1542/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Johann LEDOLTER, Kolleginnen und Kollegen haben am
24. März 2004 unter der Nummer 1590/J-NR/04 an mich die schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „die Genehmigung von Demonstrationen" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 3:

Versammlungen müssen lediglich angezeigt werden. Eine Genehmigung ist vom Gesetz
nicht vorgesehen. Die Behörde hat lediglich die Möglichkeit, eine Versammlung gemäß § 6
VersammlungsG zu untersagen, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder
deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet. Daher hat die
Versammlungsbehörde lediglich die Möglichkeit, die Versammlung entweder zur Gänze zu
untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen. Die Behörde ist nicht berechtigt, von sich
aus eine der Modalitäten der Versammlung (wie etwa den Ort) abzuändern (vgl VfGH vom
24.02.2004, B 730/03). Eine Untersagung ist allerdings auch im Lichte de Rechtsprechung des VfGH zu sehen, der aus der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des
Artikels 11 Abs 2 EMRK die Pflicht der Behörde zu einer Interessensabwägung ableitet.
Daraus ergibt sich, dass die Behörde eine genaue Abwägung des Rechts auf
Versammlungsfreiheit zum Interesse der Öffentlichkeit durch die Versammlung nicht gestört
oder beeinträchtigt zu werden, durchzuführen hat.


Im Falle einer Versammlung mit für Unbeteiligte verbundene Beeinträchtigung, wie etwa
Sperre des Straßenverkehrs, ist zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung im Interesse der
Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit hinzunehmen ist oder nicht. Dies ist in jedem
Einzelfall zu prüfen. Eine generelle Festlegung, wie sie aus der Frage 3 hervorleuchtet,
scheint mit der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit und der daran
anknüpfenden Judikatur des VfGH nicht vereinbar.

Zu Frage 2:

Was die „Genehmigung" einer Versammlung betrifft, verweise ich auf meine Antwort zu den
Fragen 1 und 3.

Für eine allfällige Untersagung einer Versammlung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, an
Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion gehören, diese Behörde
zuständig. In der Landeshauptstadt Bregenz ist es die Sicherheitsdirektion