1543/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1552/J-NR/2004 betreffend Turnunterricht im Fit-
nesscenter, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 5. März 2004 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63 a und 72 bis 77, sowie
auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wurde der
Lehrplan für Leibesübungen ab der 9. Schulstufe verordnet.

Die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes legen fest, dass der Lehrstoff für Leibesübungen ein
Auswahlangebot im Sinne eines Rahmenlehrplanes darstellt, das wegen der unterschiedlichen örtli-
chen Verhältnisse, wie Übungsstätten, Landschaft, klimatischer und schulorganisatorischer Bedin-
gungen, sehr offen gehalten ist. Der Unterricht ist an die jeweilige Situation so anzupassen, dass
eine vielseitige Ausbildung gesichert ist.

Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten an den einzelnen Schulen ist die langfristige Unter-
richtsplanung der einzelnen Schulstufen zu koordinieren: Ein derartiger "Schulplan" (z.B die Nut-
zung dislozierter Übungsstätten, Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen, auch aktu-
elle Gegebenheiten betreffend) ist zu erstellen.


Unter Beachtung der angeführten Lehrplaninhalte ist es daher durchaus zulässig, Leibesübungen
auch in einem Fitnesscenter durchzuführen, wenn die Lernziele erreicht werden und die Lehrverfah-
ren darauf abgestellt sind.

Ad 2. bis 4.:

„Kostenbeiträge" für Unterricht sind mit Ausnahme der in § 5 des Schulorganisationsgesetzes vor-
gesehenen Beiträge [Lern- und Arbeitsmittelbeiträge, Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung
und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil (ausgenommen Lernzeiten)
öffentlicher ganztägiger Schulformen] grundsätzlich unzulässig. Bei der fallweisen Nutzung dislo-
zierter Übungsstätten (wie etwa Schwimmbäder, Skateboard-Parks, besondere Außensportanlagen)
fallen jedoch immer wieder Eintrittsgelder an, die auch von den Schülerinnen und Schülern (Erzie-
hungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen) getragen werden. Wird eine dislozierte Übungsstätte über
einen längeren Zeitraum (etwa ein Semester) regelmäßig benutzt, dann trägt in der Regel die Kosten
der Schulerhalter. Der Pflichtgegenstand Leibesübungen ist jedenfalls als solcher nicht kosten-
pflichtig.

Ad 5.:

Die synergetische Nutzung der Raumressourcen (2 Turnsäle und ein Gymnastikraum mit einer Ka-
pazität von 135 Wochenstunden) ist bislang vom Stadtschulrat als ausreichend angesehen worden,
weshalb er auch diesbezüglich nie tätig geworden ist.

Die gemeinsame Nutzung ist von beiden Anstalten einvernehmlich festzulegen, insbesondere, zu
welchem Zeitpunkt welche Schule welche Ressourcen nutzt. Es ist Aufgabe der betroffenen Dienst-
stellenleitungen, die genaue Abstimmung der zugeordneten Raumressourcen vorzunehmen. Sollte
es nicht möglich sein, auf dieser Ebene eine Lösung zu finden, hat dies die Schulbehörde 1. Instanz
(Stadtschulrat für Wien) sicherzustellen. Für den Fall, dass auch gemeinsam mit dem Stadtschulrat
kein Ergebnis zur Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten gefunden werden kann, tritt der
Stadtschulrat üblicherweise in Gespräche mit dem Ressort ein.

Ad 6.:

Der zuständige Stadtschulrat für Wien wurde beauftragt, die Angelegenheit einer Prüfung zu unter-
ziehen, wobei die vorhandene Raumkapazität von 135 Wochenstunden zu berücksichtigen sein
wird.


Ad 7.:

Auf Basis der bundesweit geltenden Berechnungsmethode für den Bedarf werden im Wege des
Stadtschulrates Mittel zur Verfügung gestellt, um im nachgewiesenen Einzelfall stundenweise An-
mietungen von Turnsälen zu finanzieren.

Ad 8. und 9.:

An den Bundesschulen stehen für den nachgewiesenen Bedarf die erforderlichen Turnsaalkapazitä-
ten zur Verfügung. Sieht die Schulbehörde 1. Instanz diesbezüglich Defizite, werden diese im Fall
des Nachweises entweder durch Anmietungen oder bauliche Maßnahmen beseitigt.