragsteller nicht mehr bestand und eine andere Notwendigkeit oder
Verpflichtung nicht gegeben war.

Zu Frage 18:

Von den positiv erledigten Anträgen war es bislang nicht erforderlich einen vom Antragsteller
namhaft gemachten Verantwortlichen abzulehnen.


Zu Frage 19:

811

Zu Frage 20:

Der Antragsteller übermittelt einen entsprechenden Antrag und legt diesem z.B. eine
Gewerbeberechtigung, Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag bei. Ebenso werden
erforderlichenfalls genaue und nachvollziehbare Darstellungen der Abläufe, bei denen
Meldeauskünfte benötigt werden, sowie detaillierte und nachvollziehbare Angaben zur
Häufigkeit des Bedarfes an Meldeauskünften verlangt.

Zu den Fragen 21 und 22:

Anträge nach § 16a Abs. 5 MeldeG werden nur noch vom Leiter der für die Vollziehung des
Meldegesetzes zuständigen Abteilung genehmigt.

Zu den Fragen 23 und 24:

Es wurde für den Zugang zum ZMR eine umfassende technische Spezifikation definiert, die
auch alle Sicherheitsauflagen nach dem aktuellen Standard umfassen. Wenn diese
technischen Auflagen nicht erfüllt werden, wird der Zugang zum ZMR nicht aufgeschaltet.
Bisher haben alle sonstigen Abfrageberechtigten diese Standards erfüllt. Im Jahre 2003 gab
es keinen Anlass für solche Überprüfungen, weil alle technisch aufgeschalteten Zugänge
reibungslos funktionierten.

Zu den Fragen 25 und 26:

Jeder Abfrageberechtigte wird bereits bei der Einräumung des Zugriffes auf die
einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hingewiesen und auf die Folgen missbräuchlicher
Verwendung aufmerksam gemacht. Nicht zuletzt auf Grund der Empfehlungen der
Datenschutzkommission wurden alle sonstigen Abfrageberechtigten neuerlich auf die Folgen
unrechtmäßiger Verwendung ihres Zugriffes hingewiesen.

Wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung vorlagen, erfolgt immer die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

2003                               wurden 4 Verfahren eingeleitet

2004                               bislang kein Verfahren


Zu Frage 27:

Keines.

Zu Frage 28:

Im Jahr 2003 musste die Abfrageberechtigung zwei Mal entzogen werden. Betroffen war
jeweils ein Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche und jeweils wegen Z 1.

Zu den Fragen 29 und 30:

Die sogenannten Business-Partner sind die Kunden. Zur Überprüfung siehe zu Frage 20.

Zu Frage 31:

20 186 968

Zu Frage 32:

857 790

Zu Frage 34:

Die unten aufgeschlüsselten Kosten betreffen ausschließlich Aufwendungen für die
Anpassungen und Weiterentwicklung des ZMR sowie der Umsetzung des E-GovGesetzes
und der Novelle zum MeldeG, nicht jedoch die Kosten des Betriebes.

 

2003

3.564.548,65

2004

4.614.000,-

Zu Frage 35:

Auskunftssperren sind bei 2359 Gemeinden zu beantragen und die Verfahren dort zu führen.
Dem Bundesministerium für Inneres liegen zu Ablehnungen von Anträgen keine
Informationen vor.

In das ZMR wurden bislang 54 377 Auskunftssperren eingestellt.


Zu Frage 36:

Soweit eine Auskunftssperre nicht von amtswegen veranlasst wird, hat der Antragsteller €
13,-- an Antragsgebühren zu entrichten.

Zu Frage 37:

Es ist technisch sichergestellt, dass gesperrte Datensätze nicht an sonstige
Abfrageberechtigte übermittelt werden können.

Zu den Fragen 38 bis 40:

Mit einer Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG kann ausschließlich der aktuelle
oder der letzte aktuelle Hauptwohnsitz abgefragt werden. Wenn jemand mit einer
Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG einen weiteren Wohnsitz benötigt, muss
er von der Meldebehörde eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG einholen. Im
Datenfernverkehr ist eine solche Auskunft nicht möglich.

Zu Frage 41:

Es wird ausschließlich nur dann Antwort erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
(Eingabe der Mindestkriterien, Bestimmtheitserfordernis) erfüllt werden.

