1543/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.05.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 1552/J-NR/2004 betreffend Turnunterricht im Fit-
nesscenter, die die Abgeordneten Dieter
Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 5. März 2004 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63 a und
72 bis 77, sowie
auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr.
175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wurde der
Lehrplan für Leibesübungen ab der 9. Schulstufe verordnet.
Die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes legen fest, dass
der Lehrstoff für Leibesübungen ein
Auswahlangebot im Sinne eines
Rahmenlehrplanes darstellt, das wegen der unterschiedlichen örtli-
chen Verhältnisse, wie Übungsstätten, Landschaft, klimatischer und
schulorganisatorischer Bedin-
gungen, sehr offen gehalten ist. Der
Unterricht ist an die jeweilige Situation so anzupassen, dass
eine vielseitige Ausbildung
gesichert ist.
Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten
an den einzelnen Schulen ist die langfristige Unter-
richtsplanung der einzelnen Schulstufen zu koordinieren: Ein derartiger
"Schulplan" (z.B die Nut-
zung dislozierter Übungsstätten,
Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen, auch aktu-
elle Gegebenheiten betreffend) ist zu erstellen.
Unter Beachtung der angeführten
Lehrplaninhalte ist es daher durchaus zulässig, Leibesübungen
auch
in einem Fitnesscenter durchzuführen, wenn die Lernziele erreicht werden und
die Lehrverfah-
ren darauf abgestellt sind.
Ad 2. bis 4.:
„Kostenbeiträge" für Unterricht sind mit Ausnahme der
in § 5 des Schulorganisationsgesetzes vor-
gesehenen Beiträge [Lern- und Arbeitsmittelbeiträge, Beiträge für die
Unterbringung, Verpflegung
und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil
(ausgenommen Lernzeiten)
öffentlicher ganztägiger Schulformen] grundsätzlich unzulässig. Bei der
fallweisen Nutzung dislo-
zierter Übungsstätten (wie etwa
Schwimmbäder, Skateboard-Parks, besondere Außensportanlagen)
fallen jedoch immer wieder Eintrittsgelder an, die auch von den
Schülerinnen und Schülern (Erzie-
hungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen)
getragen werden. Wird eine dislozierte Übungsstätte über
einen längeren Zeitraum (etwa ein Semester) regelmäßig benutzt, dann trägt in
der Regel die Kosten
der Schulerhalter. Der
Pflichtgegenstand Leibesübungen ist jedenfalls als solcher nicht kosten-
pflichtig.
Ad 5.:
Die synergetische Nutzung der
Raumressourcen (2 Turnsäle und ein Gymnastikraum mit einer Ka-
pazität von 135 Wochenstunden) ist bislang vom Stadtschulrat als ausreichend
angesehen worden,
weshalb er auch
diesbezüglich nie tätig geworden ist.
Die gemeinsame Nutzung ist von beiden
Anstalten einvernehmlich festzulegen, insbesondere, zu
welchem Zeitpunkt welche Schule welche
Ressourcen nutzt. Es ist Aufgabe der betroffenen Dienst-
stellenleitungen, die genaue
Abstimmung der zugeordneten Raumressourcen vorzunehmen. Sollte
es nicht möglich sein, auf dieser
Ebene eine Lösung zu finden, hat dies die Schulbehörde 1. Instanz
(Stadtschulrat für Wien) sicherzustellen. Für den Fall, dass auch
gemeinsam mit dem Stadtschulrat
kein Ergebnis zur Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten gefunden werden
kann, tritt der
Stadtschulrat üblicherweise in Gespräche
mit dem Ressort ein.
Ad 6.:
Der zuständige
Stadtschulrat für Wien wurde beauftragt, die Angelegenheit einer Prüfung zu
unter-
ziehen,
wobei die vorhandene Raumkapazität von 135 Wochenstunden zu berücksichtigen
sein
wird.
Ad 7.:
Auf
Basis der bundesweit geltenden Berechnungsmethode für den Bedarf werden im Wege
des
Stadtschulrates Mittel zur Verfügung gestellt, um im nachgewiesenen Einzelfall
stundenweise An-
mietungen von Turnsälen zu finanzieren.
Ad 8. und 9.:
An den Bundesschulen stehen für den
nachgewiesenen Bedarf die erforderlichen Turnsaalkapazitä-
ten zur Verfügung.
Sieht die Schulbehörde 1. Instanz diesbezüglich Defizite, werden diese im Fall
des Nachweises entweder durch Anmietungen oder bauliche Maßnahmen beseitigt.