Zu Frage 42:

286 500,--

Zu Frage 43:

€ 237 879,-

Zu Frage 44:

€ 2 132 316,--


Zu Frage 45:

Die Durchführungsverordnungen zum E-GovG waren zum Zeitpunkt der Anfragestellung
vom Bundeskanzleramt noch nicht erlassen; eine Beantwortung dieser Frage ist derzeit noch
nicht möglich.

Zu den Fragen 46 und 47:

Eine Beteiligung der Gemeinden besteht bereits. Derzeit werden alle Verwaltungsabgaben
für Abfragen zur Erteilung von Meldeauskünften aus dem ZMR gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG
sowie von Meldebestätigungen gemäß § 19 MeldeG von den Gemeinden vereinnahmt.

Zu den Fragen 48, 50 und 51:

Der Abfragemodus wurde umgestellt. Alle sonstigen Abfrageberechtigten wurden
unverzüglich über den Inhalt der Empfehlungen informiert und neuerlich auf die
einschlägigen Bestimmungen für die zulässige Verwendung der Abfrageberechtigung sowie
auf die Folgen unrechtmäßiger Vorgangsweisen aufmerksam gemacht.

Zu Frage 49:

Die  entsprechende Änderung  der Meldegesetz-Durchführungsverordnung  befindet  sich
derzeit in Begutachtung.

Zu Frage 52:

Die Datenschutzkommission hat eindeutig klargestellt, dass es sich bei der so genannten
Flexi-Verordnung um keine Vorschrift mit datenschutzrechtlicher Relevanz handelt, sondern
um eine ausschließlich haushaltsrechtliche. Die Missverständlichkeit liegt aber nur dann vor,
wenn der grundsätzliche Charakter eines Anhanges zu einer solchen Verordnung nach dem
Bundeshaushaltsgesetz verkannt wird.

Nach der klaren Feststellung der Datenschutzkommission scheint diese Missverständlichkeit
ausgeräumt.


Zu Frage 53:

Die Abfragelogik stellt sicher, dass nur nach gesetzlich vorgesehenen Kriterien abgefragt
werden kann. Die Empfehlung der Datenschutzkommission „der Bundesminister für Inneres
möge, insbesondere durch die Androhung und Einleitung von Verfahren zur Entziehung der
Abfrageberechtigung, dafür Sorge tragen, dass sonstige Abfrageberechtigte die Daten des
ZMR ausschließlich für den in § 16a Abs. 5 MeldeG umschriebenen Zweck verwenden"
wurde und wird nachgekommen, wie bereits durchgeführte Entzugsverfahren belegen.

Zu Frage 54:

Die Abwägung zwischen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit nach dem Bundeshaushaltsgesetz und dem Schutz der Grundrechte hat
der Gesetzgeber in den einschlägigen Regelungen des Meldegesetzes sowie im
Datenschutzgesetz 2000 getroffen, in dem er die Grenzen zulässiger Datenübermittlungen
festgelegt hat. Eine dem Legalitätsprinzip verpflichtete Vollziehung gewährleistet am besten
die Ausgewogenheit aller Aspekte staatlichen Handelns.

Zu Frage 55:

Eine präventive Prüfung sonstiger Abfrageberechtigter stößt an datenschutzrechtliche
Grenzen. So wäre es etwa erforderlich, zur Überprüfung einer Abfrage durch eine Bank zu
erheben, ob ein Gesuchter etwa tatsächlich Kreditkunde der abfragenden Bank ist.

Aus diesem Grund wird jedem Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der
Zugriffsberechtigung sofort nachgegangen und ein Entzugsverfahren eingeleitet.

Zur Frage 56:

Für die Beantwortung dieser Frage ist auf das in den Vollzugsbereich des
Bundeskanzleramtes fallende Datenschutzgesetz zu verweisen.

Zu Frage 57:

Soweit die Voraussetzungen des Amtshaftungsgesetzes vorliegen, können auch nach
diesem Gesetz vorgesehene Ansprüche gestellt werden.


Zu den Fragen 58 und 59:

Ich verweise auf die Beantwortung der wortgleichen Fragen 33 und 34 der
parlamentarischen Anfrage Nr. 56/J vom 24. Jänner 2003.